BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 415/03 vom7. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Erwerbs von vollautomatischen Selbstladewaffen u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Stendal vom 11. Juni 2003 wird mit derMaßgabe als unbegründet verworfen, daß der Teilfrei-spruch und die Anordnung des Verfalls des am 13. Juni2002 sichergestellten Betrags von 2.300 Euro entfallen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Verstöße gegendas Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt undihn im übrigen freigesprochen. Außerdem hat es den Verfall eines am 13. Juni2002 beim Angeklagten sichergestellten Betrags von 2.300 Euro und den Ver-fall von 4.444,76 Euro als Wertersatz angeordnet. Gegen dieses Urteil wendetsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellenund materiellen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur den aus dem Beschlußtenorersichtlichen geringen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO. - 3 -Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. Sep-tember 2003 unter anderem ausgeführt:"Der Ausspruch über den Verfall des Geldbetrags, der an-lässlich der Tat II. 5 sichergestellt worden ist, hat keinen Be-stand. Nach den Feststellungen des Urteils handelte es sichhierbei um registrierte Geldscheine, die der verdeckt ermit-telnde Polizeibeamte dem Angeklagten zur Bezahlung derWaffen ausgehändigt hatte (UA S. 21). Der Angeklagtekonnte daran kein Eigentum erwerben, weil Verpflichtungs-und Erfüllungsgeschäft nach § 134 BGB nichtig waren. Dieshat der Bundesgerichtshof für das bei Rauschgiftgeschäftenbezahlte Geld entschieden (BGHSt 31, 145, 148; BGHR StGB§ 73 Anspruch 3). Nichts anderes kann im Fall der Abwicklungvon illegalen Waffengeschäften wie im vorliegenden Fall gel-ten. Denn der Gesetzgeber wollte mit den Strafvorschriften imWaffengesetz wie im Betäubungsmittelgesetz jeglichen uner-laubten Handel mit Waffen bzw. Drogen unterbinden, sodassauch das Erfüllungsgeschäft bei solchen Geschäften nichtigist (BGH NJW 54, 550). Der sichergestellte Geldbetrag in Hö-he von 2300 Euro steht daher derjenigen Polizeibehörde zu,die ihn zur Verfügung gestellt hat, und ist an diese herauszu-geben.Fehlerhaft ist auch der Freispruch im Tatkomplex II. 3/4, wasden Angeklagten allerdings nicht beschwert. Ein Teilfrei-spruch kommt nicht in Betracht, wenn - wie hier - das gesamteGeschehen als eine Tat abgeurteilt wird. Der Anklagevorwurfhat sich in den Fällen 3 und 4 vollumfänglich als richtig erwie-sen; das Landgericht hat lediglich eine andere rechtliche Be-urteilung, Ideal- anstatt Realkonkurrenz, vorgenommen."Dem stimmt der Senat zu. Das Entfallenlassen des Teilfreispruchs er-folgt nur zur Klarstellung; denn ein Angeklagter darf nicht wegen desselbenTatgeschehens zugleich verurteilt und freigesprochen werden (vgl. hierzu BGH - 4 -NStZ 1984, 566; NStZ-RR 1997, 331, 332; BGH, Urteil vom 24. Juli 1997 4 StR 222/97; Kuckein in KK 5. Aufl. § 352 Rdn. 6, § 353 Rdn. 16).Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
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