BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 415/06 vom 28. November 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenkl344gers Arif E. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Mai 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden F344llen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil r374gt der Gesch344digte und Nebenkl344ger Arif E. - ohne n344here Ausf374h-rungen - die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Septem-ber 2006 hierzu ausgef374hrt: 2 "Die Revision ist unzul344ssig. Nebenkl344ger k366nnen nach der gesetzlichen Regelung in 247 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verh344ngt oder dass der Angeklag-te wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenkl344gers berechtigt. Es ist deshalb in - 3 - der Regel geboten, das Ziel des Rechtsmittels ausdr374cklich zu bezeichnen (vgl. BGH NStZ-RR 1999 S. 39). Dies ist hier nicht erfolgt. Es bleibt vielmehr offen, ob sich die Revision gegen die - im 334brigen rechtsfehlerfrei begr374ndete - Annahme eines R374cktritts vom versuchten Totschlag zum Nachteil des Ne-benkl344gers E. ... oder gegen die H366he der verh344ngten Stra-fe richtet (vgl. Senat, Beschluss vom 16. M344rz 1999 - 4 StR 68/99)." Dem schlie337t sich der Senat an. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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