ECLI:DE:BGH:2017:060717U4STR415.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 415 / 16 vom 6 . Ju l i 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen fahrlässiger Tötung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. Juni 2017 in der Sitzung am 6 . Ju l i 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Dr. Quentin, Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Bundes anwältin beim Bundesgerichtshof als Vertr eter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten F . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter der Nebenkläger, die Nebenkläger T . S . und F . S . in Person in der Verhandlung , Justiz angestellte in der Verhandlung , Justi zangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. April 2016 mit den zugeh ö- rigen Feststellungen aufg ehoben, soweit die gegen die Angeklagten erkannten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des La ndg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende n Revision en w e rd en verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafe n von zwei Jahren (F . ) sowie einem Jahr und neun Mona - ten (M . ) verurteilt ; die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat es zur Be - währung ausgesetzt. Ferner hat es gegen beide Angeklagte Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hiergegen richten sich die zu Ungunsten der A n- geklagten eingele gten und wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Rev i- sionen der Staatsanwaltschaft. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel , die jeweils auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt werden, erzielen den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teiler folg. Die Revisionen der 1 - 4 - Angeklagten hat d e r Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am 14. April 2015 fuhren die Angeklagte n mit von ihnen geführten P kw F . mit einem BMW 320i, M . mit einem Mercedes Cabrio 280 S L in Köln in Richtung der Rheinterrassen. Auf dem Weg dorthin hatten sie bereits mehrere Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit überholt. Nach einem Halt (UA 12) mit überhöhtem Tempo F . voran rechts a n dem auf der D . - Straße fahrenden Kraftfahrzeug eines Zeugen vorbei. An der nächsten Lichtzeichenanlage kam der von M . gefahrene Mercedes dicht hinter dem BMW des Angeklagten F . zum Stehen. Während der Wartezeit spielten die Angeklagten jeweils mit Gaspedal und Bremse, ließen die Motoren aufheulen und rückten Stück für Stück vor. Als die Ampel auf Grün umsprang, gab F . massiv Gas und bog mit quie tschenden Reifen nach rechts in den A . weg ab, dicht gefolgt von M . . Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h, das Überholen war durch Z eichen 276 (Anlage 2 zu § 41 StVO) verboten. Ohne dies explizit vor ihrer Abfahrt abgesprochen zu haben, entstand jeder der beiden dem anderen seine überlegene Fahrkunst und die Leistung seines Fahrzeugs demonstrieren wollte ; beide wollten möglichst hohe G e- schwindigkeiten erzi elen und vor dem anderen am Ziel ankommen. Dabei war ihnen bewusst, dass ihre riskante Fahrweise geeignet war, andere Verkehr s- 2 3 4 - 5 - teilnehmer zu gefährden und in einen Unfall auch mit u nbeteiligten Dritten münden ko nnte (UA 13) . Sie vertrauten jedoch in Übe rschätzung ihrer Fähigke i- ten als Fahrzeugführer darauf, es werde schon nichts pas sieren. Um diese Z eit (18.45 Uhr) herrschte auf dem A . weg ein relativ geringes Verkehrsaufkom - men . Der an erster Stelle fahrende F . beabsichtigte, vor M . zu bl eiben und diesen auch bis zu ihrem Ziel den noch etwa 1.200 bis 1.500 Meter en t- fernten Rheinterrassen nicht überholen zu lassen. Nach d der Ampel erhöhte er seine Geschwindigkeit immer weiter. M . hatte jedoch beim Anfahren an d er Ampel ebenfalls Gas gegeben, hielt mit F . mit und bedrängte diesen, indem er sehr dicht auffuhr. F . gab weiter Gas. Mit stark überhöhter Geschwindigkeit und eng hintereinander fahrend erreichten sie die erste, weit gezogene Linkskurve. Eine Zeugin, die gerade ihr Fahrrad über die n- - 1 - , an ihr vorbeirauschten (UA 14) . Eine weitere Zeugin, die ihn en auf Höhe der zwe i- ten, ebenfalls weit gezogenen Linkskurve joggend auf der rechten Seite entg e- ( UA 15) . Sie nahm ein Spielen mit dem Gaspedal und l aute Musik wahr. Sie wähnte sich in großer Gefahr, da sie befürchtete, die Angeklagten würden aufgrund der hohen Geschwindigkeit die Kurve nicht mehr nehmen können und sie überfahren. Auch F . befürchtete inzwischen, die Kurve in diesem Tempo nich t mehr befahren zu können, bremste aber aus Angst, M . würde aufgrund des geringen Abstandes mit dem Mercedes auffahren, nicht ab. Es gelang ihm g e- rade noch, die Kurve zu durchfahren. Hierbei erreichte er eine Geschwindigkeit von etwa 95 km/h; die Ku rvengrenzgeschwindigkeit lag an dieser Stelle bei e t- wa 98 km/h. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit geriet der von F . gefah - 5 - 6 - rene BMW ausgangs der Kurve ins Driften , z uerst nach rechts, anschließend nach links, wobei er die Mittellinie überfuhr , u nd anschließend wieder zurück nach rechts. Mit eine r Geschwindigkeit von 73 bis 83 km/h stieß der BMW mit dem rechten Hinterrad an die rechtsseitige Bordsteinkante. An schließend brach er nach links aus und schleuderte in einer linksdrehenden Rotationsbeweg ung über die gesamte Fahrbahnbreite. Der Pkw schlitterte über die Gegenfahrbahn auf den in F ahrtrichtung links verlaufenden Radweg zu und überfuhr die dortige Bordsteinkante. Auf dem Radweg erfasste er die dort mit ihrem Rad fa h- ren de 19jährige Studenti n S . ; das Fahrrad kollidierte nahezu im rechten Winkel mit der Beifahrerseite des BMW. Die Kollisionsgeschwindigkeit betru g zu diesem Zeitpunkt 48 bis 55 km/h. S . und ihr Rad wur - den in das neben dem Weg wachsende Gebüsch geschleudert; sie kam dort zum Liegen. Der BMW schlitterte zurück auf den Radweg, begrub einen Stro m- kasten unter sich und kam schließlich entgegen seiner ursprünglichen Fahr t- ric h tung stark beschädigt zum Stehen. S . wurde umgehend zur inte nsivmedizinischen Versorgung in die Uni versitäts klinik K . gefahren; sie verstarb trotz zeitnaher operativer Versorgung an den Folgen eines zentralen Regulationsversagens. 2. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung g e- mäß § 222 StGB verurteilt. Beide Angeklagte hätten entgegen § 29 Abs. 1 StVO ein verbotenes Rennen gefahren und die zulässige Höchstgeschwindi g- keit unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO (UA 52) 54) überschritten; M . habe darüber hinaus ge gen das in § 4 StVO normierte Ab - standsgebot verstoßen. 6 7 - 7 - Die Strafkammer hat die Angeklagte n zu den eingangs genannten Fre i- heitsstrafen verurteilt und b ei deren Bemessung auch dem Strafzweck der G e- ist nämlich vo n eine r gemei n- schaftsgefährliche n Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten im Kölner Stadtgebiet ausgegangen . Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewä h- rung ausgesetzt. Es hat beiden Angeklagten eine günstige Sozialprognose g e- stellt (§ 56 Abs. 1 StGB), das Vorliegen besondere r Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB bejaht und ferner gemeint, die Verteidigung der Rechtsor d- nung gebiete es nicht, den Angeklagten die Strafa ussetzung zur Bewährung zu versagen (§ 56 Abs. 3 StGB). A ußerdem hat es Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft erweisen sich teilweise als b e- gründet. 1. Die Rechtsmittel sind wirksam auf den jeweiligen Strafausspruch b e- schränkt (§ 344 Abs. 1 StPO). Die Besch werdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Auf - hebung des angefochtenen Urteils gestellt. Jedoch hält sie das Urteil nur des - halb für fehlerhaft, weil das Landgericht die Angeklagten jeweils zu einer zu niedrigen Freiheitsstrafe verurteilt und diese rechtsfehlerhaft zur Bewährung ausgesetzt habe. 8 9 10 11 12 - 8 - Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegrün - dung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. R spr.; vgl. BGH, Urteil e vom 11. Juni 2014 2 StR 90/14, NStZ - RR 2014, 285, vom 22. Februar 2017 5 StR 545/16 und vom 26. April 2017 2 StR 47/17). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung hat die Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen geg e- ben, dass sie sich allein gegen d i e Strafausspr ü ch e wendet und mit ihre n Rechtsmittel n nicht d i e Schuld - und Maßregelau s spr ü ch e angreifen will. 2. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben im Ergebnis ohne E r- folg, soweit sie sich gegen die nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu geringe Höhe der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen we n- den. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage seines umfassenden Eindrucks von der Tat und der P ersönlichkeit des Täters die wesentlichen entlastenden und belaste n- den Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abz u- wägen. In die Strafzumessungsentscheidung des Tatgerichts kann das Revis i- onsgericht nur eingreifen, wenn diese Rech tsfehler aufweist, weil die Zume s- sungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich ane r- kannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletz ung des Gesetzes im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen . Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist d a- gegen ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25 . April 2017 1 StR 606/16 mwN) . Dem Revisi onsgericht ist es verwehrt, seine eigene We r- tung an die Stelle des Tatgerichts zu setzen ; vielmehr muss es d i e vo n ih m vo r- 13 14 15 - 9 - ge nommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen ( BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 4 StR 481/16, NStZ - RR 2017, 105 , 1 06 ). b) Hieran gemessen weist die Festsetzung der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen keine Rechtsfehler auf. aa) Das gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführerin und der Genera l- s- (so der Generalbundesanwalt in seiner Terminszuschrift vom 23. De - zember 2016) nicht als strafmildernde Gesichtspunkte hätten berücksichtigt werden dürfen. ndgericht nicht ausgegangen (UA 59). Im Übrigen hängt die Frage, o b ein einzelner Umstand zumessungserheblich und die ihm vom Tatrichter beigelegte Bewertungsric h- tung vertretbar ist, insbesondere nicht davon ab, ob die Urteilsausführungen diesen Umstand positiv oder negativ umschreiben. Dies kann vielmehr nur nach Lage des Einzelfalls beurteilt w erden (st. Rspr.; vgl. nur BGH Großer Senat für Strafsachen , Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 f.). Daran gemessen begegne t auch die Erwägung n- stre keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken , weil d as Landgericht a usweislich der getroffenen Feststellungen das gesamte Fahrverhalten der A n- geklagten im Blick hatte . bb ) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Landgericht davon abgesehen, das Nachtat verhalten des Angeklagten M . seine Äußerungen und seine unangemessene Sorge um sein Fahrzeug an der Unfallstelle strafschärfend heranzuziehen; mit Blick auf den Umstand, dass M . nicht der unmittelbare Verursacher des tödlichen Unfalls war, ist der Schluss der Strafkammer auf eine fehlende rechtsfeindliche Einstellung vertretbar. 16 17 18 - 10 - cc) Es kann dahinstehen, ob das Landgericht bei seiner Strafzumessung mit Recht davon ausgegangen ist, F . habe durch die Fahrt (lediglich) zwei und M . drei Ordnungswidrigkeiten begangen . D er Senat schließt aus, dass die Strafkammer einer etwaigen Verwirklichung weiterer Ordnungswidrigkeite n- tatbestände insbesondere fuhren beide Angeklagte Fahrzeuge, deren B e- triebserlaubnis se erloschen war en zusät zliche strafschärfende Bedeutung beigemessen hätte , da die Anzahl der Verkehrsverstöße nur einer von mehr e- ren Gesichtspunkten war, die das Landgericht zur Begründung des zu Recht angenommenen hohen Maßes der Pflichtwidrigkeit herangezogen hat . dd) Im Üb rigen erschöpft sich der Vortrag der Revisionsführerin in dem Versuch, mit eigenen Wertungen die Strafzumessung des Landgerichts durch eine eigene zu ersetzen; damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Insbesondere hat die Strafkammer das b esonders hohe Maß der Leichtfertigkeit rechtsfehlerfrei in die Bemessung der Strafen eingestellt. Auße r- dem hat sie bei beiden Angeklagten de m hier relevanten Aspekt der Genera l- prävention wegen der signifikanten Zunahme tödlicher Verkehrsunfälle au f- grund de utlich überhöhter Geschwindigkeit im Stadtgebiet von Köln und an a n- deren Orten bei der Strafzumessung Rechnung getragen und strafschärfend berücksichtigt. 3. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft indes die Aussetzung der Vollstreckung der beiden Freiheitsstrafen zur Bewährung . Nicht anders als die Strafzumessung ist auch die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, grundsät z- lich Sache des Tatrichters (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil e vom 26. April 2007 4 StR 557/06, NStZ - RR 2007, 232, 233 , und vom 2 1 . Februar 2001 1 StR 19 20 21 22 - 11 - 519/00, NStZ 2001, 366, 367). Wird eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt, müssen die Urteilsgründe in einer der revisionsrechtlichen Überprüfung zu - gänglichen Weise die dafü r maß gebenden Gründe angeben (§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO). Dabei reichen formelhafte Wendungen oder die Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht aus (vgl. Stuckenberg in Löwe / Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 110 mwN). a) Allerdings hat das Landgericht bei den Angeklagten rechtsfehlerfrei eine positive Legal prog n ose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt. Es hat hierbei im Wesentlichen auf die soziale Eingliederung, den Schulabschluss und die berufliche Perspektive der Angeklagten abgestellt. M . sei ni cht vorbe - straf t , F . - genden Tat. F . sei durch das Verfahren, dem ein außergewöhnlich großes Medieninteresse zuteil geworden sei, sichtlich beeindruckt; er habe durch sein Ges tändnis rückhaltlos die Verantwortung für die Tat übernommen. Beiden A n- geklagten sei eine Zugehörigkeit zur sog. Raserszene nicht nachzuweisen. b) Sowohl die Annahme des Landgerichts, es lägen bei beiden Ang e- kla g ten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, als auch die Wertung, die Verteidigung der Rechtsordnung ge biete nicht die Vollstreckung der Strafen (§ 56 Abs. 3 StGB), weisen jedoch auch eingedenk des eing e- schränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13 . Juli 2016 1 StR 128/16) durchgreifende Rechtsfehler auf. a a) Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind Mild e- rungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des U n- rechts - und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe w iderspiegelt, als nicht u n- angebracht erscheinen lassen. Dazu können auch solche gehören, die schon 23 24 25 - 12 - für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren. Wenn auch einzelne durchschnittliche Milderungsgründe eine Aussetzung nicht rechtfert i- gen, v erlangt § 56 Abs. m- stände. Vielmehr können sich dessen Voraussetzungen auch aus dem Zusa m- mentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben (BGH, Beschluss vom 29. Juli 1988 2 StR 374/88, BGHR StGB § 56 A bs. 2 Umstände, besond e- re 7). Die besonderen Umstände müssen allerdings umso gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an der Zw e ijahresgrenze liegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 4 StR 487/15 , NJW 2016, 2349, 2351 ; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 5 6 Rn. 24). Bei der Prüfung ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persö n- lichkeit des Verurteilten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen. Eine erschöpfende Darlegung aller Erwägungen ist weder mö g- lich noch geboten; nachprüfbar darz ulegen sind lediglich die wesentlichen U m- stände. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts; das Revisionsgericht hat dessen, ganz maßgeblich auf dem in der Hauptve r- handlung gewonnenen persönlichen Eindruck beruhende Wertungen bis zu r Grenze des Vertretbaren zu respektieren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Juni 2001 5 StR 95/01, StV 2001, 676 ; vom 28. Mai 2008 2 StR 140/08, NStZ - RR 2008, 276 ; vom 16. April 2015 3 StR 605/14 und vom 26. April 2017 2 StR 47/17 ). Auc h nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab begegnet die A n- nahme besonderer Umstände indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft im Wesentlichen keine über die bereits bei der Legal prognose herangezogenen Aspekte hina usgehenden Umstände b e- rücksichtigt ; seine Ausführungen schließ en mit der Erwartung , dass die A ng e- klagten nicht erneut straffällig werden. Da s genügt den aufgezeigten Anford e- rungen nicht. Vielmehr lässt dies besorgen, dass die Strafkammer bereits das 26 - 13 - Vorlie gen eine r günstigen Legal prognose als solcher e i nem besonderen U m- stand gleichgestellt hat. Soweit die Strafkammer darüber hinaus ausdrücklich nur bei F . g- keitsdelikt zugrunde zu legende Tatsachen aus. Nach den Feststellungen handelt e es sich nämlich um eine bewusste Gefahrschaffung, auch dokumentiert durch die a g- gressive Fahrweise im Vorfeld der Kollis ion ; darüber hinaus verstießen die A n- geklagten vorsätzlich jedenfalls gegen das Rennverbot in § 29 Abs. 1 StVO (vgl. dazu , dass der Verstoß gegen § 29 Abs. 1 St V O nur vorsätzlich begangen werden kann, die Einordnung dieser Ordnungswidrigkeit al s Nr. 248 in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs sowie König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 29 StVO Rn. 11) . Dieser Umstand gibt der Tat ihr wesentliches Gepräge und durfte bei der Bewährungsentscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB nic ht außer Acht bleiben. b b) Auch die Begründung, mit der d as Landgericht die Frage verneint hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen gebietet, weist durchgreifende Rechtsfehler auf. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich ersche i- nen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüch lic h- keit des Rechts erschüttert und v o n der Allgemeinheit a ls ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte ( BGH, Urtei l vom 8. Dezember 1970 1 StR 353/70, BGHSt 24, 40, 46; Beschluss vom 21. Ja - nuar 1971 4 StR 238/70, BGHSt 24, 64 , 66 , jew. zu § 23 Abs. 3 StGB aF ) . 27 28 29 - 14 - Dies darf fr eilich einerseits nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Ta t- bestandsgruppen von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung auszu schließen (st. Rspr.; vgl. BGH, U rteil e vom 24. April 1997 4 StR 662/96 , StV 1998, 260 [Ls] , und vom 27. Septe mber 2012 4 StR 255/12 , NStZ - RR 2013, 40 , 41 ). A ndererseits gibt es entgegen der Auffassung des Landgerichts wo nach bei Vorliegen bes onderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB die Verteidi gung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB de r Strafaussetzung nicht entgegensteht. Dem widerstre itet schon die Systematik des § 56 StGB, der in Absatz 3 gerade für den Fall einen Versagungsgrund vor sieht, in dem neben der güns tigen Leg alprognose besondere Umstände für eine Strafaussetzung zur Be währung sprechen . Es handelt sich vielmehr um unterschiedliche Gesichtspunkte; die Frage, ob die Verteidigung der Recht s- ordnung die Vollstreckung gebietet, ist deshalb unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden ( vgl. BGH, Beschluss vom 21 . Januar 1971 4 StR 238/70, BGHSt 24, 64, 69; Urteil vom 17. März 1994 4 StR 4/94, NStZ 1994, 336) , wobei g eneralpräventi ve n Erwägungen Bedeutung zukommt (BGH , Urteil vom 8. Dezember 1970 1 StR 353/70, BGHSt 24, 40, 45 mit Nachw. aus der Gesetzgebun gsgeschichte ; abw. Groß in MüKo - StGB, 3. Aufl., § 56 Rn. 42 mwN ) . Auf das dem jeweiligen Fall entgegengebrachte Medienint e- resse kommt es dabei nicht an. Eine solche allseitige Würdigung findet sich im angefochtenen Urteil nicht. Vielmehr werden vom Land gericht auch hier wesentliche zuvor festg e- stellte Gesichtspunkte nicht erörtert. D ie Strafkammer rückt das Vorliegen eines Fahrlässigkeitsdelikt s in den Vordergrund , spricht von Fehlversagen im Zusammenspiel mit einer Selbstübers chätzung eigener Fahrfertigkeiten und r- 30 - 15 - zeuge und betont abschließend , dass eine Zugehörigkeit zur sog. R a serszene nicht erwi e sen sei . Dies verfehlt den aufgezeigten rechtlichen Maßstab und schöpft wese n t- liche Elemente des zuvor festgestellten Sachverhalt s nicht aus : Insbesondere der Umstand, dass die Angeklagten die zum Tod von S . führen - den Gefahr en bewusst geschaffen haben , ist innerhalb von § 56 Abs. 3 StGB von maßgeblicher Bedeu tung (OLG Karlsruhe, NStZ - RR 2003, 246 , 247 f. in ; vgl. auch OLG Koblenz , Blutalkohol 15, 62 ). Auch die äußerst aggressive Fahrweise der Angeklagten bereits vor der eigentlichen Kollision w ird von der Strafkammer nicht in d i e erforderliche Gesamtwürdigung einbezogen (vgl. OLG Hamm, NStZ - RR 2014, 321). Bei M . werden die verschiedenen Vo r eintragun g en im F a hreig n ungsregister bis hin z u einer Geschwindigkei t süberschre i tun g um 58 km/h nur formelhaft erwähnt (vgl. OLG Karlsruhe , NZV 2008, 467 für Fälle . Stattdessen greift das Landgericht erneut auf Umstände zurück , die es bereits zur Bejahung der günstigen P rognose he r- angezogen hat. Eine Beantwortung de r Frage, ob durch die Entscheidung die Rechtstreue einer über die Besonderheiten des Einzelfalls aufgeklärten Bevö l- kerung beeinträchtigt wird und die Strafaussetzung von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden kön n- te , erfolgt nicht . Dies lag jedoch schon angesichts der festgestellten Häufung 31 - 16 - von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwi n- digkeit in Köln und anderswo (vgl. auch BT - Drucks. 18/10145) nahe . Sost - Scheible Cierniak Fra nke Quentin Feilcke
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