ECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR415.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 415 / 1 8 vom 5. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwe rdeführers am 5. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten d es Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss brauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei M o- naten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. 1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehle r zum Nachteil des Ang e- klagten auf. Zwar hat das Landgericht die (tateinheitliche) Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zehn Fällen rechtsfehlerhaft auf die zur Tatzeit noch nicht geltende Vorschrift des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (leiblicher Abkömmling des Ehegatten) in der Fassung vom 21. Januar 2015 gestützt. Die Feststellungen ergeben aber, dass der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (zur Erziehung und Betreuung in der Lebensführung anve r- traut) in der zur Tatzeit geltenden F assung vom 27. Dezember 2003 erfüllt ist. 1 2 - 3 - 2. Obgleich das Landgericht rechtsfehlerhaft den Zeitablauf zwischen der Begehung der einzelnen Taten und dem Urteil ausdrücklich nicht mit dem vollen ihm zukommenden Gewicht bei Bemessung der Strafen in Ansatz g ebracht hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 GSSt 2/17, BGHSt 62, 184), kann der Strafausspruch bestehen bleiben. Denn die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Dem S e- nat steht ein rechtsfeh lerfrei ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzume s- sungssachverhalt zur Verfügung. Es ist auch keine umfassende neue Gesam t- abwägung mit eigener Gewichtung aller maßgeblichen Strafzumessungsg e- sichtspunkte erforderlich. Der Angeklagte hatte Gelegenhe it, zu der beabsic h- ti g ten Entscheidung nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO Stellung zu nehmen. Das Tatbild und die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen rechtfert i- gen auch mit Blick auf den Zeitablauf und den bisherigen Lebensweg des nicht vorbes traften Angeklagten die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen (neunmal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe und einmal zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) sowie die daraus gebildete maßvolle Gesamtstrafe. Sost - Scheible Cierniak Bender Que ntin Bartel 3
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