BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 416/05 vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. Januar 2006 gem344337 247247 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Vers344u-mung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. April 2005 Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (Tatopfer: Corinna D. ) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung (Tatopfer: Kerstin M. ) hat es ihn freigesprochen, da es erhebliche Zweifel an der Glaubw374r- 1 - 3 - digkeit der Zeugin M. hatte. Mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung. Wegen Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision hat er ferner um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. 1. Dem Angeklagten ist nach Vers344umung der Revisionsbegr374ndungs-frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, da ihn, wie seine Verteidigerin glaubhaft vorgetragen hat, an der Fristvers344umung kein (Mit-)Verschulden trifft (247 44 Satz 1 StPO). 2 2. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg, da die Beweisw374rdigung des Landgerichts einen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist. 3 a) Das Landgericht hat die Verurteilung des die Tat bestreitenden Ange-klagten im Wesentlichen auf die Angaben der Gesch344digten Corinna D. ge-st374tzt. Zur Beurteilung der Aussaget374chtigkeit und Glaubw374rdigkeit der Zeugin hat es sich der Beratung durch einen Sachverst344ndigen bedient. Dieser hat un-ter anderem ausgef374hrt, bei den durchgef374hrten Untersuchungen seien die Schilderungen der intellektuell unterdurchschnittlich begabten Zeugin unstruktu-riert und mit Fabulationen durchsetzt gewesen. In Suggestibilit344tstests habe sie nachhaltig beeinflussbar gewirkt. Bei Vorhalten sei sie stets bem374ht gewesen, einmal vorgetragene Schilderungen zu best344tigen oder mit weiteren Fabulatio-nen zu erl344utern. 4 b) Das Landgericht ist diesen Darlegungen des Sachverst344ndigen bei der Bewertung der Aussaget374chtigkeit der Zeugin gefolgt. Es hat trotz der vom Sachverst344ndigen aufgezeigten Besonderheiten im Aussageverhalten der Zeu-gin deren Glaubw374rdigkeit in Bezug auf das dem Angeklagten zur Last gelegte 5 - 4 - Vergewaltigungsgeschehen bejaht und dies im Wesentlichen mit der Konstanz der Aussagen der Zeugin zum Kerngeschehen begr374ndet. Soweit der Sachver-st344ndige demgegen374ber die Auffassung vertreten habe, die von der Zeugin D. im Ermittlungsverfahren vorgelegte schriftliche Zeugenaussage vom 14. Juli 2004 sei 226 mit Blick auf 374bereinstimmende Formulierungen in der Aus-sage der Zeugin M. - von Kerstin M. 204374berarbeitet223 worden, k366nne dem nicht gefolgt werden. In der Hauptverhandlung habe sich nicht der Nachweis f374hren lassen, dass eine solche 334berarbeitung tats344chlich erfolgt sei. Die Zeu-gin D. habe dies bestritten und angegeben, Kerstin M. lediglich ihre Stichpunkte, nicht aber die endg374ltigen Versionen gezeigt zu haben. Auch die Zeugin M. habe nichts dergleichen bekundet. c) Diese Ausf374hrungen lassen bef374rchten, dass das Landgericht in Be-zug auf die Entstehung der schriftlichen Aussage vom 14. Juli 2004 den Zwei-felssatz nicht 226 wie geboten 226 zu Gunsten des Angeklagten angewendet hat. Der Zweifelssatz gilt auch f374r entlastende Indizien, und zwar unabh344ngig davon, ob sie einen zwingenden oder nur einen m366glichen Schluss auf die Haupttatsa-che zulassen (vgl. BGHR StPO 247 261 in dubio pro reo 6; Schoreit in KK 5. Aufl. 247 261 Rdn. 65 jeweils m.w.N.). Das Landgericht h344tte daher, wenn es 226 wovon nach den Urteilsgr374nden auszugehen ist 226 nach einer Gesamtw374rdi-gung des Beweisstoffes zu einem 204non liquet223 in Bezug auf die Frage einer 204334berarbeitung223 der Zeugenaussage durch Kerstin M. gelangt ist, diese Tatsache im Rahmen der Beurteilung der Glaubw374rdigkeit der Zeugin D. zu Gunsten des Angeklagten werten m374ssen. 6 c) Der Senat vermag nicht auszuschlie337en, dass die Verurteilung des Angeklagten auf den aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund der festgestellten hohen Beeinflussbarkeit der Zeugin D. , 7 - 5 - die es m366glich erscheinen l344sst, dass die damals mit der Zeugin befreundete Kerstin M. , die ihrerseits den Angeklagten ebenfalls der Vergewaltigung be-zichtigt hatte, nicht nur auf die schriftliche Zeugenaussage vom 14. Juli 2004, sondern auch auf die weiteren Aussagen der Zeugin im Ermittlungsverfahren Einfluss genommen hat, auf deren Inhalt das Landgericht die Bewertung der Glaubw374rdigkeit der Zeugin wesentlich gest374tzt hat. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy