BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 416/06 vom 31. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. Oktober 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Detmold vom 27. Juni 2006 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat weist auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung, ob die den Angeklagten besonders be-schwerende Ma337regel der Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus in Zukunft zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann (247 67 d Abs. 2 StGB), wird der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit angesichts des nicht 374beraus gro337en Gewichts der festgestellten Anlasstaten besonders zu beach-ten sein. Insbesondere wird zu pr374fen sein, ob durch Ma337-nahmen im Rahmen der bereits angeordneten Betreuung der Gefahr k374nftiger erheblicher rechtswidriger Taten hinreichend - 3 - begegnet werden kann (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 67 d Rdn. 6 a und c). Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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