BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 416/08 vom 23. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Oktober 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibr374cken vom 25. April 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Nichter366rterung des "Gesamtstraf-374bels" stellt hier keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar (vgl. BGH NStZ 2000, 137, 138 und 2002, 196, 197). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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