BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 417/01 vom 31. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ang e - klagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffe n - burg vom 1. Juni 2001 werden verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten nach Beschränkung der Stra f - verfolgung (§ 154a Abs. 1, 2 StPO) - wegen versuchten Totschlags in Tatei n - heit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führe r - schein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision insoweit, als das Landgericht den Angeklagten im ersten Fall (Messereinsatz) nicht wegen versuchten Heimtücke-, und im zweiten Fall (absichtlich herbeigeführter Unfall) nicht wegen versuchten - 4 - Verdeckungsmordes verurteilt und es in beiden Fllen minder schwere Flle nach § 213 2. Alt. StGB angenommen hat. Das Rechtsmittel wird vom Genera l - bundesanwalt nicht vertreten. Der Angeklagte rgt die Verletzung materiellen Rechts. Beide Revisionen haben keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte in einer harmonischen Ehe, bis er im Januar/Februar des Jahres 2000 mit - der spter geschdigten - Tiziana W. eine intime Beziehung einging. Etwa im Juni 2000 waren sich be i - de ber eine gemeinsame Zukunft einig. Sie informierten ihre jeweiligen Eh e - partner hierber, zogen aus den ehelichen Wohnungen aus, mieteten ab Se p - tember 2000 eine Wohnung an und kauften dafr Mbel. Am 6. August 2000 stellte der Angeklagte seinen Eltern Frau W. als seine neue Lebenspartnerin vor. Obwohl Tiziana W. den Glauben des Angek lagten an eine gemeinsame Zukunft bestrkte, war sie sich ab Mitte Juli 2000 nicht mehr sicher, ob sie wirklich mit dem Angeklagten zusammenziehen sollte. Sie scheute die endg l - tige Trennung von ihrem Ehemann; sie berlegte daher, zunchst eine eigene Wohnung zu beziehen, und deutete dies gesprchsweise auch dem Ang e - klagten gegenber an, der derartige Überlegungen jedoch verdrngte. Am Abend des 8. August 2000 teilte Frau W. dem Angeklagten in e i - nem Café mit, sie knne sich nicht von ihrem Ehemann lsen, und es sei vie l - leicht besser, wenn jeder seine eigene Wohnung htte. Beide gingen danach zum Pkw des Angeklagten. Sie unterhielten sich in dem Fahrzeug, und Frau W. bat den Angeklagten, sie nach Hause zu fahren. Der Angeklagte stieg z u - nchst aus und rauchte eine Zigarette. In "affektiver Anspannung" faßte er dann den Entschluß, "die Zeugin W. aufgrund seiner starken Enttuschung und Verrgerung ber ihr Verhalten mittels eines Ausbeinmessers, das sich in - 5 - einem Schubfach unter dem Fahrersitz seines Pkws befand, und an das (er) sich nunmehr erinnerte, zu stechen, wobei er es fr mglich hielt, daû (sie) d a - durch gettet werden konnte". Er war dabei "in einer derartigen inneren Err e - gung, daû er sich hinsichtlich der weiteren Umstnde, insbesondere ber die Ausnutzung der gegebenen Situation keine Gedanken machte". Er ergriff das Messer - mit einer Klingenlnge von ca. 14 cm - und fgte Frau W. an der linken Seite ihres Halses - unmittelbar neben der Halsschlagader - eine ca. 8 cm tiefe Stichwunde zu, ohne h ierbei jedoch lebenswichtige Organe zu ve r - letzen. Er verhinderte dann, daû die aufschreiende Frau das Fahrzeug verlieû. Sie fragte ihn, warum er das getan habe; er antwortete, "daû sie sein ganzes Leben zerstrt habe". Als sie ihn bat, sie ins Krankenhaus zu fahren, war der Angeklagte unschlssig, was er tun sollte. Er befand sich ºin einer besonderen gefhlsmûigen Situationº, denn er liebte Frau W. immer noch. Er zndete sich eine Zigarette an, versuchte, seine Gedanken zu ordnen, und sagte ihr, daû sie jetzt sehen wrde, wozu sie ihn bringe. Nach kurzer Zeit entschloû er sich, "durch einen zweiten Stich dem Leben der Zeugin W. ein Ende zu se t - zen". Welche "weiteren Motive neben der vorhandenen Enttuschung und Ve r - rgerung ber (ihr) Verhalten den Angeklagten zu diesem Entschluû kommen lieûen", konnte das Schwurgericht nicht aufklren. Der Angeklagte ergriff e r - neut das Messer und zielte bewuût und gewollt auf den Bauch von Frau W. , um sie zu tten. Diese konnte sich jedoch nach rechts wegdrehen, so daû der Stich nicht den Bauchbereich, sondern ihre linke Thoraxseite traf und dort eine 8 cm tiefe Wunde verursachte. Durch den Stich wurden zwar keine leben s - wichtigen Organe verletzt, der Angeklagte hielt es jedoch fr mglich, daû Frau W. infolge der beiden Stichwunden und des von ihm erkannten hohen Blu t - verlustes in der Folgezeit sterben wrde, falls sie keine rztliche Hilfe erhielte. Ihrer Bitte, sie ins Krankenhaus zu bringen, gab der Angeklagte zwar vor nac h - - 6 - zukommen; er fuhr jedoch auf die Autobahn und sagte ihr, nachdem sie ihn wiederholt gebeten hatte, sie irgendwo herauszulassen, "er msse immer we i - terfahren, bis der Tank leer sei". Als nach mehrstndiger Fahrt whrend der der Angeklagte in seinem Empfinden zwischen Verrgerung und Enttuschung, aber auch tiefer Zuneigung zu Frau W. schwankte - der Tankinhalt fast ve r - braucht war, sah er sich zu einer Entscheidung gedrngt. In einem Gefhl der Ausweglosigkeit und Verzweiflung beschloû er, sich und seiner Beifahrerin "mittels eines bewuût herbeigefhrten Unfalls das Leben zu nehmen". Er fuhr sodann - gegen 03.30 Uhr - mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h b e - wuût und gewollt ungebremst gegen die linke Leitplanke, wodurch das Fah r - zeug nach rechts abgewiesen wurde, sich mehrfach berschlug und auf dem Standstreifen mit Totalschaden zum Stehen kam. Durch den Unfall erlitt Frau W. weitere Verletzungen. Sie konnte j e - doch den Pkw verlassen und ein Fahrzeug anhalten, dessen Insassen Hilfe herbeiholten. Whrend sie wartete, kam der Angeklagte auf sie zu, wobei er das Messer in der Hand hielt, und sagte zu ihr: " 'Bitte verrate mich nicht' ". Auf Aufforderung von Frau W. warf er sodann das Messer in ein Gebsch. 2. Das Landgericht hat das Geschehen hinsichtlich der beiden Messe r - stiche als natrliche Handlungseinheit gewertet. Vom (beendeten) Ttungsve r - such nach dem zweiten Stich sei der Angeklagte nicht strafbefreiend zurc k - getreten, weil er die Vollendung der Tat nicht verhindert habe und er sich auch nicht freiwillig und ernsthaft bemht habe, dies zu tun. Die absichtliche He r - beifhrung des Unfalls stehe zu dem ersten Tatkomplex (Messereinsatz) in Tatmehrheit (§ 53 StGB), weil dieses Tatgeschehen aufgrund eines neuen En t - schlusses erfolgt sei und zwischen dem ersten und dem zweiten Tatkomplex - 7 - ein Zeitraum von mindestens drei Stunden gelegen habe. Auch hier sei der Angeklagte von dem Ttungsversuch nicht strafbefreiend zurckgetreten; der Versuch sei nmlich gescheitert gewesen, weil das Fahrzeug als Tatmittel nicht mehr zur Verfgung gestanden habe und "durch die vor Ort bereits anwese n - den Personen, die die Zeugin W. angehalten hatte, ... der Angeklagte auch nicht mehr auf die Zeugin W. unbeobachtet und ungehindert (habe) einwirken (knnen)" (UA 50). Mordmerkmale seien mit einer zur Verurteilung ausreichenden Siche r - heit nicht festzustellen: Es lgen keine niedrigen Beweggrnde vor, weil die Motivation des Angeklagten zu den Ttungsversuchen nicht als auf tiefster Stufe stehend angesehen werden knne. Heimtcke habe zwar beim ersten Messerstich objektiv vorgelegen; es habe aber nicht festgestellt werden k n - nen, daû der Angeklagte bei dem "spontan affektiv" geprgten Geschehen die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewuût zur Tat ausgenutzt habe. Nach dem ersten Messerstich und vor dem Unfallgeschehen sei Frau W. nicht mehr arglos gewesen. Eine Verdeckungsabsicht sei nicht nachzuweisen: Der zweite Messerstich sei Teil einer einheitlichen Straftat gewesen; auûerdem sei sowohl hier als auch bei dem beabsichtigten Unfall, bei dem er sich selbst das Leben habe nehmen wollen, ein Wille des Angeklagten zur Verdeckung einer anderen Straftat nicht sicher feststellbar. - 8 - II. 1. Revision der Staatsanwaltschaft a) Die Begrndung, mit der das Landgericht Mordmerkmale verneint hat, hlt rechtlicher Nachprfung stand. Soweit die Staatsanwaltschaft meint, beim ersten Messerstich habe sich der Angeklagte nicht spontan zur Tat entschlo s - sen, versucht sie, die Beweise anders als das Landgericht zu wrdigen. Damit kann sie im Revisionsverfahren jedoch nicht gehrt werden; durchgreifende Beweiswrdigungsfehler zeigt die Staatsanwaltschaft weder auf noch sind so l - che ersichtlich (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung 2; BGH NStZ 1999, 205). Das Landgericht bewegt sich vielmehr im Rahmen mglicher und damit vom Revisionsgericht hinzunehmender tatrichterlicher Beweiswrdigung. Da das Schwurgericht nicht feststellen konnte, daû der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers vor dem ersten Stich bewuût zur Tat ausg e - nutzt hat (UA 38), kam eine Verurteilung wegen versuc hten (Heimtcke-) Mo r - des nicht in Betracht (vgl. BGHSt 6, 120, 121; BGH NStZ 1984, 20, 21; 1997, 490, 491; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtcke 1, 26; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 406/00). Auch das Mordmerkmal "um eine andere Straftat zu verdecken" hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint: Die Annahme, der zweifach mit T - tungsvorsatz vorgenommene Einsatz des Messers innerhalb weniger Minuten sei als natrliche Handlungseinheit und damit der zweite Stich als Teil einer einheitlichen Tat anzusehen (vgl. hierzu BGH NStZ 1990, 385; 1992, 127, 128; 2000, 498 f.; BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 5 StR 432/00: keine Verde k - kung), wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen; - 9 - ebenso auch die Wertung, dem Angeklagten, der sich selbst habe tten wollen, habe unter den gegebenen Umstnden auch beim zweiten Tatkomplex eine Verdeckungsabsicht nicht nachgewiesen werden knnen (UA 46 f., 49). Was die Beschwerdefhrerin hiergegen einwendet, erschpft sich in dem unzulss i - gen Versuch, die tatrichterliche Wrdigung durch eine eigene zu ersetzen. b) Die Angriffe der Revision zu den Strafzumessungserwgungen des Landgerichts greifen ebenfalls nicht durch. Das Landgericht hat in einer G e - samtwrdigung ausfhrlich errtert, warum es jeweils einen minder schweren Fall des versuchten Totschlags fr gegeben erachtet. Auch insoweit hat die Beschwerdefhrerin keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen ve r - mocht. 2. Revision des Angeklagten a) Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten auf. Das Schwurgericht hat mit rechtsfehlerfreien Erwgungen (UA 50 f.) das nach mehrstndiger Fahrt auf der Autobahn aufgrund neuen (erweite r - ten) Entschlusses (mit einem anderen Tatmittel) eingeleitete Geschehen, das zu dem Unfall fhrte, als neue, weitere Tat gewertet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 5 StR 432/00; Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 a ff. m. w. N.). Auch die Verneinung strafbefreienden Rcktritts von den beiden To t - schlagsversuchen hlt rechtlicher Überprfung stand: Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es fr die Abgrenzung zw i - schen beendetem und unbeendetem Versuch und damit fr die Voraussetzu n - - 10 - gen eines strafbefreienden Rcktritts darauf an, ob der Tter nach der letzten Ausfhrungshandlung - in bezug auf die Tat im Sinne des materiell-rechtlichen Straftatbestandes (vgl. BGHSt 33, 142, 144) - davon ausgeht oder er es z u - mindest fr mglich hlt, daû ohne sein weiteres Zutun der tatbestandsmûige ºErfolgº eintritt (BGH NStE Nr. 38 zu § 24 StGB m.w.N.). Bei einem fehlg e - schlagenen Versuch ist ein Rcktritt ausgeschlossen (BGHSt 34, 53, 56; 39, 221, 228, 232; BGH, Beschluû vom 18. April 2000 - 5 StR 603/99; Trn d - le/Fischer aaO § 24 Rdn. 6). Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daû der Angeklagte es nach dem zweiten Messerstich fr mglich hielt, Frau W. werde infolge der beiden Stichwunden ohne rztliche Hilfe sterben. Daher wren hinsichtlich des Messereinsatzes fr einen strafbefreienden Rcktritt aktive Rettungsbemhu n - gen erforderlich gewesen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Satz 2 StGB; vgl. BGH NStZ 1993, 279 f.), die der Angeklagte jedoch nicht unternommen hat. Der neuerliche Ttungsversuch mit dem Pkw war gescheitert; ein strafbefreiender Rcktritt war daher insoweit nicht mglich; das Messer oder andere Tatmittel - konnte der Angeklagte nach dem Unfall wegen der "vor Ort bereits anwese n - den Personen" nicht mehr einsetzen (UA 50). - 11 - b) Der Rechtsfolgenausspruch hlt ebenfalls der Überprfung stand; die sorgfltigen Erwgungen des Landgerichts hierzu lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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