BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 417/03 vom6. November 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 2003einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsStendal vom 3. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat von einer Einbeziehungder Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gardelegen vom14. Oktober 2002 nach § 55 StGB im Ergebnis zu Recht abgese-hen, da diese mit der zum Zeitpunkt der Verkündung des ange-fochtenen Urteils noch nicht erledigten Strafe aus dem Urteil desAmtsgerichts Gardelegen vom 29. Oktober 2001 gesamtstrafen-fähig war (zur Zäsurwirkung vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl.§ 55 Rdn. 9).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.nrnrnr! #"r%$n& Ernemann Sost-Scheible
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