BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 417/11 vom 10. November 20 1 1 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 10. November 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das U r- teil des Landgerichts Schwerin vom 7. April 2011, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten P. sowie die Revision des Angeklagten Po. werd en ve r- worfen. 4. Der Angeklagte Po. hat die Kosten seines Recht s- mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Diebstahls und schweren Raubes schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten Po. zu einer Gesamtfr eiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten und den Ang e- klagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mon a- ten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten P. in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 1 - 3 - Gege n dieses Urteil wenden sich beide Angeklagte mit ihren Revisionen und rügen die Verletzung materiellen Rechts. Lediglich d as Rechtsmittel des Angeklag ten P. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. I. Die auf die Sachrüge vorzunehm ende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Po. nicht e r- geben. II. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Schuld - und Strafausspruchs, soweit der Angeklagte P. verurteilt worden ist. Die Anordnu ng der Unterbringung dieses Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand. 1. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Sa tz 1 Nr. 3 StGB a.F., die bei der vor dem 31. Dezember 2010 begangenen Anlasstat nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 316e Abs. 1 und 2 EGStGB sowie der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 2 BvR 2365 /09 (NJW 2011, 1931, Tz. 172) get roffenen Fortgeltungsa n- ordnung weiterhin anzuwenden ist, rechtsfehlerfrei bejaht . 2. Die Gesamtwürdigung, auf deren Grundlage die Strafkammer zur A n- nahme eines Hangs des Angeklagten zu schweren Gewalttaten im Sinne des 2 3 4 5 6 - 4 - § 66 Ab s . 3 Sat z 1, Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. i.V.m. der genannten Weiterge l- tungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gelangt ist, leidet indes an einem Begründungsmangel, weil der Senat nicht prüfen kann, ob die materie l- len Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherun gsverwahrung rechtsfe h- lerfrei angenommen worden sind. a) Gemäß § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO muss die Anordnung einer Maßr e- gel aus sich heraus verständlich im Urteil begründet werden. Wird, was rege l- mäßig der Fall sein wird, die Feststellung eines Hangs auch mit den Vorveru r- te i lungen des Täters begründet, dürfen sich die Urteilsgründe nicht mit der bl o- ßen Mitteilung dieser Verurteilungen nach Schuldspruch und Strafmaß begn ü- gen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 5 StR 517/06, NStZ 200 7, 478, Tz. 5). Vielmeh r müssen die Urteilsgründe im Zusammenhang mit der Darste l- lung des Werdegangs des Täters eine eingehende Mitteilung der Einzelheiten seiner Vortaten und ihrer Genese enthalten (BGH aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. September 1997 5 StR 323/97, NStZ - RR 19 98, 6 Tz. 5, 6). b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat die für die Annahme eines Hanges erforderliche Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der delinquenten Entwicklung des Angeklagten seit seiner erst en Straftat im Alter von 14 Jahren vorgenommen und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Verbüßung der in der Ve r- gangenheit verhängten, auch langjährigen Freiheitsstrafen diesen nicht nac h- haltig zu beeindrucken vermocht habe. Die Feststellung en zur Person und zum Werdegang des Angeklagten enthalten insoweit aber nur die Mitteilung der Tat - und Urteilsdaten sowie der Schuld - und der Rechts folgenaussprüche . Es fehlen nä here Darlegungen zu den verübten Taten, zu ihren Begleitumständen und zu 7 8 9 - 5 - Art und Fol ge n der jeweils verübten Gewalt . Die Maßregelanordnung , die im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der nur knapp mitgeteilten Delikte auch unter Berücksichtigung der nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesve r- fassungsgerichts vom 4. Mai 2011 gebotenen st rengen Verhältnismäßigkeit s- prüfung nicht fern liegt, entzieht sich daher der gebotenen umfassenden rechtl i- chen Überprüfbarkeit durch den Senat. Ernemann Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
Full & Egal Universal Law Academy