BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 417 /12 vom 19. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Re vision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bochum vom 12. März 2012 mit den Feststel lungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der N achstellungshandlungen zum Nachteil der Nebenklägerin und der vorsätzlichen Körperverletzungen zum Nachteil der Zeugin B . bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverle t- zung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nachstellung, in drei Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Ja h- ren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatr i- 1 - 3 - schen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1. Der Angeklagte leidet an einer schizophrenen Psych ose des Typs u n- differenzierte Schizophrenie (ICD 10 F 20.3), die sich in den letzten zehn bis zwanzig Jahren entwickelt hat und seit dem Jahr 2009 ausgeprägt vorliegt. N e- ben formalen und inhaltlichen Denkstörungen treten massive Affektstörungen und paranoi de Symptome auf. Die Persönlichkeit des Angeklagten weist da r- nimmt er die Beziehung zu einer Frau vollkommen irreal wahr. Deren für jedermann ersichtliche Abwehrhaltung deutet er als ein Zeichen von Zuneigung. Die par a- noide Symptomatik kommt darin zum Ausdruck, dass er sich sehr leicht ang e- griffen fühlt und dann aggressiv reagiert. Im Affekt zeigen sich Auffälligkeiten im S inne einer situativ auslösbaren Aggressivität und Explosivität. Es kommt zu unangemessenen affektiven Reaktionen. Kritikfähigkeit, Realitätsprüfung und Empathiefähigkeit fehlen völlig. Insgesamt bietet er das Bild eines hochgradig verschrobenen, bizarr wirkenden, autistischen und chronischen Schizophrenen (UA S. 23). Das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Si n- ne von § 20 StGB ist erfüllt. Nach Auffassung des sachverständig beratenen Landgerichts war der Angeklagte bei Begehung der verfahrensgegenständl i- s- fähigkeit erheblich vermindert. Bei den Taten zum Nachteil der Zeugin V . (Nebenklägerin) beruhe dies auf dem stark ausgeprägten Liebeswahn, 2 3 - 4 - hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Zeugin B . und der Polizeibeamten auf paranoidem Erleben und Störungen des Affekts. Taten im Zusammenhang mit der Nebenklägerin (Fä ll e III. 1 a und b ) a) Tatzeitraum v om 20. Mai 2009 bis 3. März 2011 In eine r Vielzahl von Fällen parkte der Angeklagte seinen Pkw in der N ä- he der Wohnung d er Nebenklägerin und beobachtete diese. Als die Nebenkl ä- gerin an einem Tag zur Bank fahren wollte, verfolgte sie der Angeklagte mit seinem Pkw über einen Zeitraum von ca. einer Stunde, wobei er immer wieder dicht und bedrängend auffuhr. In dem Tatzeitraum warf der Angeklagte minde s- tens 22 Briefe persönlich in den Briefkasten der Nebenklägerin ein, in denen er in konfuser und zum Teil bedrohlicher Art zum Ausdruck brachte, dass die Ze u- gin und er füreinander bestimmt seien. Sie habe sich seinem Willen unterz u- ordnen. E r habe ein moralisches Recht auf die Nebenklägerin, die sein Leben s- elixier sei. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 untersagte das Amtsgericht Herne - Wanne dem Angeklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung, sich der Nebenklägerin, ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstelle auf weniger als 200 Meter zu nähern. Der Angeklagte empfand den Antrag auf Anordnung eines Näherungsverbotes nicht als Ablehnung seiner Person, sondern re a gierte e r- freut, weil ihm dies aus seiner Sicht zeigte, dass die Nebenklägerin sich mit ihm beschäftigte . Fortan war er nahezu ständig präsent. Unter anderem wartete er am Bahnsteig, als die Nebenklägerin von einer Geschäftsreise zurückkehrte. Anlässlich einer Fahrradfahrt , die die Nebenklägerin unternahm, stellte sich der Angeklagt e auf einsamer Strecke plötzlich und unerwartet in den Weg . Ab Fe b- ruar 2011 begann der Angeklagte, auch den Bereich der Arbeitsstelle der N e- 4 5 6 - 5 - benklägerin aufzusuchen, schrieb einen Brief an deren Arbeitgeber und be - obachtete stundenlang das Firmengebäude. Am 9. Oktober 2010 trafen die Polizeibeamten K . und D . den Angeklagten in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Nebenklägerin an und wollten eine Personalienfeststellung durchführen. Als der Polizeibeamte K . den eine ablehnende Haltu ng einnehmenden Angeklagten am Arm fasste, drehte sich dieser abrupt um und holte mit dem Arm zum Schlag aus. Er wurde daraufhin fixiert und zur Wache verbracht. Als die Polizeibeamtin D . ve r- suchte, dem Angeklagte n die Schuhe auszuziehen, trat er ih r gegen den linken Unterarm. Dabei erlitt die Beamtin Hautabschürfungen. b) Tatzeitraum vom 11. August 2011 bis 27. November 2011 Wegen Zuwiderhandlung gegen das mit Beschluss des Amtsgerichts Herne - Wanne vom 28. Oktober 2 010 angeordnete Näherungsverbo t wurde g e- gen den Angeklagten am 1. März 2011 Ordnungshaft verhängt, die er in dem Zeitraum vom 18. Juli 2011 bis zum 7. August 2011 verbüßte. Nach Vollzug der Ordnungshaft intensivierte er seine Annäherungshandlungen gegenüber der Nebenklägerin. Bis zu de r am 2. Dezember 2011 beginnenden erneuten Or d- nungshaft erhielt sie nahezu täglich Briefe des Angeklagten, deren Inhalte z u- nehmend bizarrer wurden. Am 15. August 2011 verfolgte er die Nebenklägerin mit dem Fahrrad, als diese einen Bekannten aufsuchte. Am 1 6. und 18. August 2011 stand er gut sichtbar vor ihrem Wohnhaus und am 24. August 2011 hielt er sich auf dem Gelände des Arbeit gebers der Nebenklägerin auf, so dass di e- se ihn wahrnehmen musste. Mit Briefen vom 31. August und 4. September 2011 über sandte er eine Damenquarzuhr bzw. drei Musik - CDs als Geschenke. Ebenfalls am 4. September 2011 warf er einen ausführlichen Brief, dem Glü h- 7 8 9 - 6 - birnen für die Kfz - Beleuchtung beigefügt waren, in den Briefkasten der Arbeit s- stelle der Nebenklägerin. In einem Brief vom 7. S eptember 2011 pries er wie häufig das Aussehen der Nebenklägerin und entwickelte eine abstruse Fo r- e- e- wic - habe, sie und ihren Sohn J. (UA S. 17). Am 10. September 2011 begab sich der Angeklagte wiederum zum Wohn haus der Nebenklägerin, die daraufhin die Polizei benachrichtigte. Die Polizeibeamten Kl . und S . trafen den Angeklagten ca. 150 Meter von der Wohnung der Nebenklägerin entfernt an und forderten ihn auf, sich zu en t- fernen. Dies verweigerte der Angeklagte. Er wurde aggressiv und fing zu schreien an, wobei er den Polizeibeamten S . Nach Ingewahrsamnahme des Angeklagten weigerte er sich, in den Zellentrakt zu gehen und sperrte sich dagegen, indem er sich wegdrehte un d stehen blieb. Zelle und zogen dem sich sträubenden Ang eklagten die Schuhe aus. Am 21. September 2011 trafen ihn die Polizei beamten Kl . und D . beim Einwerfen eine s Briefes in den Hausbriefkasten der Nebenklägerin an. Zur Durchsetzung des ausgesprochenen Platzverweises wurde der aggressiv re a- gierende Angeklagte auf die Polizeiwache Wanne - Eickel verbracht. Dort spuc k- te er auf das Hemd des Polizeibeamten Kl. . 10 - 7 - Zu den Tatfolgen hat das Landgericht Folgendes festgestellt: Die Nebenklägerin ist durch die Handlungen des Angeklagten psychisch und physisch erheblich beeinträchtigt (Schlafstörungen, Panikattacken, Unr u- hezustände, Atemnot, schwere Magen - Darmprobleme , Tinnitus ). Sie nimmt seit ca. Oktober 2009 in akuten Phasen Anti - Depressiva ein und hat sich in ther a- peutische Behandlung begeben. Auf Grund psychosomatischer Beschwerden entwickelte sie Essstörungen, die zu einer Gewichtsabnahme führten. Zeitweise konnt e sie auf Grund ihres Gesundheitszustandes ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachge hen und war in drei Fällen für mehrere Tage arbeitsunfähig . B evor sie abends nach Hause zurückkehrte, erkundigte sie sich zunächst tel e- fonisch bei Nachbarn, ob der Ange klagte ihr in seinem Pkw in Wohnungsnähe auflauerte. Aus Angst vor dem Angeklagten konnte sie nicht mehr allein spazi e- ren gehen oder Fahrrad fahren. Sie hat das Grundvertrauen, sicher zu sein, wenn sie ihre Wohnung verlässt, verloren (UA S. 13 und S. 20). Dieser Zustand hat sich nach der erneuten Inhaftierung des Angeklagten am 3. Dezember 2011 nur eingeschränkt gebessert. Bei Fortsetzung seines Tuns ist davon auszug e- hen, dass die Nebenklägerin an einer schweren Depression erkranken we rde (UA S. 21). Tat en zum Nachteil der Zeugin B . (Fälle III. 2 a und b) Als die Nachbarin B. am 17. Juni 2011 gegen 23.25 Uhr in den Kelle r- räumen des Wohnanwesens des Angeklagten diesen höflich fragte, ob er sei ne Wohnung wegen der austretenden Gerüche künftig gel egentlich lüften könnte, t- o- ßen (schmerzhafte Prellung am linken Arm). 11 12 13 14 - 8 - Bei einem erneuten Zusammentreffen mi t der Zeugin B . am 30. Juni 2011 gegen 23.00 Uhr wiederholte diese ihre Bitte um bessere Lüftung der Wohnung. Der Angeklagte drückte die Zeugin daraufhin mit der flachen Hand gegen eine Wand (starke Schwellung und Hämatom am Unterarm). 2. Das Landgeri cht geht sachverständig beraten davon aus, dass von dem Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Der keine Krankheitseinsicht zeigende Angeklagte werde in Freiheit mit größter Wah r- scheinlichkeit erneut ähnliche Handlungen, insbesondere Nachstellungen und Körperverletzungen, begehen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er auch Stra f- ta ten von höherem Gewicht begehen könnte. Erheblichere Körperverletzungen seien möglich. Sollte er sich künftig von der Nebenklägerin fernhalten, sei ein Wechsel des Stalkingopfers zu erwarten (UA S. 24). II. Der Schuldspruch hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht , dass der Tatb e- stand der Nachstellung in zwei Fällen erfüllt ist. Tathandlung des § 238 Abs. 1 StGB ist das unbefugte Nachstellen durch beharrliche unmittelbare und mittelbare Annäherungshandlungen an das Opfer und näher bestimmte Drohungen . Der Begrif f des Nachstellens umschreibt Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherung an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen 15 16 17 18 19 - 9 - und dadurch seine Handlungs - und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen (BGH, Beschlüsse vom 19. November 2009 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189, 193, und vom 22. Februar 2011 4 StR 654/10 , WuM 2011, 295 , 296 ). Die Handlungen des Angeklagten erfüllen in beiden Tatzeiträumen die Vorausse t- zungen des Nachstellens in den Tatvariante n des § 238 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB. Auch das tatbestandlich vorausgesetzte beharrliche Handeln des Täters ist hier gegeben. Da der Tatbestand vom Gesetzgeber jedoch als Erfolgsdelikt ausgestaltet worden ist, muss die Tathandlung zu einer schwerwiegenden B e- einträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers führen. Der Begriff der L e- bensgestaltung umfasst ganz allgemein die Freiheit der menschlichen En t- schlüsse und Handlungen (BT - Drucks. 16/575 S. 7). Sie wird beeinträchtigt, wenn durch die Handlung des Täters e ine Veränderung der äußeren Leben s- umstände erzwun gen wird. Die Beeinträchtigung muss zudem schwerwiegend sein (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189, 196 f.; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 238 Rn. 22 ff.) . Insofern zeigen die U rteilsgründe nicht hinreichend auf, dass dieser E r- folg bereits durch die verfahrensgegenständlichen einzelnen Handlungen des Angeklagten eingetreten ist. Denn das Landgericht stellt im Rahmen des Grun d tatbestandes des § 238 Abs. 1 StGB rechtsfehlerhaft in erster Linie auf die erhebliche n psychische n Beeinträchtigung en der Nebenklägerin und deren psychosomatische Auswirkungen ab. Zu der entscheidenden Frage, o b und inwieweit die Nebenklägerin zu gravierenden , nicht mehr hinzunehmenden M o- difikationen ihrer äu ßeren Lebensgestaltung gezwungen war (z.B. Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes, Treffen besonderer Schutzvorkehrungen beim Verlassen der Wohnung bzw. in den Nachts t unden , Aufgeben erheblicher Teile von Freizeitaktivitäten ), werden ohne jede zeitlic he Einordnung nur kna p- pe und pauschale Feststellungen getroffen, die sich konkreten Nachstellung s- 20 - 10 - handlungen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei einer su k- zessiven Tatbegehung einzelne Handlungen des Täters erst in ihrer Gesamtheit zu der e rforderlichen Beeinträchtigung des Opfers führen können nicht zuor d- nen lassen. Eine revisionsrechtliche Überprüfung, ob das Tatgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen in zwei tatmehrheitlich begangenen Fällen jeweils zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der äußeren Lebensgestaltung geführt haben, ist somit nicht möglich. 2. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körpe r- verletzung in vier Fällen verur teilt hat, fehlt jegliche re chtliche Subsumtion. A n- gesichts der Vielzahl von möglicherweise strafbaren Verhaltensweisen des A n- geklagten, die in dem Urteil geschildert werden (UA S. 9 22), ist unklar, we l- che Handlungen des Angeklagten über die beiden Taten zum Nachteil der Nachbar in B. hinaus das Landgericht als tatbestandsmäßig im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB gewertet hat. Gleiches gilt, soweit das Landgericht von einer tateinheitlich verwirklichten Beleidigung ausgegangen ist. Auch hier ist unklar, welche Verhaltensweise des Angeklagten dem Schuldspruch zu Grunde liegt. 3. Die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in drei Fällen (§ 113 Abs. 1, § 53 StGB) begegnet ebenfalls durchgreifenden rech t lichen Bedenken. Hinsichtlich der Tat vom 9. Oktober 201 0 sind die Feststellungen wide r- sprüchlich und tragen die Verurteilung nicht. Auf UA S. 14 wird ausgeführt, dass dem Angeklagten - t- 21 22 23 - 11 - auf UA S. 11 fest, dass das Amtsgericht Herne - Wanne dem Angeklagten erst mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 verboten hat, sich der Nebenklägerin bzw. ihrer Wohnung oder Arbeitsste lle auf weniger als 200 Meter zu nähern. Danach ist ausgeschossen, dass die Polizeibeamten zur Durchsetzung d i es es Näh e- rungsverbots tätig geworden sind. r- t Tatsachen belegt. Indem der Angeklagte sich weigerte, in den Zellentrakt zu gehen, und sich lediglich wegdrehte, hat er Es fehlt an einem auf körperlicher Kraftentfaltung beruhenden, tätigen Handeln gegen die Polizeibeamten (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 113 Rn. 23). Soweit die Polizeibeamten den Ang e- klagte n u- n- kreten Fest stellungen zur Art und Weise der Tathandlung entnehmen. Zur Tat vom 21. September 2011 teilt das Landgericht lediglich mit, dass auf die Polizeiwache verbracht wurde. Ein im Sinne von § 113 Abs. 1 StGB ta t- bestandsmäßiges Widerstandleisten ist nicht ersichtlich. 4. Die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Ange kla g- ten sind rechtsfehlerhaft . Die Strafkammer kommt nach sachverständiger Beratung zu dem E r- gebnis, d er Angeklagte sei bei der Tatbegehung, wenn auch erheblich vermi n- seine Steu e rungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB). Woraus 24 25 26 27 - 12 - sich die (nur erheblich verminderte) Sc huldfähigkeit ergibt, ist jedoch nicht da r- gelegt. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte seit vielen Jahren an einer unbehandelten schizophrenen Psychose des Typs undifferenzierte Sch i- zophrenie (ICD 10 F 20.3), wobei es zu massiven formalen und inh altlichen Denkstörungen sowie zu erheblichen Affektstörungen und paranoidem Erleben kommt. Seit dem Jahr 2009 ist eine stetige Steigerung seines krankhaften Ve r- haltens zu beobachten. Er wirkte hochgradig verschroben und bizarr. Dieses schizophrene Krankhei tsbild war auch während der Hauptverhandlung offen erkennbar (UA S. 27/28). Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer kon - kret darlegen müssen, woraus sich (nach der von ihr geteilten Meinung des Sachverständigen) trotz der chronischen Schizophrenie des Angeklagten seine (nur erheblich verminderte) Schuldfähigkeit ergibt. Jedenfalls bei akuten Sch ü- ben einer Schizophrenie die E r- krankung des Angekl agten besteht seit geraume r Zeit ist in der Regel davon auszugeh en, dass der Betroffene schuldunfähig ist. Häufig wird bereits die Ei n- sichtsfähigkeit aufgehoben sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 1 StR 268/95, MDR 1995, 1090; Beschluss vom 16. Januar 2003 1 StR 531/02, bei Theune NStZ - RR 2004, 161, 166; Besch luss vom 16. Mai 2007 2 StR 96/07; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 20 Rn. 9a). Der Tatrichter wäre daher gehalten g e- wesen, unter Würdigung des gesamten Beweisergebnisses und unter Zuh ilfe - nahme der Sachkunde des Gutachters sich mit der Frage auseinanderzuse t- zen, ob der Angeklagte die Taten während akuter Schübe (oder während eines lang dauernden Schubes) begangen hat. Nach dem mitgeteilten Ergebnis der Beweisaufnahme liegen deutliche Anzeichen dafür vor, dass die Taten während akuter Schübe begangen wurden. D enn der Angeklagte wurde ab dem Jahr 2009 zunehmend aggressiver und steigerte sich immer weiter in seine wahnha f- te Vorstellung hinein, die Nebenklägerin und er seien auf ewige Zeiten füre i- nander be stimmt . - 13 - § 20 StGB setzt voraus, dass die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit jede einzelne Tat zu prüfen. Erforderlich ist stets die konkretisierende Darste l- lung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, B e- schlüsse vom 24. April 2012 5 StR 150/12, NStZ - RR 2012 , 239 ; vom 29. Mai 2012 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307 ; vom 26. September 2012 4 StR 348/12 ; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 20 Rn. 47 ) . Dies verkennt die Stra f- kammer, indem sie dem Sachverständigen folgend Nach alledem kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. Hiervon unberührt bleiben die Fests tellungen zum äußeren Tatgeschehen der Nachste l- lungshandlungen zum Nachteil der Nebenklägerin (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) und der vorsätzlichen Körperverletzun gen zum Nachteil der Zeugin B. . Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen wurden, könne n sie bestehen ble i- ben. Ergänzende Feststellungen sind möglich. III. Auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus (§ 63 StGB) hat keinen Bestand. 1. Da das Landgericht die Voraussetzungen von § 20 StGB oder § 21 StGB nic ht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, bedarf die Beurteilung der Schuldf ä- higkeit des Angeklagten als Grundlage für die Anordnung nach § 63 StGB in s- gesamt neuer Prüfung durch den Tatrichter ( vgl. BGH, Beschluss vom 22. A u- gust 2012 4 StR 308/12). Eine Unte rbringungsanordnung kann nicht auf die 28 29 30 31 - 14 - Prognose des Revisionsgerichts gestützt werden, dass die erneute Hauptve r- handlung keinesfalls volle Schuldfähigkeit ergeben und daher in jedem Falle wieder ein Ergebnis haben wird, das eine Unterbringung erfordert (BG H, Urteil vom 13. Juni 1995 1 StR 268/05, MDR 1995, 1090). 2. D ie Gefährlichkeitsprognose begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht , wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Recht s- friedens zur Folge haben. Dies muss anhand der konkreten Umstände des Ei n- zelfalls entschieden werden. Die Annahme einer gravierenden Stö rung des Rechtsfriedens setzt regelmäßig voraus, dass die zu erwartenden Delikte w e- nigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen. Die gebotene Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlic h- keit des Täters, sein es Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln ( Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2012 4 StR 224/12 und vom 26. September 2012 4 StR 348/12) . Diesem Maßstab werden die Erwägu n- gen des Landgerichts nicht gerecht. Die bislang getroffenen Fes tstellungen zu den Anlasstaten belegen die wegen des gravierenden Eingriffs in die persönl i- che Freiheit erforderliche Tatschwere nicht ohne weiteres . Dies gilt umso mehr, als sich die Kammer bei der Feststellung der Tatfolgen der Nachstellungen nicht erken nbar ha t sachverständig beraten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 5 StR 256/10). Wesentliche Grundlage der Entscheidung des Landgerichts zu § 63 StGB ist zudem die Prognose, dass erheblichere Körpe r- traftaten von höherem Gewicht 32 33 - 15 - n- gen zum Vorliegen einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades. Die Sache bedarf daher der neuen Verhandlung und Entscheidung. Zur Vorbereitung der erford erlichen umfassenden und gründlichen Exploration des Angeklagten , die bislang unterblieben ist, wird das Tatgericht die Beauftragung eines anderen Sachverständigen zu erwägen haben. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 34
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