ECLI:DE:BGH:2018:220518B4STR4.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 4 / 1 8 vom 22. Mai 201 8 in der Strafsache gegen alias: wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Gen eralbundesanwalts am 22. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Paderborn vom 25. September 2017 mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben , a) soweit der Angeklagte im F all II. 1 der Urteilsgründe ve r- urteilt ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- ve rwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verwo r- fen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in es sonstigen Gegenstandes, der seiner Art 1 - 3 - in diesen Fällen vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1996 3 StR 135/96, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Urteilsformel 1) und wegen unerlaubten Hande ltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- gen ist es unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG i m Fall II. 1 der Urteil s- gründe hat keinen Be stand. a) Nach den zu Fall II. 1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen verkauften der Angeklagte und seine Mittäter in der Zeit von Februar 2016 bis zum 31. August 2016 unter anderem in der B . straße in P . Mari - huana. Das Rauschgift entstammte einem Vorrat, den der Angeklagte und se i- ne Mittäter in einer unbewohnten und unmöblierten Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes B . straße un terhielten. Dort konnten am 31. August 2016 bei einer Durchsuchun g noch insgesamt 1.016,98 Gramm Marihuana (127,83 Gramm Tetrahydrocannabinol) sichergestellt werden. Im Badezimmer der Wohnung war neben Verpackungsmaterial griffbereit ein Springmesser a b- gelegt, was dem Angeklagten bewusst war. b) Die diesen Feststellun gen zugrunde liegende Beweiswürdigung b e- gegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als nicht belegt ist, dass der Angeklagte Kenntnis von dem im Badezimmer der Wohnung befind - lichen Springmesser besaß. 2 3 4 - 4 - a a ) Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, dass der Angekla g- te, der sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat, als Mit - täter an dem aus der Wohnung im Obergesc hoss des Gebäudes B . straße heraus betriebenen Handel mit Marihuana beteiligt war, unter ande - rem auf dessen sonstigen Handel mit diesem Betäubungsmittel , auf die Beku n- dungen mehrerer Zeugen über häufige Aufenthalte des Angeklagten in dem Gebäude B . s traße sowie darauf gestützt, dass sich in der Bunkerwoh - nung sowohl in einem als Buchführung üb er die Betäubungsmittelgeschäfte genutzten Notizbuch als auch auf einer mit Marihuana gefüllten Klemmve r- schlusstüte Finger - und Handflächenabdrücke des Angeklagten befanden. I n- soweit ist gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts von Rechts wegen nichts zu erinnern. b b ) Hingegen hält die Beweiswürdigung bezüglich der für eine Strafba r- keit wegen bewaffneten Handeltreiben s mit Betäubungsmitteln erforderliche n Kenntnis des Angeklagten, dass sich das Springmesser in der Bunkerwohnung befand, rechtlicher Prüfu ng nicht stand. Denn d ie Strafkammer hat ihre Festste l- lung, dass dem Angeklagten die griffbereite Verfügbarkeit des Springmessers bewusst war, in dem angefochtenen Urteil an keiner Stelle beweiswürdigend belegt. Eine solche Kenntnis des Angeklagten lässt sich vorliegend auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen . Aus diesem ergibt sich lediglich, dass das Springmesser einem Mittäter des Angeklagten, dem wegen dieser Tat bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen K . , gehörte und es sich am 31. August 2016 in der Bunkerwohnung befand. Aus diesen U m- ständen ergibt sich jedoch weder, wann der Zeuge K . das ihm gehörende Messer in der Bunkerwohnung deponierte, noch ob sich der Angeklagte auch 5 6 7 - 5 - noch nach diesem Zeitpunkt in der Wohnu ng aufhielt und das Messer bei dieser Gelegenheit auch tatsächlich zur Kenntnis nahm. 2 . Die Auf hebung der Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Paul 8
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