BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 418/02 vom26. November 2002in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2002einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMagdeburg vom 25. April 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahinberichtigt, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tat-einheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung (UA 28) schuldig ist.Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten undAuslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).Tepperwien Kuckein Athingnrn
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