BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 418/04 vom 8. März 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-führers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 1 auf dessen Antrag am 8. März 2005 einstimmig gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Essen vom 6. April 2004 wird, soweit er verurteilt worden ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat. 2. Jedoch wird der Tenor dahingehend ergänzt, daß der An-geklagte im Fall 5 der Anklage vom 31. Oktober 2002 frei-gesprochen wird; insoweit trägt die Staatskasse die Ko-sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, daß der Ange-klagte nicht an der Lieferung der am 3. Mai 2000 sicher-gestellten sieben Kilogramm Kokain beteiligt war und kein Zusammenhang mit der am gleichen Tag erfolgten Entge-gennahme von 80 Millionen it. Lire für den Erwerb der 4,5 Kilogramm Kokain am 13. Mai 2000 bestand (UA 8, 35). - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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