BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 418 / 1 2 vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vo m 25. April 201 3 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a ls Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanw ältin als Verteidiger in , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 11. April 2012 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und des unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist; b) hinsichtlich der Einze lstrafen für die Taten II. 2. b der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch auf - g ehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlau b- ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubte n Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 50 Fäl - len unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu der Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ve rurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Ä nderung des Schuldspruchs und in deren Folge zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilaufhebung des Strafausspruchs. Im Ü brigen bleibt es ohne Erfolg. I. Nach den Feststellungen b ot der gesondert verfolgte L. , der den An - geklagten schon früher über einen längeren Zeitraum mit Marihuana versorgt hatte, dem Angeklagten im Juli 2008 an, von ihm Marihuana in Mengen von m indestens 500 Gramm zu beziehen, um durch dessen Weiterverkauf Geld zu verdienen. Nach dem Vorschlag L . s sollte der Angeklagte das Marihuana Marihuana erhalten werde, wenn er das zuvor gelieferte vollständig bezahle. Der Angeklagte, der mit der Weiterveräußerung des Marihuana s die finanzielle Situation seiner Familie aufbessern und zugleich seinen Eigenkonsum finanzi e- ren wollte, nahm das Angebot an. 1 2 - 5 - In der Zeit von Anfang J uli 2008 bis Ende August 2010 bezog der Ang e- klagte sodann in mindestens 50 Einzelfällen Marihuana von L . . Bei sieben Gelegenheiten im Jahr 2009 erwarb er jeweils 1.500 Gramm, in den übrigen Fällen jeweils 500 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % THC. In jedem Einzelfall erhielt der Angeklagte das Marihuana zunächst ohne Bezahlung und leistete diese regelmäßig dann, wenn er neues Marihuana bei L . abholte. Das Marihuana verkaufte der Angeklagte jeweils abge - sehen von zum Eigenkonsum dienenden Teilmengen von bis zu 70 Gramm gewinnbringend an verschiedene Abnehmer weiter . Ferner fuhr der Angeklagte einige Zeit vor Weihnachten 2010 zweimal im Auftrag des L . in die Niederlande, wo er von dessen Lieferanten nach Überg abe des Kaufgeldes Marihuana in Mengen von 5.000 und 5.500 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils mindestens 5 % THC übernahm. Das Marihuana transportierte er jeweils nach Deutschland und lieferte es in einem Fall nach Entnahme einer Eigenbedarfsme nge bei L . ab. II. 1. Der Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltre i- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (II. 2. c der Urte ilsgründe) ist nicht zu beanstanden. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Dagegen hält die Annahme von 50 selbständigen, real konkurriere n- den Taten de s unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht g e- 3 4 5 6 - 6 - ringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in den Fällen II. 2. b der Urteilsgründe einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Da sich die Ausführungshandlungen de r jewe ils unmittelbar aufeinander folgenden Marihuana geschäfte teilweise überschn e i d en, sind die verschiedenen auf die jeweilige Handelsmenge bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinheiten im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz zu einer Tat des unerlaubten Ha nde l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verknüpft. a) Das Landgericht ist bei seiner Bewertung der Konkurrenzen im recht - lichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme von Tateinheit nur in Betracht kommt, wenn mehrere Ta tbestandsverwirklichungen dergestalt objektiv zusammentreffen, dass die Ausführungshandlungen in einem für säm t- liche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise ide n- tisch sind. Dagegen reichen ein einheitliches Motiv, die Gleichzeitigk eit von Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzwecks, eine Mittel - Zweck - Verknüpfung oder eine Grund - Folge - Beziehung nicht aus, Tateinheit zu b e- gründen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1997 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319; Urteil vom 16. Juli 2009 3 StR 148/09, NStZ 2011, 97; vgl. Rissing - van Saan in LK, 12. Aufl., § 52 Rn. 20 mwN). Eine Teilidentität der o b- jektiven Ausführungshandlungen bei den unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäften hat die Strafkammer indes zu Unrecht verneint . b) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmittel n g e- ric h tete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256 mwN), wobei vers chiedene Betätigungen, die auf die Fö r- derung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche B e- we r tungseinheit bilden (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 487 ff. 7 8 - 7 - mwN). Eine solche auf den g ewinnorientierten Umsatz von Betäubungsmi tteln ausgerichtet e Tätigkeit liegt auch darin, dass sich der Zwischenhändler zu der Örtlichkeit begibt, an welcher er von seinem Lieferanten eine zuvor abgespr o- chene , zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmte Betäubungsmitte l- lieferung vereinbarungs gemäß übernehmen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 1997 1 StR 472/97, StV 1997, 638; Urteil vom 20. August 1991 1 StR 273/91, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28; Weber aaO § 29 Rn. 420). Das Aufsuchen des Lieferanten zur Abholung ei ner bereits zuvor verabredeten Lieferung zur Weiterveräußerung vorgesehene r Betä u- bungsmittel verwirklicht daher den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Dem weit auszulegenden (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 1 GSSt 1 /05, aaO, 262) Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen aber nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Übertragung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen. Tatbestandlich e r- fasst werden nach der ständigen Rechtspr echung des Bundesgerichtshofs vielmehr auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Za h- lungsvorgänge, ohne dass danach differenziert wird, ob der Handelnde auf Seiten des Abnehmers oder des Lieferanten tätig geworden ist (vgl. Urteile vom 7. Februar 2008 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; vom 17. Juli 1997 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 162; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. Okto - ber 2002 2 StR 294/02, NStZ - RR 2003, 75; vom 23. M ai 2007 2 StR 569/0 6 , NStZ 2008, 42, 43; vom 27. Juni 2008 3 StR 212/08, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 7). So hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach en t- schieden, dass die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu en t- richtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten zum Handel gehört un d den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt (vgl. 9 - 8 - BGH, Urteil vom 20. März 1985 2 StR 861/84; Beschluss vom 5. November 1991 1 StR 361/91, StV 1992, 161; Urteil vom 11. Juli 1995 1 StR 189/95, StV 1995, 641; Beschlüsse vom 17. M ai 1996 5 StR 119/96, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50; vom 21. Mai 1999 2 StR 1 5 4/99, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 52; Urteil vom 7. Februar 2008 5 StR 242/07 aaO). c) Der Senat entnimmt den tatsächlichen Feststellungen des angefoc h- tenen Urteils, dass die jeweils nächste ganz überwiegend zur gewinnbringe n- den Weiterveräußerung bestimmte Marihuanalieferung mit L . bereits abge - sprochen war, als der Angeklagte sich zu L . begab. Das Aufsuchen von L . dient e da her sowohl der Übermittlung des Entgelts für die vorangegan - gene, als auch der Abholung der vereinbarten neuerlichen Marihuanalieferung. In diesem Teilakt überschneiden sich die objektiven Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander folgende n Umsatzgeschäfte, was eine ta t- einheitliche Verknüpfung sämtlicher auf die einzelnen Handelsmengen bezog e- nen tatbestandlichen Bewertungseinheiten des Handeltreibens im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit B etäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2010 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97; offengelassen im B e- schlus s vom 15. Februar 2011 3 StR 3/11). Durch das einheitliche Delikt des unerlaubten Handeltreibens mi t Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG werden die tateinheitlich verwirklichten, an sich rechtlich selbständigen 50 Taten des une r- laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG zu einer Erwerbsta t verklammert, sodass sich der A ngeklagte in dem u n- ter II. 2. b der Urteilsgründe geschilderten Tatkomplex des unerlaubten Hande l- 10 11 - 9 - treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit une r- laubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gema cht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend , wobei nach § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen . § 265 StPO steht der Schul d- spruchänderung nicht entgegen, d a sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für die T a- ten II. 2. b der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die Einzelstra faussprüche für die zwei Einfuhrtaten sind rechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben. Einer Aufhebung der von der fehlerhaften konku r- renzrechtlichen Bewertung nicht beeinflussten tatsächlichen Feststellungen z u den Strafaussprüchen bedarf es nicht. Ergä nzende, zu der bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter bleiben mö g- lich. Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin 12 13
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