ECLI:DE:BGH:2017:061217B4STR418.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 418 / 1 7 vom 6. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren se xuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d es Beschwerdeführers am 6. Dezember 201 7 ge mäß § § 206a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Paderborn vom 17. Mai 2017 a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angekla gte im Fall II. 1 der Urteilsgründe (Tat in der ersten Woche des Juli 2014) verurteilt worden ist; ins o- weit wird das Verfahren eingestellt; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 55 Fällen , des versuchten schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen der Staat s- kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Au s- lagen des Angeklagten zur Last. 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfa h- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in 56 Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und a cht Monaten veru r- teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verle t- zung formellen und materiellen Rechts rügt, führt wegen einer Teileinstellung zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Recht s- mittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes zum Nachteil der Nebenklägerin M . in den Fällen II. 1 - 52 der Urteilsgründe (Tatzeitraum ab 1. Juli 2014) hat keinen B e- stand, soweit die Anzahl der Taten 51 Fälle übersteigt. Der Senat schließt sich insoweit dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 24. August 2017 dazu Folgendes ausgeführt hat: "Mit Anklageschrift vom 26. September 2016 si nd dem Beschwerdeführer insgesamt 86 solcher Fälle (Ziffern I. 2. - 87. der Anklageschrift, SA Bd. 2; Bl. 307 RS) vorgeworfen worden. Hinsichtlich der Taten Zi f- fern I. 2. - 27. und I. 79. - 87. der Anklageschrift ist das Verfahren in der Hauptverhandlung a m 17. Mai 2017 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden (vgl. SA Bd. 2, Bl. 373, 374); eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht erfolgt, sodass der Beschluss des Landgerichts über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach wie vor in Kr aft ist. Daher besteht, soweit der Angeklagte wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern unter Ziffer II. 1. - 52 der Urteilsgründe in mehr als 1 2 - 4 - 51 Fällen verurteilt worden ist, ein von Amts wegen zu beachtendes Ve r- fahrenshindernis (vgl. BGHSt 30, 197 2. Der Senat stellt das Verfahren hinsichtlich der ersichtlich von der Ve r- fahren s einstellung erfassten Tat in der ersten Woche des Juli 2014 (Fall 1 der Urteilsgründe) gemäß § 206a StPO ein. Wegen der Vielzahl u nd der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen kann ausgeschlossen werden, dass sich der durch die Einstellung bedingte Wegfall einer Einzelstrafe von zwei Jahren und acht Monaten auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hätte. 3. Hinsichtlich der Verurteil ung des Angeklagten in den nach Teilei n- stellung verbleibenden 51 Fällen (Ziffer II. 1 - 52) sowie in den Fällen II. 53 - 59 der Urteilsgründe hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils au f- grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Na chteil des Ang e- klagten ergeben. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 3 4
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