ECLI:DE:BGH:2018:041218B4STR418.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 418 / 1 8 vom 4. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4 . Dezember 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dortmund vom 10. April 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte unter II. Fall 3 der Urteil sgründe verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch, c ) in der Entscheidung über die Einziehung. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Nötigung , sowie Bedrohung und Betrug s in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Ge samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ein Messer eingezogen. Seine hiergegen gerichtete Revision 1 - 3 - hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler folg. Im Übrigen ist sie u n- begründet im Sin ne des § 349 A bs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen Bedrohung (II. Fall 3 der Urteilsgründe) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen geriet der Angeklagte mit dem Zeugen B . über ein Betäubungsmittelgeschäft in Streit. Es entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung, die darin mündete, dass der Angeklagte ein K ü- chenmesser in die Hand nahm und damit zweimal in Richtung des Bauches des Zeugen stach, der dem Angriff jedoch durch Sprünge nach hinten ausweichen konnte. Danach ließ der Angeklagte von dem Zeugen ab und steckte sein Me s- ser ein. Die Strafkammer hat die Stiche als Androhung eines vorsätzlichen T ö- ittelbar ang e- treten (UA 25). b) Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angek lagte den Zeugen im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB mit der Begehung eines Verbrechens bedroht hat. aa) Der Tatb estand der Bedrohung in § 241 Abs. 1 StGB setzt das au s- drücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394 Rn. 9 mwN ). Ein Drohen kann daher nur als ein Hinweis auf etwas noch Zukünftiges begriffen werden. In der Verwirklichung eines Geschehens kann aber nicht zugleich seine Ankündigung lie gen (vgl. BGH, Beschlus s vom 8. Juni 1984 2 StR 293/84, NStZ 1984, 454; Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. , § 241 Rn. 4). 2 3 4 5 - 4 - bb) Ein diesen Anforderungen entsprechendes Inaussichtstellen eines noch bevorstehenden Verbrechens lässt sich den Urteilsgründen nicht ent ne h- men. Die Strafkammer hat in den beiden Stichen, die nur aufgrund von Au s- weichbewegungen des Zeugen folgenlos blieben, nicht lediglich Schreck - oder Warngesten, sondern einen Tötungsversuch und damit den Beginn des verbr e- cherischen Handelns gesehen. Dass diesen Angriffen eine Ankündigung vor - ausg ing , ergeben die Feststellungen nicht. Zwar kann auch in der Ausführung eines Verbrechens, wie etwa bei einer versuchten Erpressung, die Bedrohung mit einem (weiteren) Verbrechen liegen. Aber auch hierfür findet s ich in den Feststellungen kein Beleg. 2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Der mit der Aufhebung verbundene Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Auch die Einziehung des verwendeten Messers kann danach nicht bestehen bleiben. Sost - Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel 6 7
Full & Egal Universal Law Academy