BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 419/06 vom 14. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374-cken vom 5. April 2006 werden verworfen. 2. Jeder Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von zw366lf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenkl344gerin mit ihren Revisionen. Der Angeklagte r374gt allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachr374ge gest374tzten Revi-sion beanstandet die Staatsanwaltschaft in erster Linie die Verneinung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggr374nde durch das Landgericht. Die Neben-kl344gerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel, mit welchem sie die Verletzung materiellen Rechts r374gt, ebenfalls gegen die Verurteilung des Angeklagten le-diglich wegen Totschlags. Sie vertritt die Auffassung, dass der Angeklagte des Mordes aus niedrigen Beweggr374nden, hilfsweise tateinheitlich zum Totschlag des versuchten Verdeckungsmordes, begangen durch Unterlassen, h344tte schuldig gesprochen werden m374ssen. S344mtliche Revisionen erweisen sich als unbegr374ndet. 1 - 4 - II. Das Landgericht hat festgestellt: 2 Der Angeklagte war mit der Nebenkl344gerin verheiratet. Aus der Ehe sind zwei S366hne hervorgegangen, der am 10. April 2003 geborene Steffen Lars und das sp344tere am 23. April 2005 geborene Tatopfer Mike Steven. Nach der Ge-burt des zweiten Kindes verschlechterte sich aufgrund von Arbeits374berlastung und sich zuspitzender finanzieller Probleme das Verh344ltnis des Angeklagten zu seiner Ehefrau. Auch im Verh344ltnis zu seinen Kindern reagierte der Angeklagte zusehends gereizter und aggressiver. Bei den ihm h344ufig von seiner Ehefrau im Zusammenhang mit der Pflege von Mike 374bertragenen Aufgaben, etwa beim Ankleiden oder Windelwechseln, ging er sehr ungeduldig und grob, in zwei F344l-len sogar mit derartiger k366rperlicher Kraft vor, dass das Kind erheblich verletzt wurde. In einem Fall, hatte er, als der S344ugling beim Ankleiden strampelte, des-sen linken Arm so fest gepackt und durch den 304rmel des Kleidungsst374cks ge-zogen, dass das Kind einen Bruch des Oberarms erlitt. Bei einem weiteren Vor-fall trug das strampelnde Kind durch einen heftigen Griff des Angeklagten beim Wickeln eine Spiralfraktur des rechten Oberschenkelknochens davon. Diese Vorf344lle sind nicht Verfahrensgegenstand. 3 Am Tattag, den 9. Juli 2005, verlie337 die Nebenkl344gerin gegen 9 Uhr mor-gens die eheliche Wohnung zu einem Einkaufsbummel. Die Bitte des Angeklag-ten, Mike oder wenigstens den 344lteren Sohn Lars mitzunehmen, hatte sie zuvor abgelehnt. Hier374ber war der Angeklagte ver344rgert, da er bereits am Vortag so-wie bei mehreren Gelegenheiten zuvor allein die Pflege und Aufsicht 374ber die Kinder wahrgenommen hatte, w344hrend seine Ehefrau Freizeitaktivit344ten nach-gegangen war. Im Verlauf des Morgens begann Mike zu quengeln und zu schreien. Der Angeklagte war "genervt"; er versuchte zun344chst das Kind durch 4 - 5 - Herumtragen und Schaukeln in seinem Kindersitz zu beruhigen. Weder durch anschlie337endes F374ttern noch Wickeln gelang es ihm jedoch, das Kind vollst344n-dig ruhig zu stellen. Durch das fortw344hrende Schreien seines Sohnes wurde der Angeklagte immer ungeduldiger und gereizter. Hinzu kam, dass er auch den 344lteren Sohn Steffen zu beaufsichtigen hatte. Schlie337lich war der Angeklagte bereit, k366rperliche Gewalt anzuwenden, um Mike zum Schweigen zu bringen. Zun344chst sch374ttelte er den S344ugling so heftig, dass hierdurch Einblutungen in dessen Augen hervorgerufen wurden. Als das Kind daraufhin weiter schrie, schlug ihm der Angeklagte mit der Hand mehrfach mit derart roher Gewalt auf das mit einer Windel bedeckte Ges344337, dass ein gro337fl344chiges H344matom ent-stand. Da Mike heftig weiter schrie, geriet der Angeklagte in eine derart aggres-sive, gereizte und ungeduldige Stimmung, dass ihm jedes Mittel recht war, um endlich Ruhe zu bekommen. Er f374hrte - wovon das Landgericht zu seinen Gunsten ausgegangen ist - den Kindersitz, in dem das Kind unangeschnallt sa337, mit einem wuchtigen Schlag gegen einen Heizk366rper, so dass Mike aus dem Sitz heraus mit dem Kopf gegen den Heizk366rper geschleudert wurde. Dem Angeklagten war hierbei bewusst, dass eine solche massive Gewalteinwirkung auch t366dliche Verletzungen des erst zehn Wochen alten Kindes zur Folge ha-ben konnte. Er nahm dies jedoch in Kauf, um den S344ugling endlich zur Ruhe zu bringen. Mike erlitt infolge des Aufpralls eine Fraktur des linken Scheitelbeins und verlor das Bewusstsein. Gegen374ber seiner unmittelbar danach zur374ckkeh-renden Ehefrau versuchte der Angeklagte den Zustand des Kindes zu verheim-lichen. Diese bemerkte jedoch eine Beule am Kopf des Kindes und brachte es umgehend in eine Kinderklinik. Noch in der folgenden Nacht verstarb Mike an den schweren Hirnverletzungen, die er durch den Aufprall auf den Heizk366rper erlitten hatte. Zu den Beweggr374nden der Tat hat das Landgericht ausgef374hrt, mitur-s344chlich f374r die Tat sei die Ver344rgerung des Angeklagten gegen374ber seiner 5 - 6 - Ehefrau gewesen, die ihn zum Tatzeitpunkt nahezu zwei Tage mit den Kindern allein gelassen hatte, um ihren eigenen Interessen nachzugehen. Diese Ver344r-gerung sei zum Zeitpunkt der Tathandlung jedoch bereits in den Hintergrund ger374ckt. Bestimmendes und unmittelbar tatausl366sendes Motiv sei die Ver344rge-rung und Gereiztheit des Angeklagten 374ber das st344ndige Schreien des Kindes gewesen. Der ohnehin gegen374ber seinen Kindern ungeduldige und leicht reiz-bare Angeklagte habe nur noch das Ziel gehabt, Ruhe vor dem schreienden Kind zu haben. Diese Annahme werde durch die Einlassung des Angeklagten gest374tzt, der von einem st344ndigen "Pl344rren" des Kindes sowie seiner sich da-durch immer weiter steigender Gereiztheit berichtet habe. Auch der den Ange-klagten noch am Tattag vernehmende Polizeibeamte habe bekundet, nach sei-nem Eindruck habe der Angeklagte aufgrund des st344ndigen Schreiens des Kin-des die Nerven verloren und nur noch gewollt, dass dieses ruhig sei. III. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin: 6 1. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts zu den Beweggr374nden der Tat und zur Annahme eines (lediglich) bedingten T366tungsvorsatzes l344sst Rechtsfeh-ler nicht erkennen. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe stellen weitge-hend den revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch dar, die Beweisw374rdigung des Tatrichters durch die eigene zu ersetzen (zur eingeschr344nkten revisions-rechtlichen 334berpr374fbarkeit tatrichterlicher Beweisw374rdigung vgl. nur BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 2 und 334berzeugungsbildung 33 m.w.N.). 7 2. Das Landgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggr374nde verneint. 8 - 7 - a) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggr374nde der Tat "niedrig" sind und - in deutlich weiter reichendem Ma337e als bei einem Totschlag - als verachtens-wert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtw374rdigung aller 344u337eren und inne-ren f374r die Handlungsantriebe des T344ters ma337geblichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 35, 116, 127; 47, 128, 130). Gef374hlsregungen wie Wut, 304rger, Hass und Rache kommen dabei in der Regel nur dann als niedrige Beweggr374nde in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggr374nden be-ruhen (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Niedrige Beweggr374nde 36, 45 und 46 jew. m.w.N.). Beim Vorliegen eines Motivb374ndels beruht die vors344tzliche T366tung auf niedrigen Beweggr374nden, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepr344ge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Niedrige Beweg-gr374nde 20; BGH NStZ 2006, 338, 340 m.w.N.). 9 b) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung diese Grunds344tze im Blick gehabt. Es hat sich im Ergebnis nicht davon zu 374berzeugen vermocht, dass der ma337gebliche Beweggrund des Angeklagten f374r die Tatbegehung, n344mlich seine Ver344rgerung 374ber das st344ndige Weinen des Kindes verbunden mit dem Bestreben "Ruhe vor dem schreienden Kind zu haben", Ausdruck einer niedrigen, besonders verachtenswerten Gesinnung des Angeklagten war. Hier-bei war f374r das Landgericht leitend, dass der Angeklagte nahezu zwei Tage mit der Aufsicht und Pflege beider Kinder befasst gewesen war, er vor der Tat mehrfach versucht hatte, Mike mit angemessenen Mitteln, etwa durch Wickeln und F374ttern, ruhig zu stellen und das Kind gleichwohl immer wieder, zuletzt un-aufh366rlich weiter geschrieen hatte. Ersichtlich hat es damit darauf abgestellt, dass der ohnehin leicht reizbare Angeklagte in dieser Situation nervlich 374berfor-dert war und es deshalb - und nicht aus einer auf tiefster Stufe stehenden, ver-werflichen Gesinnung heraus - zu einem Aggressionsdurchbruch und der Ge-waltanwendung gegen das Kind kam (vgl. hierzu BGHR StGB 247 211 Abs. 2 10 - 8 - Niedrige Beweggr374nde 1, 31). Dies h344lt sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 79, 80; NStZ 2006, 338, 340) und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. 3. Vergebens r374gt die Nebenklage, das Landgericht habe es jedenfalls rechtsfehlerhaft unterlassen, den Angeklagten im Hinblick auf sein Nachtatver-halten wegen eines tateinheitlich durch Unterlassen begangenen versuchten Verdeckungsmordes zu verurteilen. Hat der T344ter das Tatopfer - wie hier - mit (bedingtem) T366tungsvorsatz misshandelt und unterl344sst er es anschlie337end, zur Verdeckung dieses Geschehens Ma337nahmen zur Rettung des zun344chst 374ber-lebenden Opfers einzuleiten, so ist eine Strafbarkeit wegen Verdeckungsmor-des durch Unterlassen schon deshalb nicht gegeben, weil es an einer f374r das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht "anderen" Straftat fehlt (vgl. Senat, NStZ 2003, 312). Dies gilt selbst dann, wenn - wovon hier nach den getroffenen Fest-stellungen nicht auszugehen ist - zwischen dem Handlungs- und Unterlas-sensteil eine zeitliche Z344sur liegt (Senat aaO). 11 - 9 - Die Revision des Angeklagten: 12 Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten allgemein erhobenen Sachr374ge hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. 13 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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