BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 419/07 vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Oktober 2007 ge-m344337 247247 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Mai 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde wegen sexuellen Miss-brauchs von Kindern verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt; b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin abge-344ndert, dass der Angeklagte des sexuellen Miss-brauchs von Kindern in zehn F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit sexueller N366tigung, und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die 374brigen Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf F344llen, davon in zwei F344llen tateinheitlich mit sexueller N366tigung, und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374n-det im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Generalbundesanwalt hat ausgef374hrt: 2 "Die Revision weist zu Recht auf die Verj344hrung des Falles II. 2. hin. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil der Zeugin Michaela H. (Fall II. Ziffer 2) muss entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverj344hrung eingetreten ist. Die Verj344hrungsfrist f374r 247 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 2. Januar 1975 oder der gleichlau-tenden Fassung vom 10. M344rz 1987, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, betr344gt gem344337 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB f374nf Jahre. Die Tat wurde im Jahre 1986 bzw. 1987 begangen und ist damit sp344testens 1992 verj344hrt (...), so dass die verj344hrungsunterbrechenden Ma337nahmen (Anordnung der ersten verantwortlichen Vernehmung des Be-schuldigten am 15. November 2006, 247 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, Haftbefehl vom 6. Dezember 2006, 247 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB, und Erhebung der 366ffentlichen Klage am 31. Ja-nuar 2007, 247 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB) nicht mehr greifen konnten. Die beantragte 304nderung des Schuldspruchs hat keinen Ein-fluss auf den Strafausspruch. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II. 2. (Freiheitsstrafe von 3 Monaten) l344sst die Gesamtstra-fe unber374hrt, da ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei zutreffender Anwendung der Verj344hrungsrege- - 4 - lung eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt h344tte (vgl. hierzu BGH, [Beschluss] vom 5. Juni 2007 - 4 StR 53/07). Im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten in 13 F344llen zu Einzel-freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr und sechs Monaten f344llt der Wegfall einer Einzelstrafe von drei Monaten nicht ins Gewicht. Zudem hindert das Verfahrenshindernis der Verj344hrung den Tatrichter nicht, das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten eines Angeklagten zu ber374cksichtigen und die zu verh344ngen-de Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt anzupassen (vgl. BGH, [Beschluss] vom 28. September 1993 - 1 StR 576/93; BGH, [Beschluss] vom 21. November 1996 - 1 StR 613/96). Im 334brigen k366nnen ausreichend festgestellte verj344hrte Taten straferschwerend ber374cksichtigt werden, wenn auch mit gerin-gerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. BGH, [Beschluss] vom 8. Okto-ber 1996 - 1 StR 584/96; BGH, [Beschluss] vom 8. M344rz 2006 -1 StR 67/06; BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auszuschlie-337en, dass das Landgericht auf der Grundlage des ge344nderten Schuldspruchs eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt h344t-te". Dem tritt der Senat bei. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
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