ECLI:DE:BGH:2016:071216B4STR419.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 419/16 vom 7. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Dez ember 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Stendal vom 15. Juni 2016 mit den zugehörigen Fes t- stellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperver letzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die Prüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla gten ergeben . Dagegen können der Strafausspruch u nd die Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, nicht bestehen bleiben. 1. Nach den Feststellungen würgte der Angeklagte, der zuvor größere Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen hatte, die Gesc hädigte, mit der er eine Beziehung unterhielt, am Abend des 17. August 2015 in ihrer Wo h- nung mit seinen Händen am Hals. Im weiteren Handgemenge schlug er sie mit seinen Händen an diversen Stellen ihres Körpers und schleifte sie halb liegend durch die Wohnu ng. Hier durch erlitt die Geschädigte Würgemale am Hals sowie multiple Prellungen an den Armen und Beinen, im Bereich zweier Rippen und am Kopf. Seit 15. März 2016 sind die Geschädigte und der Angeklagte verlobt. Der Strafzumessung hat die Strafkammer den n ach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB g e- milderten Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und dem Ang e- klagten unter anderem zugutegehalten, dass er sich mit der Geschädigten au s- gesöhnt hat. Angesichts der von ihr angenommenen Aussöhnung zwischen der Geschädi gten und dem Angeklagten hätte sich die Strafkammer indes zur Pr ü- fung veranlasst sehen müssen, ob die Voraussetzungen eines Täter - Opfer - A us - gleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB erfüllt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Fe - bruar 2001 - 3 StR 41/01, St V 2001, 45 7; Urteil vom 28. Januar 2016 - 3 StR 354/15, NStZ 2016, 401 f. ). Dass ein Opfer dem Täter den Täter - Opfer - A us - gleich leicht macht, indem es an das Maß der Wiedergutmachungsbemühungen keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer Versöhnung bereit is t, 2 3 4 - 4 - steht der Bejahung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB nicht grundsät z- lich entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 3 StR 41/01 aaO). Der Senat kann - trotz der strafmildernden Berücksichtigung der Aussö h- nung im Rahmen der Strafzumess ung im engeren Sinne - nicht mit hinreiche n- der Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht im Falle einer weiteren Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte. 2. Die Entscheidung des Landgeric hts, wegen fehlender Erfolgsaussic h- ten von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Ent - ziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abzusehen, begegnet ebenfalls durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat - sachverständig beraten - ang enommen, dass beim Angeklagten eine Therapiemotivation nicht gegeben sei und auch nicht geweckt werden könne. Diese Bewertung hat es maßgeblich darauf gestützt, dass der Angeklagte in der Vergangenheit nach anfänglichem Bemühen eine Therapie gegen Alkohola bhängigkeit bei der Caritas kurzfristig abbrach und im Anschluss an die abgeurteilte Tat eine Entgiftungsbehandlung bereits nach zwei Tagen beendete, weil er nicht bereit war, sich den Stations - regeln zu unterwerfen. Indem die Strafkammer ausschließlich di e vom Ang e- klagten bislang freiwillig unternommenen niederschwelligen Versuche einer Therapie in den Blick genommen hat, hat sie es versäumt, sich wie geboten mit der Frage zu befassen, ob bei dem Angeklagten die Bereitschaft, sich auf eine Behandlung sei nes Alkoholmissbrauchs im Rahmen einer Unterbringung nach § 64 StGB einzulassen, durch therapeutische Maßnahmen im Maßregelvollzug geweckt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Be schlüsse vom 26. Oktober 2016 - 4 StR 408/16 Rn. 7; vom 25. April 2013 - 5 St R 104/13, NStZ - RR 2013, 239, 240; vom 22. September 2010 - 2 StR 268/10, NStZ - RR 2011, 203; vom 5 6 - 5 - 5 . Mai 2009 - 4 StR 99/09, NStZ - RR 2009, 277). Darüber hinaus lassen die Urteilsausführungen eine Auseinandersetzung mit der Einlassung des Ang e- klagten vermiss en, wonach er nach der Tat, die für ihn ein Denkzettel" gew e- sen sei, seinen Alkoholkonsum erheblich reduziert habe. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs - anstalt, deren Voraussetzungen nach den bislang getroffenen Feststellung en nicht fernliegen, bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und En t- scheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer Nac h- h o lung der Unterbringungsanordnung ni cht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; B GH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Paul 7
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