ECLI:DE:BGH:2018:170118B4STR419.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 419 / 1 7 vom 17. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 201 8 ge mäß § 206a Abs. 1 StPO beschlossen : Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Soweit der Angeklagte in erster Instanz wegen Körperverletzung und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, fallen auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur L ast. Im Übrigen wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufz u- erlegen. Gründe: Das Landgericht Münster hat den Angeklagten bei gleichzeitiger Ei n- stellung eines weiteren Anklagevorwurfs wegen Körperverletzung, Ei nfuhr von Betäubungsmitteln, Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten veru r- teilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten. Des Weiteren hat es die Unte r- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Hiergegen hat sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Re chts gestützte Revision des Ang e- klagten gewandt. 1 - 3 - Der Angeklagte ist am 15. Dezember 2017 verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einz u- stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 4 StR 595/97, BG HSt 45, 108, 111 f.). Das verurteil ende Erkenntnis ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf. Die Kosten - und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 A b s. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Nach dem Ergebnis der Senatsberatung hätte das Re chtsmittel des Angeklagten die Aufhebung der Verurteilung wegen Körpe r- verletzung aufgrund fehlender Zuständigkeit des Landgerichts in Folge einer unwirksamen Verfahrensverbindung sowie die Einstellung des Verfahrens hi n- sichtlich der Verurteilung wegen uner laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zur Folge gehabt. Zu den weiteren Schuldsprüchen, den zugehörigen Einzelstrafen einschließlich der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie zum Maßregelausspruch und der Kompensationsentscheidung wäre die Re vision dagegen erfolglos geblieben. Insoweit erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Paul 2 3
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