ECLI:DE:BGH:2018:141 118B4STR419.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 419 / 1 8 vom 14. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Antrag der Angeklagten vom 15. Oktober 2018 auf Auswechslung des Pflichtverteidigers - 2 - Die Vorsitzende des 4. Strafsenats hat am 14. November 2018 beschlossen: Der Antrag der Angeklagten, ihr anstelle von Rechtsanwalt S . aus Bo . Rechtsanwalt S o. aus B . als Pflichtverteidiger beizuordn en , wird abgelehnt. Gründe: Hinreichende Gründe für ein e Entpflichtung von Rechtsanwalt S . , der die Angeklagte bereits in der ersten Instanz vertreten hat, sind nicht darg e- tan. Eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Angeklagten und Rechtsanwalt S . wird lediglich pauschal beha uptet. Konkrete An - haltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, d er eine Auswechslung des Verteidigers begründen könnte, sind (weiterhin) nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, Rechtsanwalt S . , der die Revision der Angeklagten fristgerecht mit der Sachrüge begründet hat, sei für die Angeklagte nicht erreichbar. Rechtsanwalt S . hat mitgeteilt, er stehe schriftlich in Kontakt mit der Angeklagten. Sost - Scheible 1
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