ECLI:DE:BGH:2019:270219B4STR419.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 419 / 1 8 vom 27. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag und der Beschwerdeführer i n am 27. Februar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 15. Mai 2018 im Rechtsfolgenau s- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung w ird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als S chwurgericht zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgerich t hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Fre i- heit sstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Ver letzung formellen und sach - lichen Recht s gestützten Revision. D ie Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht in zuläs siger W e i se erhoben , jedoch hat d a s Rechtsmittel mit der 1 - 3 - Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen versetzte die bislang unbestrafte Angeklagte ihrer Mutter in der gemeinsam bewohnten Wo h- nung nach einem vorangegangenen Streit mit einer Schere eine n tödlichen Stich in den Brustkorb. Anschließend stach sie mit der Schere mindestens achtmal auf den Kopf des Tatopfers ein. Sachverständig beraten ist das Lan d- gericht davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten, die im Tatzeitraum an e iner subakuten, chronischen Psychose aus dem schiz o- phrenen Formenkreis litt, bei Begehung der Tat erhe blich vermindert im Sinne des § 21 StGB war. 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange klagten ergeben. 3. H ingegen unterliegt der Strafa usspruch der Aufhebung. a) Bereits die Strafrahmenwahl hält wegen rechtsfehlerhafter S trafschä r- fungse rwägungen bei der Prüfung eines minder schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 Var. 2 StGB rechtlic her Nachprüfung nicht stand . aa) D urchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die stra f- schä rfende Erwägung , die Angeklagte habe nach der Tötung ihrer Mutter die Wohnung verlassen, ohne sich um de n Leichnam zu kümmern, so dass dieser der Verwesu ng preisgegeben gewesen sei. Dieses Nachtatverhalten durfte die Schwurgerichtskammer nicht zu Ungunsten der Angeklagten berücksichtigen. 2 3 4 5 6 - 4 - Denn die Angeklagte hat durch ihr Nachtatverhalten weder neues über das vollende te Tötungsdelikt hinausgehendes Unr echt geschaffen noch weitere Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf sie werfen würden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 2 StR 493/10, NStZ 2011, 512, 513; Beschlüsse vom 18. Juli 2001 3 StR 234/01, juris; vom 9. Juli 1996 1 StR 338/96, NSt Z - RR 1997, 99, 100); insbesondere stellt sich ihr Verhalten nicht als eine schimpfliche Behandlung der Leiche des Tatopfers dar (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1987 1 StR 539/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 11; Beschluss vom 11. August 1989 2 StR 366/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverha l- ten 17; MüKo - StGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46 Rn. 248). bb) Rechtlicher Nachp rüfung hält ebenfalls nicht stand, dass das Lan d- gericht ohne Einschränkung strafschärfend berücksichtigt hat, dass die Ang e- klagte nach dem tödlichen Stich in den Brustkorb des Tatopfers noch zumindest achtmal auf dessen Kopf einstach. Insoweit hat das Landgericht nicht erwogen, ob auch dieses Verhalten durch die psychische Erkrankung der Angeklagten mitverursacht wurde, was zu r Folge hätte, dass es ihr dann jedenfalls nicht u n- eingeschränkt strafschärfend angelastet werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1961 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 5 StR 364/17, juris Rn. 12; vom 25. Oktob er 2012 5 StR 512/12, NStZ - RR 2013, 53; vom 9. Oktober 1996 3 StR 454/96, NStZ - RR 1997, 66). cc) Rechtlichen Bedenken begegnen schließlich die Au sführungen des Landgerichts, es t- schlags für Zweck e der Strafzumessung dem (UA S. 92). Denn zum einen lässt sich dies e Erwägung nicht damit in Einklang 7 8 - 5 - bringen, dass es in der Beweiswürdigung zur inneren Tatseite ausgeführt hat, den Tod ihrer Mutter als Tatf olge auch jedenfalls im Sinne eines Hinnehmens des Todes wollt S. 79) , was für die Annahme lediglich bedingten Vorsatz es sprechen könnte. Zum anderen erschließt sich nicht, w a- rum das Landgericht innerhalb der Vorsatzstufen von Eventualvorsatz über unbedingten Vorsatz bis hin zur Absicht hier d e- ben angesehen hat , obwohl sie ein absichtliches Handeln der Angeklagten ausdrücklich verneint hat (UA S. 79 ; zur strafschärfenden Berücksichtigung von Tötungsabsicht vgl. BGH, Urte il vom 10. Januar 2018 2 StR 150/15, BGHSt 63, 54 mwN). b ) Zwar ist die Schwurgerichts kammer letztlich vom Vorliegen eines mi n- der schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 Var. 2 StGB ausgegangen, dies aber nur unter zusätzlicher Berücksichtigung der v erminderten Schuld - fähigkeit der Angeklagten. Der Se nat vermag nicht aus zu schließen, dass das Landgericht ohne die aufgezeigten Rechtsfehler bereits aufgrund der allgeme i- nen Strafzumessungserwägungen zur Annahme eines minder schweren Falls gekommen wäre; i n diesem Fall hätte der vertypte Strafmilderungsgrund des § 21 StGB noch für eine mögliche Strafrahmen verschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB zur Verfügung gestanden. 4. D ie Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychia t- rischen Krankenhaus (§ 63 StGB) h at ebenfalls keinen Bestand, da die Gefäh r- lichkeitsprognose nicht tragfähig begründet ist. a ) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßna h- 9 10 11 - 6 - me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrschei n- lichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rech tswidrige Taten begehen. Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des T ä- ters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu ent - wickeln (st. Rspr.; v gl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 2 StR 239/15, juris; vom 3. Juni 2015 4 StR 167/15, StV 2016, 724; vom 1. Oktober 2013 3 StR 311/13) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche recht s- widrigen Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und we l- ches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 2 BvR 2957/12 Rn. 27; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 4 StR 79/16, NStZ - RR 2016, 306). b) Während die psy chische Erkrankung der Angeklagten sowie deren hierauf beruhende erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der Tatbe gehung ausreichend festgestellt und in der Beweiswürdigung belegt sind, hält die G e- fährlichkeitsprognos e des Landgerichts rechtlicher Überp r üfung nicht stand. aa) Es fehlt bereits an der gebotenen umfassenden Würdigung aller für die Beurteilung der Gefährlichkeit der Angeklagten relevanten Faktoren. D as Landgericht hat bei seiner Gefährlichkeitsprognose unberücksichtigt gelassen , dass die A ngeklagte trotz ihrer langjährigen psychischen Erkran kung hierzu ist festgestellt, d ass sie spätestens in den J ah ren nach einem Autounfall 1998/1999 eine Psychose entwickelte (UA S. 9) strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist . Dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre 12 13 - 7 - hinweg keine Straftaten begangen hat oder wie hier gänzlich unbelastet ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Ta ten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1999 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27; Beschlüsse vom 7. Juni 2016 4 StR 79/1 6, NStZ - RR 2016, 306 ; vom 11. März 2009 2 StR 42/09, NStZ - RR 2009, 198, 199) . Angesichts der fehlenden Vo r- belastung hätt e das Landgericht erörtern müssen, warum die Angeklagte in der Vergangenheit nicht durch Aggressionsdelikte in Erscheinung getreten ist und welche prognoserelevanten Schlüsse hieraus zu ziehen sind (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 8. Januar 2014 5 StR 602/13, S tV 2015, 218, 219; vom 4. Juli 2012 4 StR 224/12, StV 2013, 206 , 207 ); daran fehlt es hier. bb) Darüber hinaus begegnen auch die Er wägungen des Landge richts dazu , welche Personen durch die Angeklagte gefährdet sei en , rechtlichen B e- denken . S oweit es in sbesondere den früheren Mitbewohner der Angeklagten, den Zeugen H . , für den Fall als gefährdet angesehen hat , dass die An - geklagte erneut zu ihm ziehen sollte, weil auch zu ihm wie zu ihrer Mutter eine langjährige konfliktbelastete Beziehung b estehe, hat es sich nicht damit auseinander gesetzt , dass die Angeklagte bereits von 1999 bis 2014 und d amit über einen Zeitraum von 15 Jahren bei dem Zeugen lebte, ohne dass es zu Aggression s delikten ge gen ihn kam. Soweit das Landgericht schließlich ang e- führt hat, dass sich künftige Aggressionstaten der Angeklagten auch gegen 14 - 8 - t- ist dies e Annahme nicht näher belegt . - Scheible befi n- det sich im U rlaub und ist daher gehindert, zu unterschreiben. Roggenbuck Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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