BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 420/11 vom 28. September 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 20 1 1 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Essen vom 6. April 2011 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nacht eil des Ang e- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 b StGB ist entg egen der Ansicht des Generalbu n- desanwalts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat entnimmt den Urteilsfeststellungen, dass sich der Frontalzusammenstoß noch während des ursprünglichen, die beiden vor ihm fahrenden Fahrzeuge der Zeugen U . u nd A . betreffenden Überholvorgangs ereignete, zu dessen Durchfü h- rung der Angeklagte auf die Gegenfahrspur ausgeschert war. Dass der Ang e- klagte vor der Kollision in seine Fahrspur zurückfuhr und sein Fahrmanöver damit beendete, hat das Landgeri cht nicht festgestellt. Ob sich der Angeklagte auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. November 1969 4 StR 430/69; Beschluss vom 20. Januar 2009 4 StR 396/08, BGHR - 3 - StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 2a Vorfahrt 1) auch gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 a StGB strafbar gemacht hat, kann daher offen bleiben. Ernemann Roggenbuck Cierniak Franke Quen tin
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