BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 420 / 14 vom 12. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 2015 , an der teilgenommen haben: Vorsitze nde Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke, Bender , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung , Richterin am Landgericht bei der Verkündung als Vertreter innen de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Pflichtv erteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wir d das Urteil des Lan d- gerichts Dessau - Roßlau vom 24. März 2014 mit den Feststellu n- gen aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des schw e- ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freig e- sprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und fahrlässigen unerlaubten Besitzes eines nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstandes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstr e- ckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf , einen (besonders) schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverl etzung sowie einen Diebstahl b e- gangen zu haben, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freig e- sprochen. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsa n- walts chaft gegen den hinsichtlich der Raubtat ergangenen Teilfreispruch. Ausweislich der Ausführungen in der Revisionsrechtfertigung, mit denen die Beschwerdeführerin ausschließlich den Freispruch vom Vorwurf des schw e- ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung als sachlich - rechtlich 1 2 - 4 - fehlerhaft beanstandet, ist das Rechtsmittel ungeachtet des in der Revisions - begründung abschließend formulierten umfassenden Aufhebungsantrags auf diesen Teilfreispruch beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1989 3 StR 453/88, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; vom 18. Dezember 2014 4 StR 468/14 Rn. 7 mwN; Gericke in KK - StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 7). Die wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. Zu dem in der zugelassenen Anklag e gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf, gemeinsam mit einem bislang unbekannten Täter einen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen zu haben, hat die Strafkammer folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: In den fr ühen Morgenstunden des 10. Juli 2013 gegen 2.00/2.30 Uhr klingelte es an der Wohnungstür des Geschädigten. Unbedarft öffnete er die Wohnungstür und erblickte zwei schwarz gekleidete und mit Sturmhauben maskierte männliche Personen, welche ihn unvermittelt zurück in seine Wo h- nung drängten und zu Boden zwangen. Einer der beiden Männer hielt einen schwarzen, etwa 50 bis 80 cm langen Schlagstock in der Hand und fuchtelte mit diesem herum, wobei er den Geschädigten auch am linken Unterarm traf. Wä h- rend einer der beiden maskierten Männer den Geschädigten mit dem Fuß auf dem Brustkorb am Boden hielt, trug der andere verschiedene elektronische G e- räte in der Wohnung zusammen. Er holte einen Rucksack aus dem Schlafzi m- mer und verstaute darin einen Laptop Sony Vaio, ein e Playstation 3 sowie eine Toshiba Festplatte. Ferner stellte er ein Mischpult Traktor Kontrol S2, welches sich in einem Karton befand, zur Mitnahme bereit. Anschließend forderten die 3 4 5 - 5 - Täter den Geschädigten auf, sowohl seine Geldbörse als auch sein Mobilte l e- fon, ein Apple iPhone 4 - 8 GB, herauszugeben. Aus Angst und unter dem Ei n- druck des Überfalls stehend übergab der Geschädigte die geforderten Gege n- stände. In der Geldbörse befanden sich u.a. der Personalausweis, der Führe r- schein und die Krankenkassenkarte des Geschädigten. Unter Mitnahme der genannten Gegenstände verließen die Täter sodann die Wohnung. Das Mobiltelefon des Geschädigten verkaufte der Angeklagte am 22. Juli 2013 für 130 der Zeit v om 12. Juli 2013 bis zum Verkauf selbst genutzt hatte. Das entwend e- te Laptop nutzte der Angeklagte vom 12. Juli bis 15. Juli 2013 und veräußerte es anschließend für 100 der Wohnung des Angeklagten konnten am 22. Juli 2013 das Mischpult des Geschädigten sowie dessen Führerschein und Krankenkassenkarte aufgefu n- den werden. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beteiligung an dem Raubüberfall zum Nachteil des Geschädigten freigesprochen, weil n icht habe festgestellt werden können, wie der Angeklagte an die Gegenstände aus der Tatbeute gelangt sei. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine wahl de u- tige Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei hat es verneint . II. Die Revision der Staatsanwal tschaft ist begründet. Die dem Teilfre i- spruch zugrunde liegende Beweiswürdigung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 6 7 8 - 6 - 1. Das Revisionsgericht hat es regelmäßig hinzunehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seine r Täterschaft nicht zu überwinden vermag, denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatric h- ters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festz u- stellen und zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung b e- schränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Re chtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder ges i- cherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Janu ar 2011 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302; vom 6. November 1998 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Insbesondere sind die Beweise e r- schöpfend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 7. Ju n i 1979 4 StR 441/78 aaO). Das Urteil muss erkennen lassen, d ass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Ang e- klagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 4 StR 360/12, NStZ 2013, 180). A us den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweise r- gebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürd i- gung eingestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111). Recht sfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte A n- forderungen gestellt sind (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1998 2 StR 636/97 aaO; vom 26. Juni 20 0 3 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35 , 36). Es ist w e- der im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des A n- geklagten von Annahmen auszugehen, für d eren Vorliegen das Beweisergebnis 9 - 7 - keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 201 4 4 StR 129/14 Rn. 7; vom 18. August 2009 1 StR 107/09, NStZ - RR 2010, 85, 86; vom 21. Oktober 2008 1 StR 292/08, NStZ - RR 2009, 90, 91). 2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht in jeder Hinsicht gerecht. a) Die St rafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, er sei, nac h- dem er am Tattag bis gegen 1.00 Uhr bzw. 1.30 Uhr bei seiner Schwester g e- wesen sei, von dort an die Schwimmhalle in Bitterfeld gefahren worden, wo er seinen Bekannten K . O . getroffen habe, d - ten und gefragt habe, ob er daran Interesse habe, als unglaubhaft bewertet. Dabei hat sie sich u.a. auf die Zeugenaussage der Schwester des Angeklagten gestützt, die bekundet hat, den Angeklagten gegen 1.00 Uhr bzw. 1.30 Uhr g e- meinsam mit einer Freundin von ihr zur Haustür begleitet, ihn anschlie ßend aber nicht zur Schwimmhall e gefahren zu haben. Wenn das Landgericht dieses Beweisergebnis dahingehend bewertet, dass dem Angeklagten für die Tatzeit ein Alibi fehlt (UA S. 22), lie gt dem ersichtlich die Annahme zugrunde, dass es dem Angeklagten nach den zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten möglich war, nach dem Verlassen der Wohnung der Schwester um 1.00 Uhr bzw. 1.30 Uhr die wenig später um 2.00/2.30 Uhr verübte Raubtat zu begeh en. Die objektiv belegte Gelegenheit zur Tatausführung, die daraus resultiert, dass der Angeklagte maximal 1 ½ Stunden vor der Tat in der eine Tatausführung ermö g- lichenden Nähe zum Tatort unterwegs war, stellt aber ein den Angeklagten b e- lastendes Indiz dar , das in seinem Beweiswert durch den bloßen Hinweis auf das fehlende Alibi zur Tatzeit nicht erschöpfend erfasst wird und daher in die tatrichterlichen Überlegungen hätte einbezogen werden müssen. 10 11 - 8 - b) Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse wä re zudem zu erörtern gewesen, dass der Angeklagte nicht nur über ohne w eiteres selbst zu nutzende oder wirtschaftlich verwertbare Gegenstände aus der Beute ve r- fü g te, sondern mit dem Führerschein und der Krankenkassenkarte des G e- schädigten auch solche Beute stücke in Besitz hatte, den en kein unmittelbarer Vermögenswert zukommt und für deren Überlassung durch einen Raubtäter kein nachvollziehbarer Anlass erkennbar ist. c) Mit seiner der Ablehnung einer wahldeutigen Verurteilung zugrunde liegenden Annahme, d er Erwerb der Gegenstände aus der Beute könne auch auf einem dritten Weg erfolgt sein, der in seiner konkreten Gestalt nicht näher bekannt sei, hat die Strafkammer schließlich eine Sachverhaltsvariante für mö g- lich erachtet , für welche sich aus dem Beweiser gebnis keine konkreten tatsäc h- lichen Anhaltspunkte ergeben. Soweit die Strafkammer in der Unglaubhaftigkeit der Schilderung des Angeklagten über den (hehlerischen) Erwerb der Gege n- stände von seinem Bekannten K . O . einen Anhalt für ihre Annahme ge - sehen hat, hat sie verkannt, dass der widerlegten Einlassung des Angeklagten keine Beweisbedeutung zukommt, die gegen eine anderweitige hehlerische Erlangung der Beutestücke durch den Angeklagten spricht. Das Landgericht hat es insoweit versäumt, eine umfassende Würdigung aller Beweisumstände vo r- zunehmen und auf diese r Grundlage zu prüfen und zu entsche iden, ob die B e- weisergebnisse die Überzeugung zu tragen vermögen, dass der Angeklagte die 12 13 - 9 - Gegenstände aus der Tatbeute entweder durch die Raubtat oder im Wege der Hehlerei erlangt ha t . Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
Full & Egal Universal Law Academy