BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 42/06 vom 28. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 28. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 13. Oktober 2005, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge, sowie wegen "gewerbsm344337igen" unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 15 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah-ren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-sion, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Aus-f374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Februar 2006. 2 2. Dagegen h344lt der Strafausspruch rechtlicher Pr374fung nicht stand. 3 a) Zu Recht r374gt die Revision, dass das Landgericht in den F344llen II. 1 und 5 der Urteilsgr374nde den Umstand, dass das eingef374hrte Marihuana in die-sen F344llen sichergestellt worden ist, nicht strafmildernd ber374cksichtigt hat. Das erweist sich hier als rechtsfehlerhaft. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umst344nde anzuf374hren, die f374r die Bemessung der Strafe bestim-mend gewesen sind (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Grunds344tzlich stellt es indes einen gewichtigen und deshalb er366rterungsbed374rftigen Strafmilderungsgrund dar, wenn die Bet344ubungsmittel sichergestellt werden und es deshalb nicht zu einer Gef344hrdung von Drogenkonsumenten kommen kann (vgl. BGHR BtMG 247 29 Strafzumessung 10; Weber BtMG 2. Aufl. vor 247 29 Rdn. 773). Angesichts der H366he der in diesen F344llen erkannten Einzelfreiheitsstrafen von vier bzw. drei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe kann der Senat nicht ausschlie-337en, dass sowohl die Strafrahmenwahl als auch die Einzelstrafbemessung von diesem Rechtsfehler ber374hrt sind. 4 b) Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Strafzumessung in den F344l-len II. 6 bis 17 der Urteilsgr374nde. Angesichts der geringf374gigen Verkaufsmen-gen von jeweils 3 bis 4 Gramm der "weichen Droge" (UA 39) Marihuana hat das Landgericht unbeschadet der allgemeinen Strafsch344rfungsgr374nde nicht ver-st344ndlich gemacht, weshalb es in diesen F344llen von dem erh366hten Strafrahmen 5 - 4 - des 247 29 Abs. 3 BtMG ausgegangen ist und jeweils Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr drei Monaten als schuldangemessen erachtet hat. c) Der Senat hebt aber auch die 374brigen Einzelstrafen auf, weil nicht ausgeschlossen ist, dass diese durch die rechtsbedenkliche Strafzumessung in den F344llen II. 1, 5 bis 17 der Urteilsgr374nde zum Nachteil des Angeklagten be-einflusst sind. Im 334brigen soll dem neuen Tatrichter Gelegenheit gegeben wer-den, die Strafen insgesamt neu zuzumessen und dabei in den F344llen II. 2 bis 5 auch zu ber374cksichtigen, dass das eingef374hrte Marihuana nach den Feststel-lungen ausschlie337lich zum Eigenverbrauch des Angeklagten bestimmt war, was bereits f374r sich grunds344tzlich eine mildere Beurteilung nahe legt (vgl. BGHR BtMG 247 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 3; Weber aaO vor 247 29 Rdn. 721, 729 m.w.N.). Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch der - schon f374r sich auffallend hohen - Gesamtstrafe die Grundlage. 6 - 5 - 3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ck, nachdem das Verfahren sich nunmehr nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet. 7 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy