BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 42/08 vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - - 2 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Bundesanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Philipp L. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Martin U. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Andr351 H. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Mathias M. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - - 3 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 23. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich der Angeklagten L. , U. und H. insgesamt, b) hinsichtlich des Angeklagten M. , soweit dieser Angeklagte wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt worden ist und in dem ihn betreffenden Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten L. der versuchten r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, Diebstahl mit Waf-fen, 204Versto337 gegen das Waffengesetz223 und Bedrohung f374r schuldig befunden und ihn zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten U. hat es wegen versuchter r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit ge-f344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des 1 - - 4 Amtsgerichts Neustrelitz vom 19. September 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstra-fe von zwei Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten H. hat es wegen ver-suchter r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und Sachbesch344digung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verh344ngt. Den Angeklagten M. hat es wegen versuchter r344uberischer Er-pressung in Tateinheit mit Diebstahl einer geringwertigen Sache und wegen "Versto337es gegen das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Strafen hat es jeweils zur Bew344hrung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revi-sionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Sie beanstandet insbesondere, dass die Angeklagten nicht jeweils auch wegen gemeinschaftli-chen schweren Raubes verurteilt worden sind. Dagegen greift die Beschwerde-f374hrerin - wie der Senat der Revisionsbegr374ndung entnimmt - die Verurteilung des Angeklagten M. nicht an, soweit das Landgericht ihn wegen des Waf-fendelikts zu der Einzelstrafe von 70 Tagess344tzen Geldstrafe verurteilt hat. Im Umfang der Anfechtung haben die 226 vom Generalbundesanwalt vertretenen 226 Rechtsmittel Erfolg. 1. Nach den Feststellungen verd344chtigten die Angeklagten den sp344ter gesch344digten B. , bei dem Angeklagten H. eingebrochen und dabei dessen Laptop sowie einen dem Angeklagten M. geh366renden Arbeitsspei-cher entwendet zu haben. Allerdings waren sie sich nicht sicher, dass B. den Diebstahl ver374bt hatte, zumal ihr "Informant keineswegs eine sichere Quel-le" war. In der Tatnacht suchten sie deshalb B. in seiner Wohnung auf. W344hrend der Fahrt dorthin reichte der Angeklagte M. seine geladene Schreckschusspistole Walter P 99 an den Angeklagten L. weiter; beide An-geklagten waren nicht im Besitz des sog. kleinen Waffenscheins. Sogleich nach 2 - - 5 Betreten der Wohnung bezichtigten sie B. des Diebstahls und forderten ihn auf, sofort 10.000 Euro "oder ein bisschen was" herauszugeben. Der Angeklag-te L. hielt ihm dabei die Pistole an den Kopf. Er und die Angeklagten U. und H. schlugen mit den F344usten auf den Gesch344digten ein. Auf dessen Bitte lie337en die Angeklagten zu, dass der heftig blutende Gesch344digte sich im Badezimmer waschen konnte, wohin ihn der Angeklagte U. begleitete. W344h-rend "der gesamten Einwirkung" 366ffnete der Angeklagte M. Schr344nke und Schubladen in der Wohnung des Gesch344digten, ohne dabei etwas Brauchbares zu finden. Als der Angeklagte U. sich mit dem Gesch344digten noch im Bade-zimmer befand, nahm der Angeklagte L. ein Mobiltelefon des Gesch344digten an sich und steckte es ein. Zudem begannen er und die Angeklagten M. und H. damit, den PC des Gesch344digten abzubauen und zum Abtransport bereitzustellen. B. bemerkte dies bei seiner R374ckkehr ins Wohnzimmer; er ergriff eine Eisenstange und erkl344rte, die Angeklagten k366nnten alles mitneh-men, nur nicht seinen Rechner. Daraufhin st374rzten sich die Angeklagten auf ihn, nahmen ihm die Eisenstange ab und verbrachten ihn erneut auf die Couch, wo-bei M366bel umgeworfen wurden und in der Wohnung weiterer Sachschaden ent-stand. Aus Entt344uschung dar374ber, dass man nichts gefunden hatte, trat der An-geklagte H. kr344ftig mit dem Fu337 gegen den PC, wodurch dieser erheblich besch344digt wurde. Unmittelbar bevor die Angeklagten die Wohnung verlie337en, nahmen die Angeklagten L. und M. noch einige PC-Zubeh366rteile an sich, was zumindest der Angeklagte U. mitbekam. Beim Weggehen 344u337erte der Angeklagte L. gegen374ber dem Gesch344digten noch: "Es ist mir egal, ob du es warst oder nicht, finde heraus, wer das war, wir finden dich, solange du hier wohnst", und hielt ihm dabei die Pistole unmittelbar vor das Gesicht. - - 6 2. Das Urteil hat bez374glich aller vier Angeklagten deshalb keinen Be-stand, weil es dem Senat nicht die Nachpr374fung erlaubt, ob das Gericht zu Recht eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen (tateinheitlich verwirklichten) vollendeten schweren Raubes ausgeschlossen hat. Das Landgericht hat ge-meint, f374r einen dahingehenden Schuldspruch fehle es bereits an einer finalen Verkn374pfung zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahmehandlung durch die Angeklagten L. und M. . Vielmehr sei die Gewaltanwendung beendet gewesen, als der Gesch344digte sich im Bad das Blut abwaschen durfte; die Anwendung der Gewalt habe danach auch nicht als Drohung mit Gewalt fortgewirkt. Hinsichtlich der Angeklagten U. und H. komme hinzu, dass bei ihnen eine t344terschaftliche Begehung des Raubes schon daran scheitere, dass sie nicht selbst mit Zueignungsabsicht gehandelt h344tten. 3 Letztere 334berlegung ist schon deshalb verfehlt, weil sie nicht die Rechts-344nderung seit dem am 1. April 1998 in Kraft getretenen 6. Strafrechtsreformge-setz ber374cksichtigt, wonach bei den Eigentumsdelikten auch die Drittzueignung ("sich oder einem Dritten"; 247247 242, 249 StGB) erfasst wird. 4 Auch im 334brigen h344lt die rechtliche Beurteilung der Nachpr374fung nicht stand. Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegan-gen, dass nach st344ndiger Rechtsprechung die Anwendung des Raubtatbestan-des ausscheidet, wenn der T344ter den Wegnahmeentschluss erst zu einem Zeit-punkt fasst, in dem die aus anderen Gr374nden ver374bte Gewaltanwendung selbst nicht mehr andauert, sondern allenfalls noch in der Weise fortwirkt, dass sich das Opfer im Zustand allgemeiner Einsch374chterung befindet (BGH NStZ 1982, 380; NStZ 1999, 510; NStZ-RR 1997, 298; BGHR StGB 247 249 Abs. 1 Drohung 3). Das Landgericht hat aber bei seiner Annahme, die Angeklagten L. und M. h344tten "allenfalls gelegentlich" der vorangegangenen, allein dem Versuch 5 - - 7 der Abpressung von "Schadensersatz" dienenden Gewaltanwendung die Ge-genst344nde an sich genommen, die n344heren Umst344nde des Tatgeschehens nicht hinreichend bedacht. Denn danach durfte der Gesch344digte, nachdem er von den Angeklagten U. , L. und H. verpr374gelt worden war, das Bade-zimmer nur in Begleitung des Angeklagten U. aufsuchen. Anschlie337end 374-berw344ltigten ihn die Angeklagten, als er sich gegen den Abtransport seines Computers zur Wehr setzte, und zwangen ihn auf die Couch, von wo er das weitere Vorgehen der Angeklagten mit ansehen musste. Hiernach liegt es nahe, dass der Gesch344digte die Wegnahme nur unter dem Eindruck der Gewaltt344tig-keit der Angeklagten duldete und die Angeklagten dies auch ausnutzten. 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Urteils insgesamt. 6 Davon abgesehen, k366nnte der den Angeklagten U. betreffende Strafausspruch - was der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten des Angeklagten zu ber374cksichtigen hat (247 301 StPO) - auch des-halb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht ausweislich der Urteilsgr374nde keine Strafe in dieser Sache festgesetzt hat (vgl. UA 24) und auch die Mitteilung fehlt, welche jetzt einbezogene Strafe das Amtsgericht Neustrelitz gegen ihn in dem Urteil vom 19. September 2006 verh344ngt hat. 7 - - 8 4. F374r das weitere Verfahren verweist der Senat vorsorglich auf die Aus-f374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. 8 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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