BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 42/11 vom 30. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen fahrl344ssiger T366tung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. M344rz 2011 gem344337 247247 206a, 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374beck vom 16. September 2010 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen II. 1 bis 25 der Urteilsgr374nde wegen vor-s344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 19 F344llen - Fahrten mit dem Pkw Mercedes Vito, amtl. Kennzei-chen - - verurteilt wurde, b) das Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der fahrl344ssigen T366tung in Tateinheit mit vors344tzlicher Gef344hrdung des Stra337enverkehrs und mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs F344llen schuldig ist, c) der Angeklagte im 334brigen freigesprochen, wobei die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten die Staatskasse zu tragen hat, so-weit der Angeklagte freigesprochen und das Verfahren eingestellt wurde, d) das Urteil im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass 374ber diese eine nachtr344g-liche gerichtliche Entscheidung nach den 247247 460, 462 - 3 - StPO sowie die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrl344ssiger T366tung in Tat-einheit mit vors344tzlicher Gef344hrdung des Stra337enverkehrs und vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrer-laubnis in 25 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Ma337regel nach 247 69a StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensr374gen und die Beanstandung der Anwendung des sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel f374hrt wegen eines Prozesshindernisses zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung; ferner ist der Angeklagte wegen 19 F344llen des vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis freizusprechen. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe zur Folge. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet. 1 1. Das Verfahren ist in 19 der abgeurteilten 25 F344lle des vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen; insofern fehlt es an einer Anklage. 2 a) In den F344llen 1 bis 25 der unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelas-senen Anklage legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, zwi-schen dem 26. September 2009 und dem 13. November 2009 mit dem Pkw BMW, amtl. Kennzeichen - [in der Anklage versehentlich mit - an- 3 - 4 - gegeben], "nahezu t344glich und regelm344337ig 366ffentliche Stra337en" befahren zu ha-ben, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen zu sein. Eine weitere Konkretisierung - etwa im Hinblick auf die vom Angeklagten befahrenen Stra337en oder die Tatzeiten - enth344lt die Anklage nicht. Abgeurteilt wurde der Angeklagte wegen 25 F344llen des vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wobei die Strafkammer jedoch nur sechs Fahrten mit dem Pkw BMW als sicher erwiesen erachtet, weitere (mindestens) 19 Fahr-ten hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen mit einem eben-falls auf ihn zugegelassenen Pkw Mercedes Benz Vito, amtl. Kennzeichen - , unternommen. 4 b) Soweit der Angeklagte wegen der Fahrten mit dem Pkw Mercedes verurteilt wurde, ist das Verfahren wegen eines Prozesshindernisses einzustel-len; sie werden von der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift nicht erfasst. 5 Der Tatbegriff des 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht demjenigen des 247 264 Abs. 1 StPO. Er umfasst daher alle individualisierenden Merkmale der vor-geworfenen Tat, die erforderlich sind, um diese zur Erf374llung der Umgrenzungs-funktion der Anklage von anderen Lebenssachverhalten abzugrenzen. Dabei l344sst die Rechtsprechung zwar eine Herabsetzung der Anforderungen an die Individualisierung zu, wenn anders die Verfolgung und Aburteilung strafw374rdiger Taten nicht m366glich w344re. Dies ist jedoch als Ausnahme auf F344lle beschr344nkt worden, in denen typischerweise bei einer Serie gleichartiger Handlungen ein-zelne Taten etwa wegen Zeitablaufs oder wegen Besonderheiten in der Beweis-lage nicht mehr genau voneinander unterschieden werden k366nnen (vgl. BGH, 6 - 5 - Beschluss des Gro337en Senats f374r Strafsachen vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10). Auf dieser Grundlage waren vorliegend die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten durch die Angabe des Zeitraums, in dem er die Fahrten unter-nommen haben soll, und das dabei von ihm benutzte Fahrzeug (noch) ausrei-chend konkretisiert. Jedoch war - da weitere die Taten kennzeichnende Merk-male nicht angegeben wurden - die Bezeichnung des Fahrzeugs unerl344sslich, um die Taten ausreichend zu individualisieren. Nur Fahrten mit dem Pkw BMW waren dem Angeklagten zur Last gelegt, zumal sonstige die Tatvorw374rfe kenn-zeichnende Merkmale auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nicht erw344hnt sind. Die 19 Fahrten mit dem Pkw Mercedes, auf den das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ebenfalls keine Hinweise enth344lt, waren dagegen von der Anklage nicht erfasst. Sie durften daher von der Strafkammer nicht abgeur-teilt werden. 7 c) Soweit die Anklage dem Angeklagten zur Last gelegt hat, weitere 19 Fahrten mit dem Pkw BMW unternommen zu haben, ist der Angeklagte freizu-sprechen. 8 Diesen Freispruch kann der Senat selbst vornehmen (247 354 Abs. 1 StPO). Denn das Landgericht hat aufgrund einer vollst344ndigen Beweisaufnah-me und sorgf344ltigen Beweisw374rdigung festgestellt, dass neben der Unfallfahrt vom 14. November 2009 lediglich sechs Fahrten des Angeklagten mit dem Pkw BMW sicher erwiesen sind (UA 8). Der Senat kann daher ausschlie337en, dass im Fall einer Zur374ckverweisung noch Feststellungen getroffen werden k366nnen, die zu einer Verurteilung wegen weiterer Fahrten mit dem Pkw BMW f374hren w374rden. 9 - 6 - d) Die teilweise Verfahrenseinstellung und der Teilfreispruch f374hren zu einer Korrektur und einer Erg344nzung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe zur Fol-ge. Insofern macht der Senat von der Regelung des 247 354 Abs. 1b StPO Ge-brauch; 374ber die neue Gesamtstrafe sowie die (weiteren) Kosten des Revisi-onsverfahrens kann im Beschlussverfahren nach 247247 460, 462 StPO entschie-den werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 2 StR 556/10; zur Kostenentscheidung: BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, NJW 2005, 1205, 1206). 10 2. Im 334brigen hat die Revision des Angeklagten keinen Erfolg. 11 a) Die Bedenken des Revisionsf374hrers gegen die Wirksamkeit der An-klage in den F344llen 1 bis 25, also soweit dem Angeklagten Fahrten mit dem Pkw BMW zur Last gelegt wurden, teilt der Senat - wie sich aus obigen Ausf374h-rungen ergibt - nicht. 12 b) Die Verfahrensr374gen, mit denen die Rechtsfehlerhaftigkeit der Be-schl374sse der Strafkammer vom 13. und 16. September 2010 beanstandet wird (Seite 236 der Revisionsbegr374ndung von Rechtsanwalt Dr. T. ), sind je-denfalls unbegr374ndet. 13 aa) Die dem Angeklagten als Fall 26 zur Last gelegte und abgeurteilte Tat betrifft einen vom Angeklagten verursachten Verkehrsunfall, bei dem dieser alkoholisiert (BAK von mindestens 1,87 Promille) mit dem Pkw BMW - ohne 344u337ere Einfl374sse - bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 140 km/h gegen die Mittelleitplanke einer dreispurigen Bundesautobahn geprallt ist, diese mit seinem Fahrzeug 374berwunden hat und auf der mittleren Gegenfahr- 14 - 7 - bahn frontal mit einem Kleinwagen kollidiert ist, dessen Fahrerin an den dabei erlittenen Verletzungen verstarb. Die von der Revision angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts betreffen sich im Kern wiederholende Beweisermittlungsantr344ge, Beweisantr344ge und Gegenvorstellungen durch Verteidiger des Angeklagten, mit denen M344ngel der Mittelschutzleitplanke geltend gemacht wurden und durch Sachverst344ndi-gen- und Zeugenbeweis nachgewiesen werden sollte, dass der t366dliche Ver-kehrsunfall auch auf diese M344ngel zur374ckzuf374hren gewesen sei. Die Strafkam-mer hat zum Unfallhergang zwar ein unfallanalytisches Sachverst344ndigengut-achten erholt und mehrere Polizeibeamte vernommen, sie ist den oben genann-ten Antr344gen und Anregungen der Verteidiger des Angeklagten 374ber die Befra-gung des unfallanalytischen Sachverst344ndigen hinaus jedoch nicht gefolgt, weil - wie sie schon in ihrer ersten Entscheidung deutlich gemacht hat - die Beweis-erhebung das Urteil nicht beeinflussen w374rde. Dies st374tzte sie unter anderem darauf, dass "die etwaige Mitverantwortlichkeit Dritter nicht den Zurechnungs-zusammenhang zwischen einem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten und dem eingetretenen Erfolg entfallen" lie337e; in einer anderen angegriffenen Ent-scheidung f374hrte die Strafkammer zudem aus, dass "eine m366gliche 'fehlerhafte' Beschaffenheit der Mittelschutzleitplanke 205 auch f374r die Strafzumessung ohne Bedeutung" sei. 15 bb) Die von der Revision angegriffenen Entscheidungen des Landge-richts lassen Rechtsfehler nicht erkennen. 16 Dies gilt auch und insbesondere, soweit das Landgericht Beweisantr344ge wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat. Denn die Strafkammer hat in ihren Entscheidungen deutlich gemacht, dass die Beweisbehauptung weder den 17 - 8 - Schuld- noch den Rechtsfolgenausspruch zu beeinflussen vermag und dies zum Schuldspruch auch nachvollziehbar dargelegt. Dar374ber hinaus war es - zumal hierzu Ausf374hrungen nur "regelm344337ig" geboten sind (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 mwN) - vor dem Hintergrund insbesondere der rechtlich zutreffenden Ausf374hrungen der Strafkammer zur Frage des "Zu-rechnungszusammenhangs" auch zur Wahrung berechtigter Verteidigungsinte-ressen nicht erforderlich, ausdr374cklich zu erkl344ren, ob die Bedeutungslosigkeit aus tats344chlichen oder aus rechtlichen Gr374nden besteht. N344here Darlegungen der Strafkammer zu den Auswirkungen der Beweisbehauptungen auf die Straf-zumessung waren ebenfalls nicht geboten; vielmehr gen374gte insofern, dass die Strafkammer zu erkennen gab, dass sie ein "Mitverschulden" Dritter im Falle einer Verurteilung nicht als wesentlichen Strafmilderungsgrund ansieht. Auch zur Frage der (Un-)Vorhersehbarkeit des t366dlichen Ausgangs des Unfalls muss-te sich die Strafkammer nicht weiter verhalten. Diese war Ziel und Gegenstand mehrerer anderer - teilweise schon zuvor oder zugleich abgegebener und abge-lehnter - Erkl344rungen und Antr344ge zur H344ufigkeit von "Durchbruchunf344llen" mit t366dlichem Ausgang und zudem Gegenstand der Ausf374hrungen des unfallanaly-tischen Sachverst344ndigen. Es unterlag daher jedenfalls in Verbindung mit der von der Strafkammer ausdr374cklich angesprochenen "Mitverantwortlichkeit Drit-ter" keinem Zweifel, dass das Landgericht die beantragte Beweiserhebung auch in Bezug auf dieses Beweisziel als bedeutungslos ansah. c) Die weiteren Verfahrensr374gen haben ebenfalls keinen Erfolg. 18 aa) Die Strafkammer hat ausdr374cklich strafmildernd ber374cksichtigt, dass der Angeklagte "sein Bedauern" dar374ber bekundet hat, einen Menschen get366tet zu haben, dass er dies aber "zun344chst nicht ausdr374cklich und unmittelbar ge-gen374ber den Nebenkl344gern getan" habe, sondern im Rahmen einer durch seine 19 - 9 - Verteidigerin abgegebenen Erkl344rung und des letzten Wortes. Diese ersichtlich das Verhalten des Angeklagten in der 366ffentlichen Hauptverhandlung betreffen-den Ausf374hrungen der Strafkammer sind nach dem Revisionsvorbringen - bezogen auf das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung - zutref-fend. Soweit der Revisionsf374hrer dar374ber hinaus eine Er366rterung des am ers-ten Verhandlungstag nach der Erkl344rung der Verteidigerin vom Nebenkl344gerver-treter 374bergebenen und anschlie337end verlesenen "Entschuldigungsschreibens" des Angeklagten in dem Urteil vermisst, h344tte es, weil das Landgericht - wie die Revision zutreffend ausf374hrt - ma337geblich auf Form, Adressaten und Zeitpunkt des Bekenntnisses des Angeklagten abgestellt hat, n344herer Darle-gungen insbesondere dazu bedurft (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), wann der An-geklagte dieses nicht datierte "Entschuldigungsschreiben" den "Hinterbliebenen des Unfallopfers 205 zugesandt" hat. Denn nur dann ist dem Revisionsgericht die Pr374fung erm366glicht, ob diesem Schreiben im Rahmen des ohnehin strafmil-dernd ber374cksichtigten Bedauerns des Angeklagten eine weitere wesentliche Bedeutung zukommen kann. 20 bb) Dem Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Verwertung des Er-gebnisses der Blutprobenentnahme beim Angeklagten hat die Strafkammer - auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2011 (2 BvR 1596/10) - zu Recht keine wesentliche Bedeutung f374r die Strafh366he beigemessen. 21 cc) Auch die weiteren Verfahrensr374gen haben keinen Erfolg. 22 - 10 - Den Antrag, die Offenkundigkeit bestimmter Presseartikel festzustellen, hat die Strafkammer zu Recht abgelehnt. W344re Offenkundigkeit gegeben, w344re eine solche Feststellung weder geboten noch erforderlich. Um einen Beweisan-trag handelte es sich bei dem Ansinnen schon deshalb nicht, weil der An-tragsteller ausdr374cklich nicht die Verlesung dieser Artikel w374nschte; sein Begeh-ren war daher ersichtlich auch nicht darauf gerichtet, wenigstens den Inhalt der Artikel in der Hauptverhandlung zur Sprache zu bringen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 244 Rn. 3, 50). 23 Den sp344ter gestellten Beweisantrag auf Verlesung dieser und weiterer Presseartikel hat das Landgericht rechtsfehlerfrei wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass allein eine "aggres-sive und vorverurteilende" Berichterstattung f374r die Strafbemessung regelm344337ig keine wesentliche Bedeutung hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 3 StR 324/99; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 46 Rn. 63 mwN). Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn - was indes weder in dem Beweisantrag noch in der Ver-fahrensr374ge behauptet wird - der Angeklagte unter der Berichterstattung in be-sonderer Weise gelitten hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 5 StR 270/07). Im 334brigen belegen die vorgelegten Presseartikel auch nicht, dass der Druck der medialen Berichterstattung weit 374ber das hinausging, was jeder Straft344ter 374ber sich ergehen lassen muss, dessen Fall in das Licht der 326ffentlichkeit ger344t (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2007 - 1 StR 164/07, NStZ-RR 2008, 343, 344). Dass das Landgericht in seinem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss nicht ausdr374cklich mitgeteilt hat, ob es die Bedeutungs-losigkeit aus rechtlichen oder aus tats344chlichen Gr374nden als gegeben erachtet, stellt auch hier - auf der Grundlage obiger Erw344gungen zu dieser Frage - keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. 24 - 11 - d) Die Sachr374ge ist - soweit sie sich zur statistischen H344ufigkeit von t366d-lichen "Durchbruchunf344llen" nicht ohnehin auf urteilsfremde Ausf374hrungen st374tzt - aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 31. Januar 2011 dargelegten Gr374nden auch unter Ber374cksichtigung des Vorbringens der Vertei-diger in ihren Gegenerkl344rungen unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 25 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Mutzbauer
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