BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 421 /1 3 vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General bu n- desanwalts zu Ziff. 1 . und 3 . auf dessen Antrag und de r Beschwerdeführer am 14. Januar 201 4 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo s- sen : 1. Auf die Revision des Angeklagten S . gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Mai 2013 wird das Ve r- fahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III. 67 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Im U m- fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2 . Die Urteilsformel wird für beide Angeklagten dahin klarg e- stellt und neu gefasst: Der Angeklagte S . wird wegen unerlaubten Handeltrei - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperve r- letzung, Nötigung, erpresserischem Menschenraub und schwerer räuberischer Erpressung, sowie wegen Urkunde n- fälschung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstr a- fen aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Sep - tember 2012 (31 Ns 99/12), nach Auflösung der dortigen G e- samtstrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Ja hren und vier Monaten und wegen unerlaubten Besitzes von B e- - 3 - täubungsmitteln sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte F . wird wegen unerlaubten Handel - trei bens mit Betäubungsmitte ln in nicht geringer Menge in 49 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tate inheit mit gefährlicher Körperverle t- zung, Nötigung, erpresserischem Menschenraub und schw e- rer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Unterbringung der Angeklagten F . und S . in ei ner Entziehungsanstalt wird angeordnet. Insoweit wird betreffend den Angeklagten F . ein Vorweg - vollzug von einem Jahr und acht Monaten der Gesamtf re i- heitsstrafe und betreffend den Angeklagten S . ein Vor - wegvollzug von einem Jahr und elf Monat en der Gesamtf re i- heitsstrafe angeordnet. Gegen den Angeklagten F . wird wegen eines Betrages von 55.000 S . wegen eines Betrages von 15.000 n- geordnet. 3 . Die weiter gehenden Revisionen we rden verworfen. - 4 - 4 . Der Angeklagte F . hat die Kosten, der Angeklagte S . die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, wegen Bei - hilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit g efährlicher Körpe r- verletzung, Nötigung, erpresserischem Menschenraub und schwerer räuber i- scher Erpressung sowie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen unter Einb e- ziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Septem ber 2012, Az. 31 Ns 99/12, nach Auflösung der dortigen Gesamtfre i- heitsstrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten und ferner wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen vo r- sätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. D en Angeklagten F . hat es wegen unerlaub - ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 48 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln - licher Körperverletzung, Nötigung, erpresserischem Menschenraub und schw e- rer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Es hat ferner die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass beim Angeklagten 1 - 5 - F . ein Jahr und acht Monate und beim Angeklagten S . ein Jahr und elf Monate der verhängten Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Außerdem hat das Landgericht den Verfall von Wertersatz angeordnet, gegen den Ang e- klagten F . wegen eines Betrages vo n 55.000 S . wegen eines Betrages von 15.000 Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. I. Zur Revision des Angeklagten S . : 1. Der Senat hat das Verfahren im Fall III. 67 der Urteilsgründe auf A n- trag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass der Ang e- klagte unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG besessen hat. Danach warf der Angeklagte die von einer Haschischplantage abgeernteten und zum Eigenkonsum bestimmten 800 g Marihuana in den Müll, nachdem er deren schlechte Qualität festgestellt hatte. Die Wertu ng der Strafkammer, bei der Ernte von insgesamt 800 g Marihuana sei trotz der schlechten Qualität die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 g e- legt. Eine Zurückverweisung zu weiter er Sachaufklärung ist mit Rücksicht d a- r auf , dass die Betäubungsmittel nicht mehr für eine Untersuchung zur Verf ü- gung stehen , und auf die nur geringe Bedeutung dieser Einzeltat nicht vera n- lasst. 2 3 4 - 6 - 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S . ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. In Übereinstimmung mit dem Generalbunde s- anwalt vermag der Senat auch auszuschließen, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der Vielzahl und der Summe der verbleibenden Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreih eitsstrafe verhängt hätte, wenn die durch die Verfahren s- beschränkung in Wegfall geratene Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstr a- fe nicht einzubeziehen gewesen wäre. II. Zur Revision des Angeklagten F . : Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer geringfügigen, aus der B e- schlussformel ersichtlichen Richtigstellung des Schuldspruchs hinsichtlich der Zahl der abgeurteilten Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 . Soweit die Strafkammer in der rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, der Angeklagte F . habe sich im Fall III. 60 der Urteilsgründe u.a. wegen un - erlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig g e- macht, h andelt es sich unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe und im Hinblick darauf, dass die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung dieses Tatgeschehens die Vorschrift des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (und nicht § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) zi tiert, ersichtlich um ein Versehen. Nach den Feststellungen zu den Fällen III. 44 59 der Urteilsgründe verbrachte der gesondert verfolgte I . Juni 2012 oder unmittelbar da - kg Marihuana aus den Niederlanden in die Wohnung des Angeklagten 5 6 7 8 - 7 - F . (UA 34 unten). Im Rahmen der Feststellungen zum Fall III. 60 nimmt die Strafkammer auf diese Lieferung Bezug, indem sie ausführt, am 23. Ju - ni 2012 sei der Angeklagte F . im Besitz von unmittelbar zuvor durch I . ei ngeführten 10 kg Marihuana gewesen (UA 36). Den Ange - klagten S . hat es insoweit wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und damit ersichtlich dessen Mithilfe bei der Wiederbeschaffung di eser später entwendeten Betä u- bungsmittel abgeurteilt. Im Hinblick auf den Angeklagten F . stellt sich die Tat im Fall III. 60 daher als im Verhältnis zur vorherigen Einfuhr aus den Niederlanden rechtlich selbständiges (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktob er 1997 2 StR 520/96, BGHSt 43, 252, 258 f.) täterschaftliches unerlaubtes Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch deren gewaltsame Wiederbeschaffung dar. Da die Strafkammer dies ersichtlich auch ihrer Stra f- zumessung zu Grund e gelegt und den Strafrahmen im Fall III. 60 rechtsfehle r- frei den tateinheitlich ver wirklichten Delikten der §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1 und 2, 255 StGB bzw. § 239a Abs. 1 Fall 2 StGB entnommen hat, bleibt der Strafausspruch von dem Versehen unberührt. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass das Landgericht ihn im Fall III. 61 der Urteilsgründe lediglich wegen einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n- ge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 25 Abs. 2, § 52 StGB) verurteilt hat, obwohl bei einer Wohnungsdurchsuchung am 26. Sep - tember 2012 nicht nur die an diesem Tag aus den Niederlanden eingeführten 9 10 - 8 - 10 kg Marihuana sichergestellt wurden, sondern auch weitere, kurz davor ei n- geführte 17.609,82 g, beschwert ihn nicht. III. Der Senat hat die Urteilsformel aus G ründen der Klarstellung für beide Angeklagte n neu gefasst. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 11
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