BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 42 /12 vom 10 . Mai 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10 . Mai 201 2 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A . gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Oktober 2011 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte A . unter III. Fall I. 2 e der Urteilsgründe verur - teilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des A n- geklagten; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte A . d es Bandendiebstahls in vier Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A . und die Revision en der Angeklagten H . und B . ge - gen das vorgenannte Urteil werden verworfen. 3. Der Angeklagte Arghandiwal trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels. Den Angeklagten H . und B . fallen die Kosten ihrer Revisionen zur Last. Gründe: Der Senat stellt das Verfahren gegen den Angeklagten A . auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökon omischen Gründen gemäß 1 - 3 - § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit d er Angeklagte unter III. Fall I. 2 e der Urteil s- gründe wegen vollendeten Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB verurteilt wo r- den ist. Nach den Urteilsfeststellungen enthielt der entwendete Tresor entgegen den Erwartungen des Angeklagten und seiner Tatgenossen kein Bargeld, so n- dern lediglich Krankenhausunterlagen und Datenträger, welche als für die Täter wertlos zusammen mit dem Tresor auf nicht näher aufgeklärte Weise entsorgt wurden. Damit ist lediglich ei n e versuchte Diebstahlstat gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 4 StR 633/10 , BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14 ; vom 8. September 2009 - 4 StR 354/09, St V 2010, 22; vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00, NStZ - RR 2000, 343). Die Teileins tellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden vier Einze l- strafen von jeweils einem Jahr und neun Mona ten aus, dass die Strafkammer ohne die die eingestellte Tat betreffende Einzelstrafe auf eine niedrigere G e- samtfreiheitsstrafe als zwei Jahre und drei Monate erkannt hätte. Die Revision des Angeklagten A . in dem nach der Teileinstel - lung verb leibenden Umfang und die Rechtsmittel der Angeklagten H . und B . sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der 2 3 - 4 - Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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