BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 42 /13 vom 12. März 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Dessau - Roßlau vom 17. Juli 2012 mit den Festste l- lungen aufgehoben a) im Fall II. 1 der Urteilsgründe sowie b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der A ufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagt en wegen Körperverletzung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen und wegen sexueller Nöt i- gung (Vergewaltigung) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Fre i- heitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verur teilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, 1 - 3 - hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Die Verurteilung des Angek lagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB im Fall II. 1 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt, d ass der Angeklagte die Nebenklägerin im Zuge einer zunächst nur verbalen Auseinandersetzung zu Boden stieß und sie dort mit beiden Händen am Hals würgte, bis die se keine Luft mehr bekam, was der Angeklagte auch erkannte. Diese Feststellungen b e- legen eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht. b) Zwar muss d ie Tathandlung im Sinne von § 22 4 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tats ächlich in Leben s- gefahr gerät; d ie jeweilige Einwirk ung muss lediglich abstrakt geeignet sein, eine solche Gefährdung herbeizuführen. Danach kommt festes Würgen am Hals zwar grundsätzlich als geeignete Tathandlung in Betracht ; von maßgeb - licher Bedeutung sind insoweit jedoch Dauer und Stärke der Einwirkung, zu denen sich die Urteilsfeststellungen je nach Lage des Falles verhalten müssen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 4 StR 403/04, NStZ - RR 2005, 44 mwN). Zu den näheren Umständen der konkreten Tatau s- führung, etwa dazu, ob der Nebe nklägerin durch die Einwirkung des Angekla g- ten die Halsschlagader abgeschnürt wurde, enthalten die Urteilsgründe indes keine Feststellungen. Dies gilt auch für die hier möglicherweise bedeutsame 2 3 4 - 4 - Zeitspanne zwischen dem Eintritt der Atemnot bei der Nebenklä gerin und dem Nichtweiterhandeln des Angeklagten. 2. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hält der Senat es nicht für sicher ausgeschlossen, dass zu Art und Dauer der Einwirkung noch weitere Feststellungen getroffen werden können. Die Sache beda rf daher ins o- weit neuer Verhandlung und Entscheidung. II. 1. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat sich d ie Strafkammer sac h- verständig beraten lassen und angenommen , dass der Angeklagte bei der B e- gehung der abgeurteilten Taten einerseits unter einem Sy ndrom der Abhängi g- keit von Stimulanzien und Cannabinoi den und andererseits unter eine r komb i- nierte n Persönlichkeitsstörung vom Borderline - Typ mit emotio nal instabilen, dissozialen und narzisstischen Anteilen litt . Das Abhängigkeitssyndrom habe indes nicht zu einer derart erheblichen krankhaften seelischen Störung g e- führt, dass die psychische Befindlichkeit des Angeklagten dadurch wesentlich beeinträchtigt worden sei. Eine andere schwere seelische Abartigkeit liege insoweit nicht vor, weil das S yndrom keine tatdeterminierenden Konsequenzen gehabt habe und eine Persönlichkeitsdepravation, ein Verfall oder eine Ve r- wahrlosung des Angeklagten ebenso wenig festgestellt werden könne wie eine akute Intoxikationspsychose zu den jeweiligen Tatzeitpunkten. Auch d ie beim Angeklagten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung habe nicht das Gewicht einer schweren anderen seelischen Abartigkeit , da sie weder mit schweren überdauernden Störungen der Affektregulation ein hergegangen sei , noch zu einer Stereotypisierung d es Verhaltens des Angeklagten geführt habe und schwere Störungen des Selbstwertgefühls sowie der sozialen Bindungsfähigkeit ebenfalls nicht festzustellen seien . Der Angeklagte sei daher bei Begehung aller 5 6 - 5 - Taten uneingeschränkt schuldfähig gewesen. Den Darl egungen des Sachve r- ständigen hat sich das Landgericht angeschlossen; seine Würdigung hat es dabei auf die Bemerkung beschränkt, sie seien überzeugend. Die s hält hier rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Als stoffgebundene Suchterkrankung kann die Abhä ngigkeit von Dr o- gen wegen der Vielzahl möglicher Ursachen, Ausprägungen sowie körperlicher und psychischer Folgen sowohl die Voraussetzungen des Eingangsmerkmals der schwere n andere n seelische n Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB als auch vor allem bei k örperlicher Abhängigkeit jene einer krankhaften seelischen Störun g erfüllen (SSW - StGB/Schöch, § 20 Rn. 46 ; vgl. auch Fischer , StGB, 60. Aufl. , § 20 Rn. 41 ). Unabhängig von dieser Einordnung begründet die A b- hängigkeit von Betäubungsmitteln n ach ständiger Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftabhängigen nur au s- nahmsweise gegeben, etwa dann, wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwerst en Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, der Täter unter sta r- ken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mi t- tels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er die Tat im Zust a nd eines akuten Raus ches verü bt (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. August 2001 1 StR 470/0 0 , NJW 2002, 150, 15 2 mwN). Dabei erfolgt d ie richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln , erheblich vermin dert war, in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. im Einzelnen Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57). Zuerst ist die Feststellung erforderlich, dass beim Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß e rreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Ein gangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Au s- 7 - 6 - prägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähi g- keit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestel lten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Haben bei der Tat mehrere Faktoren zu sammen gewirkt und kommen daher mehrere Eingangsmerkmale gleichzeitig in Betrac ht, so dürfen diese nicht isoliert abgehandelt werden; erforderlich ist in solchen Fällen vielmehr eine umfassende Gesamtbetrachtung (BGH, Bes chluss vom 23. Au gust 2000 2 StR 281/00, BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 14; Be schluss vom 3. Sep tember 2004 1 StR 359/04, NStZ - RR 2004, 360 ). De r Tatrichter hat bei der Entscheidung über die Bejahung eines der Eingang s- merkmale des § 20 StGB und bei der Annahme eingeschränkter Schuldfähi g- keit nicht nur die Darlegungen des medizinischen Sachverständigen eigenstä n- d ig zu überprüfen; er ist auch verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen (BGH, Beschl uss vom 7. März 2006 3 StR 52/06, NStZ - RR 2007, 74). Das abschließende Urteil über die Erheblichkeit der Vermind erung von Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ist als Rechtsfrage ausschließlich Sache des Richters (BGH, Urteil vom 17. April 2012 1 StR 15 /12; Beschluss vom 22. August 2012 4 StR 308/12, jeweils mwN). b) Gemessen daran sind die im angefochtenen Urt eil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen schon für sich genommen nicht bede n- kenfrei, soweit eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit au s- geschlossen wird. aa) So legen die Urteilsgründe schon nicht dar, ob der Sachverständige beim Angeklagten die allgemeinen psychiatrischen Kriterien einer Substanza b- hängigkeit gemäß ICD - 10 oder DSM - IV als erfüllt angesehen hat. Zwar besagt 8 9 - 7 - das Vorliegen eines bestimmten Zustandsbildes nach einer der beiden Klassif i- kationen noch nichts über das Ausmaß drogeninduzierter Störungen. Gleic h- wohl weist eine solche Zuordnung in der Regel auf eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung hin, der der Tatrichter mit Hilfe des Sachverständigen nac h- gehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2000 1 StR 310/00, NStZ 2001, 83 , 84 mwN). Die Urteilsgründe beschränken sich in diesem Zusamme n- hang auf die Wiedergabe der Ausführungen des medizinischen Sachverständ i- gen, wonach beim Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom vorliege, die droge n- induzierte Beeinflussung aber nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der daher nicht nachprüfen, ob sich der Tatrichter insoweit von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab hat leiten lassen . bb) Di e Urteilsgründe lassen ferner besorgen, dass die Strafkammer die für das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit eine r- seits und der krankhaften seelischen Störung andererseits erforderlichen unte r- schiedlichen Voraussetzungen und deren V erhältnis zueinander nicht hinre i- chend in den Blick genommen hat; dies kann die Beurteilung der Schuldfähi g- keit hier zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. So erörtert die Stra f- kammer vor dem Hintergrund der entsprechenden Ausführungen des medizin i- schen Sachverständigen das Vorliegen einer akuten Intoxikationspsychose in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartig keit, nicht aber in Bezug auf eine mögl i- che krankhafte seelische Störung, was näher liegt. Ob das Landgericht die Ve r- nachlässigung anderer Interessen durch den Angeklagten neben seinem sta r- ken Wunsch nach Betäubungsmittelkonsum zutreffend als Anzeichen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit eingeordnet hat (vgl. Fischer aaO) , vermögen die Urteilsgründe ebenfalls nicht zu vermitteln; Erwähnung findet di e- 10 - 8 - ser Gesichtspunkt bei der Erörterung des Eingangsmerkmals der krankha ften seelischen Störung. c) Die Erörterung der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten erweist sich zu dem als lückenhaft. So findet der Umstand, dass der Angeklagte, wie vom Landgericht au s- drücklich festgestellt (UA S. 4), während einer auf eigene Initiative durchgefüh r- ten Entgiftung im April 2011, also zu Beginn des verfahrensgegenständlichen Tatzeitra ums, unter intensiven und quälenden akustischen Halluzinationen litt und erst zwei bis drei Wochen vor der letzten Tat seinen Rauschgiftkonsum wieder aufnahm , bei der Erörte rung der Eingangsmerkmale des § 20 StGB ke i- ne Erwähnung. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob der Sachverständige diesen gewichtigen Umstand bei seiner Begutachtung berücksichtigt und in welcher Weise die Strafkammer dessen Äußerungen bewertet hat. Die bloße Erwähnung eines zeitlich nicht näher eingegrenzten Entzugssyndroms (UA S. 9 ) ist in diesem Zusammenhang unzureichend. Die Urteilsgründe lassen fe r- ner nicht erkennen, ob die Strafkammer in einer umfassenden Gesamtwürd i- gung berücksichtigt hat, dass der Sachverständige neben dem Abhängigkeit s- syndrom beim Angeklagten auch eine kombin ierte Persönlichkeitsstörung dia g- nostiziert hat. Dies lässt be sorgen, dass diese Prüfung hier nicht oder nur unz u- reichend vorgenommen wurde und das Landgericht seine Beurteilung lediglich isoliert auf die vom Sachverständigen angesprochenen Gesichtspunkte gestützt hat. 2. Die Frage der Schuldfähigkeit muss daher umfassend neu geprüft werden, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen. Da der Senat auszuschließen vermag, dass beim Angeklagten bei allen Taten 11 12 13 - 9 - Schuldunfähigkeit vorlag, führt der Rechtsfehler lediglich zur Aufhebung der Strafaussprüche. III. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter wird in den Blick nehmen müssen, dass vor dem Hintergrund der neuen Feststellungen zur Schuldfähigkeit gegebenenfalls die Frage der Unterbringung des Angekla g- ten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen sein wird. Im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbun - desanwalts in seiner Antragsschrift vom 6. Februar 2012 merkt der Sen at an, dass die Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB die Betätigung tatrichterlichen Ermessens voraussetzt ( vgl. dazu Senats beschluss vom 14. Dezember 1999 4 StR 554/ 9 9, NStZ - RR 2000, 364). Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin 14 15
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