BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 422/05 vom 17. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Januar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. Januar 2005 wird verwor-fen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen schweren Bandendiebstahls und versuchten schweren Bandendieb-stahls in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung. 1 Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Zum Strafausspruch ist in Erg344nzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts lediglich Folgendes auszuf374hren: 2 Zwar ist die bei der Bemessung s344mtlicher Einzelstrafen und der Ge-samtstrafe vom Landgericht herangezogene Erw344gung, der Angeklagte und seine Mitt344ter h344tten an den Tatorten keine verwertbaren Spuren hinterlassen, bedenklich, da es einem T344ter unbenommen ist, sich der Strafverfolgung zu 3 - 3 - entziehen (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2, Nachtatverhalten 13 und 18; BGH StraFO 2004, 278, 279). Der Senat kann jedoch ausschlie337en, dass das Urteil hierauf beruht. Vielmehr ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde zu entnehmen, dass das Landgericht auf diesen Umstand lediglich deshalb abge-stellt hat, um u.a. damit das "professionelle Vorgehen" des Angeklagten, mithin die bei Tatbegehung zu Tage getretene kriminelle Energie zu belegen. Im Fall B II der Urteilsgr374nde hat das Landgericht eine Strafrahmenver-schiebung gem344337 247 23 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB auch mit der Begr374ndung ab-gelehnt, der Angeklagte und seine Mitt344ter h344tten die Tat deshalb abgebrochen, weil sie ersichtlich nach ihrem Tatplan nicht zum Erfolg kommen konnten. Diese Erw344gung l344sst besorgen, dass die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, von seinem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zur374ck-getreten zu sein. Dies w344re rechtsfehlerhaft (BGHR StGB 247 46 Abs. 2, Tatum-st344nde 13 und Wertungsfehler 14). Auf dieser Erw344gung beruht die Versagung der Strafrahmenverschiebung jedoch nicht. Wie die Ausf374hrungen zur Bemes-sung der Strafe im vergleichbaren Fall B III zeigen, hat sich die Strafkammer bei der Frage einer Strafrahmenverschiebung bei den Versuchstaten ma337geblich davon leiten lassen, ob bzw. in welcher H366he bei den Einbruchsversuchen Sachsch344den entstanden sind. 4 - 4 - Jedenfalls w374rde der Senat selbst bei Vorliegen eines durchgreifenden Strafzumessungsfehlers von der Aufhebung des Strafausspruchs absehen, da sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe im Hinblick auf die verblei-benden Strafzumessungserw344gungen angemessen sind. 5 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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