BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 422/07 vom 18. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 18. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der ausw344rtigen Jugendkammer Recklinghausen des Land-gerichts Bochum vom 20. Februar 2007 a) in den Schuldspr374chen dahin ge344ndert, dass die Angeklagten der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit versuchter N366tigung schuldig sind; b) in den Strafausspr374chen mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten der versuchten schweren r344uberi-schen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung f374r schuldig befunden und den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-ren, den Angeklagten G. unter Einbeziehung zweier rechtskr344ftiger Ur-teile zu einer Einheitsjugendstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen 1 - 3 - Rechts r374gen und der Angeklagte K. zudem eine Verfahrensr374ge erhebt, haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen war der Zeuge F. Mitglied einer T344ter-gruppe, die Lastkraftwagen oder deren Ladungen entwendete oder entwenden lie337, diese nach Moldavien verbrachte und dort verkaufte. Ende Novem-ber/Anfang Dezember 2005 verschaffte sich der Zeuge P. einen auf dem Betriebsgel344nde des Zeugen F. abgestellten, entwendeten Auflieger, der mit Kompressoren im Wert von etwa 80.000 200 beladen war, und weigerte sich, diesen wieder herauszugeben. Am 5. Dezember 2005 erschienen die An-geklagten, die an den illegalen Eink374nften des Zeugen F. teilhatten, im B374ro des Zeugen P. und forderten ihn auf, den entwendeten Auflieger zur374ckzu-bringen. Sie unterstrichen ihre Forderung dadurch, dass sie ihn, auch mit Ge-genst344nden, schlugen, ihn mit einer Pistole bedrohten und ihm schlie337lich in beide Beine schossen; auch ein anwesender Moldavier erhielt einen Beindurch-schuss. Die Angeklagten fl374chteten erst, als der Zeugen P. behauptete, das B374ro werde video374berwacht. 2 Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung nicht. Sie belegen nicht, dass die Angeklagten mit ihren N366tigungshandlungen eine rechtswidrige Bereicherung des Zeugen F. erstrebten. Der Zeuge P. hatte dem Zeugen F. , wie den Angeklagten bekannt war, kurz zuvor den Besitz an dem Auflieger nebst Ladung durch verbotene Eigenmacht entzogen. Deswegen hatte der Zeuge F. gegen P. gem344337 247 861 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Wiedereinr344umung des Besitzes. Darauf, dass der Besitz des Zeugen F. an dem Diebesgut ebenfalls fehlerhaft im Sinne des 247 858 Abs. 2 Satz 1 BGB 3 - 4 - gewesen war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn auch der Dieb genie337t gegen374ber Dritten Besitzschutz (vgl. Palandt/Bassenge BGB 66. Aufl. 247 858 Rdn. 7; Staudinger/Bund BGB Bearb. 2000 247 858 Rdn. 58). Das Verhalten der Angeklagten stellt sich nach den vom Landgericht ge-troffenen Feststellungen demnach nicht als versuchte schwere r344uberische Er-pressung, sondern als versuchte N366tigung, 247247 240, 22, 23 StGB, dar, die in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung begangen wurde. Der Senat schlie337t aus, dass der neue Tatrichter erg344nzende Feststellungen treffen kann, die eine Absicht der Angeklagten, sich oder einen anderen rechtswidrig zu be-reichern, belegen k366nnten. Er 344ndert daher die Schuldspr374che entsprechend. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen die ge-344nderten Schuldvorw374rfe nicht anders als geschehen h344tten verteidigen k366n-nen. 4 Die Schuldspruch344nderungen bedingen die Aufhebung der Strafausspr374-che. Der Senat vermag nicht sicher auszuschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung auf geringere Strafen erkannt h344tte, 5 - 5 - auch wenn sich das Gewicht der Tat vorrangig aus der gef344hrlichen K366rperver-letzung ergibt, die bei dem Gesch344digten P. zu andauernden physischen und psychischen Sch344den gef374hrt hat. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy