BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 422/10 vom 14. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26. M344rz 2010 dahin ge344n-dert, dass der Angeklagte wegen Betruges in f374nf F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Die Einzelstrafe von neun Monaten im Fall II. 4 der Ur-teilsgr374nde entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des An-geklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teiler-folg; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Die Verfahrensr374gen haben aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts vom 16. August 2010 keinen Erfolg. 2 II. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die F344lle II. 3 und 4 der Urteilsgr374nde nicht in Realkonkurrenz. 3 a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen reichte der Angeklagte am 10. Juli 2006 bei der Volks- und Raiffeisenbank unberechtigt zwei Lastschriften ein, mit denen er von einem bei der Kreissparkasse gef374hrten Konto des Zeugen D. 25.000 Euro und weitere 56.780 Euro einzog. Vor Eingang der durch den Widerspruch des Zeugen veranlassten R374cklast-schriften verf374gte er in H366he von insgesamt 51.578,53 Euro 374ber das auf sei-nem Konto verbuchte Guthaben. Er hatte den Widerspruch vorausgesehen und war zum Ausgleich des verbliebenen Minussaldos nicht in der Lage. 4 b) Danach stehen die beiden am selben Tag eingereichten Lastschriften jedenfalls in nat374rlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelba-rer r344umlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Han-deln des T344ters auch f374r einen Dritten objektiv als einheitliches zusammenge-h366riges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Bet344tigungen auf einer einzigen Willensentschlie337ung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 1. Septem-ber 1994 - 4 StR 259/94, NStZ 1995, 46). Diese Voraussetzungen sind hier, wie 5 - 4 - der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat, gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10). 2. Auch unter Ber374cksichtigung von 247 265 StPO kann der Senat die er-forderliche 304nderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 6 Danach entf344llt die Einzelstrafe von neun Monaten im Fall II. 4 der Ur-teilsgr374nde; die im Fall II. 3 verh344ngte weitere Einzelstrafe in gleicher H366he hat der Senat aufrecht erhalten. Ausgehend von der Einsatzstrafe von drei Jahren und im Blick auf Zahl und Summe der weiteren Einzelstrafen kann sicher aus-geschlossen werden, dass die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses niedriger ausgefallen w344re. 7 - 5 - III. Wegen des lediglich geringf374gigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 4 StPO). 8 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Cierniak Franke
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