BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 422/11 vom 23 . Februar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 3 . Februar 20 1 2 beschlo s- sen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 20. Dezember 2011 zurückz u- versetzen, wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten d urch Urteil vom 5. Januar 2011 wegen Körperverletzung und wegen eines Vergehens des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit einem Vergehen des Besitzes eines verb o- tenen Gegenstandes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten veru r- teil t und eine Signalpistole nebst Munition sowie ein Würgeholz eingezogen. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 2. Der zulässige, insbesondere rechtzeitig gest ellte Antrag nach § 356a StPO ist unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbrin gen übergangen hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des A n- geklagten unter Einschluss der Gegenerklärungen auf den ausführlich begrü n- deten Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewü r- digt, jedoch nicht fü r durchgreifend erachtet. Das s dies nicht zu jedem einze l- 1 2 3 - 3 - nen Punkt des Revisionsvorbringens näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsf ührers (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 2 BvR 496/07 , StraFo 2007, 463 ). Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare En t- scheidungen besteht nicht (BVerfG aaO). Der Vortrag des Verurteilten zur B e- gründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvorbringens, zu dem der Generalbundesanwalt eingehend Stellung genommen hat. Die Anhörungsrüge dient, wenn wie hier rechtliches Gehör gewährt wor den ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. November 2006 1 StR 50/06, NStZ - RR 2007, 57). Das nun mehr beim Senat eingegangene Gesuch , das allein auf die Namhaftmachung der an diesem Beschluss beteiligten Richter gerichtet ist, gibt 4 - 4 - keinen Anlass, mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge zuzuwarten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 2 Bv R 746/07; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2002 2 StR 530/06, wistra 2007, 319) . Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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