BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 422 /13 vom 4. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 4. Dezember 2013 gem äß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Arnsberg vom 11. Juni 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räub e- rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahr en und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts verhielt sich der star k alkoh o- lisierte Angeklagte bei einem Familientreffen aus Anlass der Beerdigung seines 1 2 - 3 - Vaters in der Wohnung seiner Mutter aggressiv und beleidigend gegenüber den anwesenden Familienmitgliedern, wobei er in polnischer und in deutscher Spr a- che herumschrie. holte ein Jagd - oder Anglermesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm aus seinem Rucksack und fuchtelte damit herum, jedoch ohne eine der anwese n- den Personen damit gezielt zu bedrohen. Dabei schri e er, er werde auf der B e- erdigung alle abstechen. Nachdem er das Messer wieder in seinen Rucksack gesteckt oder unter seiner Jacke verborgen hatte, fasste er spätestens jetzt den Entschluss, seiner Mutter durch Drohung mit Gewalt 50 Euro abzupressen, w o- bei er darauf hoffte, der durch das Herumfuchteln mit dem Messer geschaffene Eindruck werde fortwirken und die Ernstlichkeit seiner Drohung unterstreichen. ch die Alte ab, die muss mir 50 Euro g e- 50 g- ten tatsächlich das Geld übergab, konnte nicht sicher festgestellt werden. Di e- ser verließ mit seinem Rucksack eilig die Wohnung, n achdem er mitbekommen hatte, dass seine Schwester, die Zeugin S . , mit ihrem Mobiltelefon die Polizei angerufen hatte. Der Angeklagte habe, so das Landgericht, mit der Drohung gegenüber seiner Mutter, er werde sie abstechen, wenn sie ihm das G eld nicht gebe, zur Verwirklichung einer versuchten schweren räuberischen Erpressung unmittelbar angesetzt. Da er von der weiteren Tatausführung nur Abstand genommen habe, weil er mitbekam, dass seine Schwester bereits die Polizei verständigt hatte, habe er die Tat auch nicht freiwillig aufgegeben. 3 - 4 - II. Diese rechtliche Würdigung begegnet in zweifacher Hinsicht durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken. 1. Zum einen i st die für den Tatbestand des § 255 StGB erforderliche Geschädigten nicht ausreichend belegt. a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Drohung im Sinne der §§ 253, 255 StGB nicht nur mit klaren und eindeut i- gen Worten, sondern auch mit all gemeinen Redensarten und mit unbestim m- ten, versteckten Andeutungen ausgesprochen werden kann, es also auf deren äußere Form regelmäßig nich t ankommt (Senatsurteil vom 17. März 1955 4 StR 8/55, BGHSt 7, 252, 253; Urteil vom 21. Februar 1989 5 StR 586/8 8, BGHR StGB § 255 Drohung 6 ; vgl. auch LK - StGB/Vogel, 12. Aufl. , § 253 Rn. 6). Das Tatbestandsmerkmal der erpresserischen Drohungen kann danach auch hinter harmlos erscheinenden Äußerungen, Mitteilungen, Ratschlägen, Vorschlägen, Mahnungen oder Warnungen gesehen werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende in Wahrheit droht (BGH, jeweils aaO). Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall eine seelische Einwirkung auf den Bedrohten in Gestalt einer auf Angst und Furcht abzielenden Ankündigung eines hinreichend erkennbaren Übels, die der Täter an den Bedrohten richtet, dessen Willen ge beugt werden soll (RGSt 53, 281, 283 ; Senatsurteil vom 17. März 1955 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. März 1994 2 StR 8/94, BGHR StGB § 255 Drohung 7; Vogel aa O). 4 5 6 - 5 - b) Gemessen daran fehlt es im angefochtenen Urteil an ausreichenden Feststellungen für eine Drohung des Angek lagten gegenüber seiner Mutter. aa) Für den Zeitpunkt, als der Angeklagte in aggressiver Stimmung in das Wohnzimmer zurückkehrte und mit d , hat das Landgericht eine gezielte, an eine der anwesenden Personen gerichtete Dr o- hung mit gegenwärtiger Leibesgefahr ebenso verneint wie einen Erpressung s- vorsatz, den er nach den Feststellungen erst fasste, nachdem er das Messer wieder eingesteckt hatte. Ob die nachfolgend an keinen konkreten Adressaten ch die Alte ab, die muss mir 50 ernst gemeinte Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gerade seiner Mutter gegenüber zu werten war, hätte schon vor dem Hintergrund des zwar aggressiven, aber nicht gegen eine bestimmte Person gerichteten Vorve r- haltens des stark alkoholisierten Angeklagte n näherer Erörterung bedurft. Dabei wäre auch zu bedenken gewesen, dass sich der Angeklag te erst nach dieser Äußerung konkret an seine Mutter wandte und sie wenn auch in beleidigender Form ohne eine ausdrückliche Drohung lediglich nach Geld fragte. bb) Auch der Erpressungsvorsatz ist nicht hinreichend mit Tatsachen b e- legt. Die Annahme de s Landgerichts, der Angeklagte habe gehofft, der durch das Herumfuchteln mit dem Messer geschaffene Eindruck werde noch fortwi r- ken, reicht dafür nicht aus. Zwar können frühere Drohungen grundsätzlich eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfal ten (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl. , § 177 Rn. sexuellen Übergriffen). Ob sich der Täter dieser Umstände bewusst ist, bedarf indes genauer Prüfung und Darlegung in den Urteilsgründen. Hier verstand sich di e Annahme einer solchen Fallgestaltung schon deshalb nicht von selbst, weil 7 8 9 - 6 - die Strafkammer im Verhalten des Angeklagten vor Fassung des Tatentschlu s- ses gerade keine gezielte Drohung gegenüber seiner Mutter gesehen hat. 2. Zum anderen sind die Erwägunge n lückenhaft, mit denen das Land - gericht einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch verneint hat. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch d a- rauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausfü h- rungshandlung den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 ; Fischer, StGB, 61. A ufl. , § 24 Rn. 14 mwN). Gleicherm a- ßen kommt es auf die Sicht des Täters für die Beantwortung der Frage an, ob der Versuch fehlgeschlagen, ein Rücktritt also ausgeschlossen ist (Fischer aaO , Rn. 7 mwN). Zum diesbezüglichen Vorstellungsbild des Angeklagten v erhalten sich die Urteilsgründe jedoch nicht. Vielmehr beschränkt sich die Strafkammer auf die Feststellung, der Angeklagte habe sich vor der Geschädigten aufgebaut und sie mit den Worten Euro oder nicht, du alte hrien. Er habe daraufhin die Wohnung eilig verlassen, als er bemerkte, dass seine Schwester die Polizei benachrichtigte. b) Auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei jedenfalls nicht freiwillig vom Versuch der schweren räuberischen Erpressun g zurück - getreten, hält auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden 10 11 12 - 7 - Ausführungen des Generalbundesanwalts i n seiner Antragsschrift vom 31. Ok - tober 2013. Sost - Sche ible Roggenbuck Franke Bender Quentin
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