BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 423/01 vom 4. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Beihilfe zum Raub - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Mai 2001, soweit es ihn b e - trifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ang e - klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Das Urteil hält - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. September 2001 zutreffend ausgeführt hat - rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zu einem Raub Beihilfe geleistet, ist nicht mit Tatsachen belegt. Im Urteil fehlen Feststellungen dazu, auf welche Weise die Tätergruppe um S. sich der Zigaretten bemäc h - tigt haben. Zwar findet sich im Rahmen der Strafzumessungserwägungen der Hinweis: "Auch wenn dem Angeklagten Einzelheiten des Überfalls nicht b e - kannt waren und er deshalb nicht wußte, daß die Tätergruppe bei dem Überfall - 3 - Waffen bei sich fhrte, wuûte er von S. , daû eine Schmugglerbande be r - fallen werden sollte, und muûte damit rechnen, daû unter Umstnden erhebl i - che Gewalt eingesetzt werden wrde" (UA 15). Abgesehen davon, daû das Urteil nicht erkennen lût, worauf sich das Landgericht hierbei sttzt, zumal der Angeklagte nach den Feststellungen gerade nicht ber die nheren Tatu m - stnde informiert worden war und auch nicht danach gefragt hatte, konnte di e - ser Hinweis in den Urteilsgrnden die notwendigen Feststellungen zur Haupttat nicht ersetzen. Ohne sie ist dem Senat die berprfung, ob der Angeklagte zu Recht wegen Beihilfe zum Raub verurteilt worden ist, nicht möglich. ber die Sache ist deshalb insgesamt neu zu befinden. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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