BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 423/03 vom25. November 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird die Urteilsformel desUrteils des Landgerichts Kleve vom 16. Juli 2003 aus denGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom28. Oktober 2003 dahin ergänzt, dass der Bußgeldbescheiddes Landkreises Wesel vom 7. April 2003 072.00153.2 aufgehoben wird und aufgrund dieses Bußgeldbescheides ge-zahlte oder beigetriebene Geldbeträge auf die Kosten desVerfahrens anzurechnen sind (§ 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und3 OWiG; vgl. BayObLG NJW 1979, 827).Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das vor-bezeichnete Urteil als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen (weiteren) Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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