BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 423/05 vom 17. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Januar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2, 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. M344rz 2005 wird verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei F344llen (F344lle B 10 und 11), Diebstahls "im besonders schweren Fall" in acht F344llen und versuchten Diebstahls "im besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung des ma-teriellen Rechts gest374tzten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung. 1 Die Nachpr374fung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Im Ergebnis kann auch der Strafausspruch bestehen bleiben. 2 Zwar ist die bei der Bemessung s344mtlicher Einzelstrafen und der Ge-samtstrafe vom Landgericht herangezogene Erw344gung, der Angeklagte und seine Mitt344ter h344tten an den Tatorten keine verwertbaren Spuren hinterlassen, bedenklich, da es einem T344ter unbenommen ist, sich der Strafverfolgung zu 3 - 3 - entziehen (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2, Nachtatverhalten 13 und 18; BGH StraFO 2004, 278, 279). Der Senat kann jedoch ausschlie337en, dass das Urteil hierauf beruht. Vielmehr ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde zu entnehmen, dass das Landgericht auf diesen Umstand lediglich deshalb abge-stellt hat, um u.a. damit das "professionelle Vorgehen" des Angeklagten, mithin die bei Tatbegehung zu Tage getretene kriminelle Energie zu belegen. Im Fall B 10 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht eine Strafrahmenver-schiebung gem344337 247 23 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB auch mit der Begr374ndung ab-gelehnt, der Angeklagte und seine Mitt344ter h344tten die Tat deshalb abgebrochen, weil sie ersichtlich nach ihrem Tatplan nicht zum Erfolg kommen konnten. Diese Erw344gung l344sst besorgen, dass die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, von seinem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zur374ck-getreten zu sein. Dies w344re rechtsfehlerhaft (BGHR StGB 247 46 Abs. 2, Tatum-st344nde 13 und Wertungsfehler 14). Auf dieser Erw344gung beruht die Versagung der Strafrahmenverschiebung jedoch nicht. Wie die Ausf374hrungen zur Bemes-sung der Strafe im vergleichbaren Fall B 11 zeigen, hat sich die Strafkammer bei der Frage einer Strafrahmenverschiebung bei den Versuchstaten ma337geb-lich davon leiten lassen, ob bzw. in welcher H366he bei den Einbruchsversuchen Sachsch344den entstanden sind. 4 Schlie337lich l344sst die in den F344llen B 2, 3 und 14 sowie bei der Bemes-sung der Gesamtstrafe angestellte Erw344gung, der Angeklagte habe "das ihm von der Nachbarschaft im Rahmen der erw374nschten Integration von ausl344ndi-schen Mitb374rgern entgegengebrachte Vertrauen in gr366bster Weise missbraucht" (UA 59), besorgen, dass das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten in un-zul344ssiger Weise ber374cksichtigt hat, dass er Ausl344nder ist (vgl. BGH NStZ 1993, 337). Indes ist auch insoweit bereits zweifelhaft, ob die Einzelstrafen in 5 - 4 - diesen F344llen bzw. die Gesamtstrafe hierauf beruhen, da dieser Erw344gung bei der Strafzumessung ersichtlich nur eine untergeordnete Bedeutung zugekom-men ist. Jedenfalls w374rde der Senat selbst bei Vorliegen eines durchgreifenden Strafzumessungsfehlers von der Aufhebung des Strafausspruchs gem344337 247 354 Abs. 1 a StPO absehen, da sowohl die Einzelstrafen in diesen F344llen als auch die Gesamtstrafe im Hinblick auf die verbleibenden Strafzumessungsgesichts-punkte insgesamt angemessen sind. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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