BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 423/11 vom 5. Oktober 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anh örung de r Beschwerdeführer in am 5. Oktober 20 1 1 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Saarbrücken vom 7. April 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) in der Urteilsformel d b) die Höhe des Tagessatzes der wegen versuchten Betrugs verhängten Geldstrafe auf 1 Euro festgesetzt wird. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: e- ren räuberischen Erpressung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl in einem besonders schweren Fall in zehn Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, in Tatmeh einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revisio n der Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Zu der Rüge der Verletzung des § 245 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts: 1 2 - 3 - Dass das Landgericht den Antrag auf Verlesung der vorgelegten Briefe des Mitangeklagten St. an die Angeklagte mit der Begründung ab gelehnt hat, die Beweisbehauptungen seien erwiesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu bea n- standen. Soweit die Revision meint, dass der Ablehnungsbeschluss den Inhalt des Beweisantrags nicht erschöpfe, ist schon fraglich, ob insoweit überhaupt ein ordnungsgemä ßer Beweisantrag vorliegt (a); jedenfalls ist die Revisionsrüge diesbezüglich nicht ordnungsgemäß ausgeführt (b). a) Die Behauptung in dem in der Hauptverhandlung vom 6. April 2011 gestellten Antrag auf Verlesung der vorgelegten Briefe des Mitangeklagte n St. , in d ies en Briefen komme deutlich zum Ausdruck, dass der Mita ngeklagte St. im Falle der Weigerung der Angeklagten, Zeichen ihrer Liebe zu erwidern, sie mit allen Mitteln belasten werde, bezeichnet keine Beweistatsache, sondern nur das Beweisziel. Wie bei jedem Beweisantrag ist es aber auch im Fall des § 245 Abs. 2 Satz 1 StPO erforderlich, dass die Tatsachen benannt werden, die g e- eignet sein sollen, das Beweisziel zu bestätigen. In dem Beweisantrag hätten deshalb die behaupteten Drohungen in den über einen Zeitraum von mehreren Monaten mit einem Umfang von über 100 Seiten verfassten Briefen konkret bezeichnet werden müssen , insbesondere die Textstellen, aus denen sich die Ankündigung eine r wahrheitswidrige n Belastung der Angeklagten durch den Mitangekl agten ergeben so ll . b) Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe den Umfang der B e- weisbehauptung verkannt, weil durch die Verlesung der Briefe nicht nur bewi e- sen werden sollte, dass d e r Mitangeklagte St. die Angeklagte F . geliebt hat und n icht bereit war, die alleinige strafrechtliche Verantwortung zu übe r- nehmen , sondern auch , dass er der Angeklagten bereits an , fehlt 3 4 5 - 4 - auch hier eine genaue Darlegu ng des Wortlauts dieser Drohung (en) (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, mögliche über d ie vom Landgericht als erwiesen angesehene angekündigte Belastung der Angeklagten h inausgehende Drohungen in den vorgelegten Brie fen zu suchen. Auch hat die Revision nicht vorgetragen, dass sie einer möglichen sachwidrigen Einengung der Beweisbehauptung bereits in der Hauptverhan d- lung entgegengetreten ist; dies wäre als Reaktion auf den verkündeten G e- richtsbeschluss hier angesichts des ungenau formulierten Beweisziels unerläs s- lich gewesen. 2. Soweit das Landgericht die Angeklagte wegen versuchten Betrugs zu einer Einzelgeldstrafe verurteilt hat, holt der Senat die unterbliebene Besti m- mung der Tagessatzhöhe nach und legt sie entspr echend dem Antrag des G e- neralbundesanwalts auf einen Euro fest. Dass die Geldstrafe in eine zu bilde n- de Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen war, lässt die Notwendigkeit einer so l- chen Festsetzung nicht entfallen (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 4 StR 599 / 8 0, BGHSt 30, 93 , und vom 15. März 2011 4 StR 40/11 Rn. 23). 6 - 5 - 3. Die Urteilsformel war entsprechend der Anregung des Generalbu n- desanwalts zu berichtigen; weder die mittäterschaftliche Begehung noch die Annahme des Regelbeispiels besonders schwerer Fäl le des Diebstahls finden im Schuldspruch Ausdruck (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 24, 25 mwN). Ernemann Roggenbuck Cierniak Franke Mutzbauer 7
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