BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 423 /13 vom 5. November 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013 gemäß § 396 Abs. 2 StPO beschlossen : Es wird festgestellt, dass sich R . dem Verfahren gegen den Angeklagten für das Revisionsverfahren wirksam als Nebe n- kläger angeschlossen hat. Gründe: Das Landgericht hat die Nebenklage des Geschädigten R . durch Beschluss vom 30. November 2012 zugelassen, obwohl der Geschädigte den Anschluss als Nebenkläger nicht erklärt hatte, und ihm Rechtsanwältin F . - B . als Beistand bestellt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der An - schlu sserklärung in den Fällen des § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ist lediglich fes t- stellend (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 2 StR 470/95, BGHSt 41, 288, 289; Beschluss vom 9. Mai 2012 5 StR 523/11, NStZ 12, 466) und kann bei fehlender Anschlusserklärung die Stellung als Nebenkläger nicht wirk - sam begründen. Mit Schriftsatz vom 26. September 2013 hat Rechtsanwältin F . - B . beantragt, sie , soweit erforderlich , dem Nebenkläger als Opfer - anwältin beizuordnen. Der Senat sieht in diesem Schreiben die Anschlusserkl ä- rung des Geschädig te n für das Revisionsverfahren. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 1
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