BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 423 /15 vom 2. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2 . Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Mai 2015 im Strafausspruch aufgehoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung un d Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Me n- schenraubs in Tateinhe it mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefäh r- licher Körperverletzung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpre s- sung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen richt et sich seine auf d i e Sachrüge und mehrere verfahrensrechtliche Beanstandungen gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg. 1. Zwar sind die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer für sich materiell - rechtlich nicht zu beanst anden. Der Strafausspruch kann aber gleic h- 1 2 - 3 - wohl keinen Bestand haben, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Vollstr e- ckungsstand der Urteile d es Amtsgerichts Freiburg vom 2. Mai 2014 und vom 3. Juli 2014 verhalten. Da die verfahrensgegenständlichen Taten am 26. Fe - bruar 2014 begangen wurden , der Angeklagte am 24. Mai 2014 festgenommen wurde, er sich seit dem 25. befin det (UA S. 6) und er bei nur unregelmäßigem Arbeitseinkommen hoch ve r- schuldet ist (UA S. 4 bis 6) , kann der Senat nicht ausschließen, dass die in j e- nen Urteilen verhängten Geldstrafen im Zeitpunkt der Verkündung des ang e- fochtenen Urteils noch nicht erledigt waren. Sollten sie erledigt sein und de s- halb eine Gesamtstrafe nbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB a usscheiden, wäre wie der Generalbundesanwal t in der Antragsschrift vom 14. September 2015 dargelegt hat ein Härteausgleich möglich. Im Hinblick hierauf ist allerdings über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus nicht nur der Ausspruch über di e Gesamtstrafe, sondern der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. 2. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein solcher liegt im Hinblick auf die B e- sonderheiten des Falls auch nicht darin, dass das Landgericht bezüglich der zum Nachteil von S . mit einem unbekannten Mittäter began - genen versuchten schweren räuberischen Erpressung den für die Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts grundsätzlich erforderlichen (vgl. etwa BGH, B e- schluss vom 15. Mai 2014 3 StR 149/14 , NStZ - RR 2015, 8, 9 k- n- gesichts der zum Abbruch der Tatausführung getrof fenen Feststellungen (heft i- dass der Rücktritt freiwillig im Sinn des § 24 Abs. 2 Sat z 1 StGB erfolgt ist (vgl. auch UA S. 44 f.). 3 - 4 - 3. Auch die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Er gänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 24. September 2015 bemerkt der Senat: Den Beweisantrag auf Erholung eines anthropologischen Sachverständ i- gengutachtens hat die Strafkammer auch hinsichtlich der am 28. Februar 2014 in der Sparkasse E . gefertigten Lichtbilder rechtsfehlerfrei abge - lehnt ( vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 3 StR 284/11 , NStZ 2012, 345 unter anderem zum insofern zulässigen und gebotenen Freibeweis). Hinsich t- lich des zur (Nicht - )Existenz der 200.000 gestellten Beweisantrags (Zeuge n- vernehmung von Rechtsanwalt D . ) fehlt es jedenfalls am Beruhen, da die Straf kammer rechtsfehlerfrei offen gelassen hat, ob es diesen Bargeldb e- trag jemals gege ben hat (UA S. 12). Die Rüge zum Beweisantrag auf Erholun g S . b unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil unter anderem der vom 4. März 2014 nicht vollstä ndig mitgeteilt wurde; dies war schon deshalb unerlässlich, weil die Strafkammer festgestellt hat, dass der Zeuge (le diglich) vor 17 Jahren an einer Psychose litt (UA S. 33). Auch d i e Rüge zum Beweisa n- trag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Nicht - Benutzung des Pkw Fiat Panda durch den Angeklagten ist unzulässig ( § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da der dort in Bezug genommene Spurensicherungsbericht nicht vol l- ständig mitgeteilt wurde. Der Rüge der Ablehnung des Aussetzungsantrags (§ 338 Nr. 8 StPO) ist der Erfolg auch deshalb zu versagen, weil es für die A n- nahme, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden, nicht genügt, dass diese Beschränkung nur generell (ab - strakt) geeignet ist, die gerichtliche Entsche idung zu beeinflussen. Vielmehr ist § 338 Nr. 8 StPO nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Z u- 4 5 - 5 - sammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret b e- steht (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Feb ruar 2010 4 StR 599/09 , NStZ 2010, 530 , 531 mwN). Dies ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Verteidiger den Ausführungen in dem Ablehnungsbe schluss, mit dem die späte Verbescheidung der Beweisanträge erläutert wird, nicht entgegengetreten ist und der Se nat auch deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit der dortigen Darlegungen hat. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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