ECLI:DE:BGH:2017:020217U4STR423.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 423 / 16 vom 2. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der gefährlichen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender , Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung , Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter innen de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwä ltin in der Verhandlung als Vertreterin der Nebenklägerin, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsa nwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. April 2016 in den Fä l- len II.1 und II.3 bis II.10 der Urteilsgründe, auf die Revis i- on der Nebenklägerin in den Fällen II.1, II.3 bis II.6 und II.8 bis II.10 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der vorsätzl i- chen Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fre i- heitsberaubung, der gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, der Bedrohung und der Freiheitsberaubung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen die Freisprüche von den Tatvorwürfen zum Nachteil der Nebenklägerin (Fälle II.1 und II.3 bis II.10 der Urteilsgründe) wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der N e- benklä gerin diese mit Ausnahme des Falles II.7 jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 1 - 4 - I. Mit der zugelassenen Anklage vom 23 . Dezember 2014 hat die Staat s- anwaltschaft dem Angeklagten insgesamt neun Taten zum Nachteil der Nebe n- klägerin F . im Zeitraum zwischen September 2011 und Sep - tember 2012 zur Last gelegt. Die Nebenklägerin und der Angeklagte waren im Tatzeitraum liiert. Das Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die v on der Nebenklägerin bekundeten körperli chen Misshandlungen durch den Angeklagten und im Fall II.7 die Freiheitsberaubung stattgefunden haben. Es hat den Angeklagten, der verbale Auseinandersetzungen einschlie ß- lich Bedrohungen und Beleidigungen eingeräumt, die Tatvorwürfe aber bestri t- ten hat, aus tatsächli chen Gründen freigesprochen. Nach Auffassung des Landgerichts seien schon einige Angaben der N e- benklägerin, die in verschiedenen Vernehmungen sehr konstant mit verschi e- denen Realkennzeichen ausgesagt hab e, unschlüssig. Darüber hinaus sei ihr Verhalten, trotz der behaupteten Misshandlungen und ihrer Angst vor dem A n- geklagten, immer wieder die Nähe des Angeklagten zu suchen, nicht nachvol l- ziehbar. Zwar habe die Zeugin H . ihre Angaben in einigen Punkten bestätigt, die übrigen von ihr benannten Zeugen hätten aber weder eine der angeklagten Misshandlungen beobachtet noch konkrete Verletzungen an ihr wahrgeno m- men. Auch ihre Frauenärztin habe bei Untersuchungen der im fraglichen Zei t- raum schwangeren Nebenklä gerin keine Verletzungen festgestellt. Die schon nach der Aussage der Nebenklägerin bestehenden Zweifel hätten nach der g e- botenen Gesamtwürdigung zum Freispruch geführt. 2 3 - 5 - II. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwal t- schaft ist auf die Tatvorwürfe zum Nachteil der Nebenklägerin beschränkt . Sie beantragt (§ 344 Abs. 1 StPO) zwar, das gesamte Urteil aufzuheben. Die B e- gründung greift jedoch den Freispruch hinsichtlich der Tat II.2 zum Nachteil der Zeugin H . nicht an, sondern nur die Beweiswürdigung in den übrigen Fällen. Fallen Revisionsantrag und - begründung auseinander, bestimmt sich der A n- fechtungsumfang regelmäßig durch Auslegung der Revisionsbegründung (BGH, Urteile vom 2. Februar 2017 4 StR 481/16; vom 12. April 1989 3 StR 453/88, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV). Die Auslegung der Revision der Nebenklägerin ergibt, dass sie auf den Freispruch vom Vorwurf der nebenklagefähigen Delikte beschränkt ist. III. Die Revisionen haben Erfolg. Di e Beweiswürdigung hält sachlich - recht - licher Nachprüfung nicht stand. 1. Für die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Bewei s- würdigung gelten folgende Maßstäbe: Die Beweiswürdigu ng ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Spricht das Ge richt einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das vom Revisionsgericht in der Regel hinz u- nehmen. Dem Tatrichter obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festz u- stellen und zu würdigen. Seine Schl ussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Fe - 4 5 6 7 8 - 6 - bruar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Dabei hat das Revis i- onsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann h inzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gew e- sen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mär z 2015 5 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 178 , 179 ). Die revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rech tsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 1 S tR 94/16 mwN). Insbesondere sind die B e- weise erschöpfend zu würdigen. Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind , das Beweise r- gebnis zu beeinfl ussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Eine Beweiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 2 StR 150/08, insofern nicht abgedruckt in BGHSt 52, 314). Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweiserge b- nisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamt würdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. n ur BGH, Urt eil vom 23. Juli 2008 2 StR 150/08, insofern nicht abgedruckt in BGHSt 52, 314). Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind bei einem Fre i- spruch nicht geringer als im Fall der Verurteilung (vgl. BGH, Urteil vom 17. M ärz 2009 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513). Auch wenn keine der Indiztat - sachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausre i- chen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatric h- ter die entsprechende Überzeu gung vermitteln können (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2004 1 StR 354/03, NStZ - RR 2004, 238 , 239 ). Der Tatrichter darf zudem keine überspannten Anforderungen an die für die Beurteilung erforder - - 7 - liche Gewissheit stellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juli 2016 1 StR 607/15 ). 2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Die Beweiswürdigung ist lückenhaft. Das Landgericht hat mit rechtsfehlerhaften Erwägungen überspannte Anforderungen an die für die Überzeugungsbildung erforderliche Gewissheit gestellt. Auch eine Gesamtwü r- digung aller Beweistatsachen fehlt. a) Das Urteil enthält keine Feststellungen zur Person des Angeklagten. Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erke nntni s- sen notwendig, um nachvollziehen zu können, dass der Tatrichter die wesent - lichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat; aber auch bei freispr e- chenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich - rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (BGH, Urteile vom 24. November 2016 4 StR 235/16 , NStZ - RR 2017, 38, 39 ; vom 14. Februar 2008 4 StR 317/07 , NStZ - RR 2008, 206, 207 , jeweils mwN). So liegt es hier. Der Angeklagte verbüßte zum Urteilszeitpunkt eine Freiheit s- strafe von zwei Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung. Was für eine Strafta t dieser Verurteilung zugrunde liegt und ob er darüber hinaus vorbestraft ist, wird im Urteil nicht mitgeteilt. Sollte der Angeklagte bereits einschlägig in Erscheinung getreten sein, könnte dies Aufschluss über die Täterpersönlichkeit geben und als Umstan d in die Beweiswürdigung einzustellen sein. b) Zudem fehlt eine Darstellung derjenigen Tatsachen, die die Nebenkl ä- gerin in jenem anderen Verfahren zu Lasten des Angeklagten bekundet hat. Das Landgericht teilt zwar mit, dass jene Verurteilung des Angekla gten nicht auf 9 10 11 - 8 - der Aussage der Nebenklägerin beruht, lässt aber offen, ob die Nebenklägerin den Angeklagten dort falsch belastet hat. Auch die naheliegend zu erörternde Frage ein es Falschbelastungsmotivs hat die Strafkammer nicht in den Blick g e- nommen. Des gleichen hat sie weitere sich aufdrängende Fragen, wie diejen i- gen des Hintergrunds der Bedrohungen der Nebenklägerin durch die Familie des Angeklagten und ihrer Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm, nicht erö r- tert. c) Das Landgericht stellt die Schlüssi gkeit der Aussage der Nebenkläg e- rin mit nicht tragfähigen Erwägungen in Frage. Soweit das Landgericht Zweifel an der Aussage der Nebenklägerin hegt, weil diese trotz ihrer Angst und der Gewalttätigkeit des Angeklagten immer wi e- der zu diesem zurückgekehr t sei und auch nach dessen Verhaftung zunächst zu ihm gehalten habe, ist ein solches Verhalten von misshandelten Frauen ke i- neswegs ungewöhnlich. Zu einem solchen nachvollziehbaren ambivalenten Verhalten könnte die Aussage der Zeugin M . passen, die an gegeben hat, dass die Nebenklägerin geäußert habe, sie hoffe, der Angeklagte würde sich ändern (UA 31). Hinsichtlich des Umstandes, dass die Frauenärztin der Nebe n- klägerin bei einer Untersuchung zwölf Tage nach der letzten behaupteten Mis s- handlung keine V erletzungsspuren notiert hat, setzt sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinander, inwieweit zu diesem Zeitpunkt augenfällige Verle t- zungsspuren noch zu erwarten gewesen w ä ren. Dies gilt auch hinsichtlich des Tatvorwurfs Ziffer 8, bei dem die Untersu chung drei Tage nach dem Vorfall e r- folgte. Nach dem Anklagevorwurf trat der Angeklagte nach der Nebenklägerin, als diese die Treppe hinauf ging. Inwieweit er sie traf und Verletzungen ver - ursachte, lässt sich weder dem Anklagevorwurf noch den im Urteil mit geteilten Aussagen der Nebenklägerin ent nehmen. 12 13 - 9 - d) Auch fehlt entgegen der formelhaften Wendung ( UA 32 ) die erforder - liche Gesamtschau der Beweisergebnisse. Das Landgericht hat die Aussage der Nebenklägerin vor allem mit Blick auf die Umstände, die der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben entgegenstehen, ausführlich erörtert und überprüft, während es die für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechenden Gesichtspunkte, etwa die Aus sage der Zeugin H . (UA 27) und das Auffinden von Patronen in der Wohnung des Angeklagten und eines Revolvers in der Nähe der Wohnung (UA 32) nur knapp würdigt und in die abschließende Gesamtwürdigung der für und gegen die Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin sprechenden U m- stände nicht einbezieht. Das Landgericht sieht zwar, d ass sich aus dem Auffi n- den eines Revolvers und von Patronen ein Indiz ergibt, meint aber, dass dies Umfeld des Angeklagten stammenden Zeugen und die Zweifel an der Aussage der Ne be nklägerin zu beseitigen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 14
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