BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 424/06 vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. Mai 2006 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Geldbetrag in H366he von 1.100 Euro nicht ein-gezogen, sondern f374r verfallen erkl344rt wird (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 57). Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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