BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 424/07 vom 13. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 b StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 16. M344rz 2007 im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtli-che Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei F344llen, wegen versuchten Betruges und wegen Urkundenf344lschung in f374nf F344llen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Landau vom 9. September 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; au337erdem hat es eine Einziehungsanordnung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt lediglich zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im 334brigen erweist es sich als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Gesamtstrafenausspruch h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt: 2 "Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 7. M344rz 2005 in Verbin-dung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Landau vom 9. September 2005 zu einer Geldstrafe von einhundert Tages-s344tzen verurteilt, die noch nicht erledigt ist (UA S. 8). Vier der nunmehr abgeurteilten Taten (F344lle II 1., 3. bis 5.) hat der An-geklagte vor jener Verurteilung und weitere vier Taten (F344lle II 6. bis 9. der Urteilsgr374nde) danach begangen. Die Tat II 2. hat der Angeklagte vor jener Verurteilung vollendet, sie war je-doch erst im Dezember 2005 beendet (UA S. 18, dritter Ab-satz). Gleichwohl hat das Landgericht aus allen abgeurteilten Straftaten gem344337 247 54 Absatz 1 StPO unter Erh366hung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (Fall II 1. der Urteilsgr374nde) auf eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe er-kannt. Dabei hat es 374bersehen, dass das Urteil vom 9. Sep-tember 2005 f374r die danach begangenen und beendeten (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, 247 55 Rn. 7) Taten eine Z344sur bildet. Das Landgericht h344tte deshalb aus den in den F344llen II 1., 3. bis 5. verh344ngten Einzelstrafen auf eine sowie aus den weiteren Einzelstrafen auf eine zweite Gesamtstrafe erkennen m374ssen. Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Zudem hat er von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 1 b StPO Gebrauch gemacht. Die nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach 247 462 a Abs. 3 StPO zust344ndigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788). 4 - 4 - Angesichts des nur geringf374gigen Teilerfolgs der Revision hat der Senat die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels nach 247 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst getroffen (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2). 5 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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