BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 424/09 vom 17. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Franke als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-klagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 1. April 2009 werden verworfen. 2. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Bei dem Ange-klagten wird von der Auferlegung der im Revisionsverfah-ren entstandenen Kosten und Auslagen abgesehen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors344tzlicher K366rperverlet-zung in zwei F344llen, wegen Bedrohung und wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung unter Einbeziehung dreier Vorverurteilungen zu einer Jugendstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner angeordnet, dass die in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Saarbr374cken vom 3. November 2008 angeordnete Sperrfrist f374r die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhal-ten bleibt. 1 Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge; mit der Verfahrensr374ge beanstandet er ferner die Verletzung der Aufkl344rungs-pflicht. Die auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich dagegen, dass das Landgericht bei der Tat zum Nachteil des Steffen P. bedingten T366tungsvorsatz verneint hat. 2 - 4 - Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 3 A. Revision der Staatsanwaltschaft 4 I. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Verneinung des T366tungsvorsatzes bei der Tat zum Nachteil des Gesch344digten P. beschr344nkt. Die Beschwerdef374hrerin hat zwar einen unbeschr344nkten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Dieser steht aber in Widerspruch zu dem Angriffsziel des Rechtsmittels, wie es sich aus der Revisionsrechtfertigungs-schrift ergibt. Deren Auslegung l344sst angesichts der Formulierung, das Landge-richt habe den Angeklagten 204hinsichtlich des Anklagevorwurfes Ziffer 3 der An-klageschrift vom 03.12.2008 zu Unrecht nur wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung verurteilt223, einen auf diesen Teil des Schuldspruchs bezogenen Beschr344n-kungswillen der Beschwerdef374hrerin erkennen. Die Auslegung wird durch die allgemeine 334bung der Staatsanwaltschaft best344tigt, Revisionen regelm344337ig so zu begr374nden, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausf374hrungen des angefoch-tenen Urteils sie eine Rechtsverletzung erblickt und auf welche Gr374nde sie ihre Rechtsauffassung st374tzt (Nr. 156 Abs. 2 RiStBV; vgl. BGHR StPO 247 344 Abs. 1 Antrag 3, insoweit in BGHSt 36, 167 nicht abgedr.). 5 II. Die Verneinung bedingten T366tungsvorsatzes bei der Tat zum Nachteil des Gesch344digten P. h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 6 - 5 - 1. Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: 7 a) Am Tattag, dem 9. Mai 2008, kam es am G. W. in der N344he von St. Ingbert gegen 21.30 Uhr zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen junger Leute, die sich daran entz374ndete, dass der zur Gruppe um den Angeklagten geh366rende, gesondert verfolgte D. , von dem zu der ande-ren Gruppe geh366renden Zeugen K. , der sich u.a. in Begleitung der sp344ter gesch344digten Zeugen H. , P. und M. befand, wegen des lauten Ru-fens von Nazi-Parolen zur Rede gestellt worden war. Im Verlauf der Auseinan-dersetzung nahm der Angeklagte zun344chst den Gesch344digten H. in den Schwitzkasten. Dieser setzte sich dagegen zur Wehr, worauf-hin der Angeklagte seine Stirn unvermittelt und mit voller Wucht auf die Nase des Gesch344digten stie337, der dadurch eine Nasenbeinfraktur erlitt. Der Ange-klagte verfolgte den nun fl374chtenden Gesch344digten und versuchte, mit einer Bierflasche auf ihn einzuschlagen, wobei er nur knapp dessen Kopf verfehlte. Der Angeklagte setzte die Verfolgung mit einem beim Grillen benutzten Klapp-messer fort. Als der Gesch344digte dies bemerkte, geriet er in Panik, stolperte und fiel zu Boden. Mit der Drohung, ihn umzubringen, st374rzte sich der Ange-klagte auf ihn und dr374ckte ihm das Messer fest an die Kehle, so dass eine oberfl344chliche Verletzung am Hals entstand. Als der Zeuge M. den Ange-klagten zum Aufh366ren aufforderte, versetzte ihm der Angeklagte unvermittelt einen Schlag auf das rechte Auge, der ein schmerzhaftes H344matom zur Folge hatte. 8 b) Nachdem es dem Gesch344digten H. durch das Einschreiten des M. gelungen war, wieder aufzustehen und seine Flucht fortzusetzen, nahm der Angeklagte erneut die Verfolgung auf. Nunmehr eilte der Zeuge P. dem H. zu Hilfe und stie337 den Angeklagten zur Seite. In diesem Moment 9 - 6 - stach der Angeklagte dem P. unvermittelt mit dem Klappmesser in die lin-ke Flanke des Oberk366rpers, wobei er ihn mit den Worten anschrie: "Soll ich dich abstechen oder was?" Dabei versuchte er weiter auf den P. einzustechen, was dieser aber durch einen Festhaltegriff verhindern konnte. Nachdem nun aber auch der gesondert Verfolgte D. hinzu kam und auf den P. ein-schlug, ergriff dieser die Flucht. Erst jetzt bemerkte er seine Stichverletzung und die dadurch verursachten Schmerzen. Nach medizinischer Erstversorgung durch den Notarzt vor Ort wurde der Gesch344digte, dessen linke Brusth366hle durch den etwa 2 cm langen, leicht schr344g verlaufenden Stich er366ffnet worden war, was bei zunehmender Luftnot zu einer potentiell lebensgef344hrlichen Verletzung f374hrte, f374nf Tage station344r be-handelt; die Verletzung ist mittlerweile folgenlos abgeheilt. 10 2. Das Landgericht hat bedingten T366tungsvorsatz des Angeklagten bei der Tat zum Nachteil des Gesch344digten P. verneint. Zwar sei der Messerstich objektiv gef344hrlich gewesen, in der konkreten Situation stelle er sich jedoch le-diglich als ungezielt dar und sei - bei lebensnaher Betrachtung - nur von der Absicht des Angeklagten getragen gewesen, sich des Einschreitens des Zeu-gen P. zu erwehren, ohne diesen mit bedingtem T366tungsvorsatz gezielt schwer zu verletzen. 11 3. Diese Beweisw374rdigung zur subjektiven Tatseite h344lt revisionsrechtli-cher Kontrolle (noch) stand. 12 a) Die Bejahung bedingten T366tungsvorsatzes erfordert bei schwerwie-genden Gewalthandlungen eine sorgf344ltige Pr374fung unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles. Die offensichtliche Lebensgef344hrlichkeit einer Hand-lungsweise stellt dabei f374r den Nachweis bedingten T366tungsvorsatzes einen Umstand von erheblichem Gewicht dar, weil bei 344u337erst gef344hrlichen gewaltt344- 13 - 7 - tigen Handlungen ein bedingter T366tungsvorsatz nahe liegt (BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 58, 59). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei T366tungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todeserfolges indes einer Gesamtschau alle objektiven und subjektiven Tatumst344nde, in die die psychi-sche Verfassung des T344ters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation eben-so einzubeziehen sind wie die konkrete Angriffsweise (BGHSt 36, 1, 10; BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39). Insbesondere bei einem spontanen, un374berlegten, in affektiver Erregung ausgef374hrten Handlung kann aus dem Wissen um einen m366glichen Erfolgseintritt nicht ohne Ber374cksichtigung der sich aus der Tat und der Pers366nlichkeit des T344ters ergebenden Besonderheiten ge-schlossen werden, dass auch das - selbst344ndig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 62; BGHR StGB 247 15 Vorsatz, bedingter 4). b) Gemessen daran beanstanden Beschwerdef374hrerin und Generalbun-desanwalt im Ansatz zu Recht, dass die vom Landgericht als Grundlage f374r die Ablehnung eines bedingten T366tungsvorsatzes bei dem Messerangriff zum Nachteil des Gesch344digten P. angestellte Gesamtbetrachtung aller ma337-geblichen Umst344nde bedenklich knapp ausgefallen ist. Insbesondere muss der 226 von der Strafkammer f374r die Verneinung eines bedingten T366tungsvorsatzes ma337geblich herangezogene 226 Umstand, dass der Angeklagte nicht gezielt in die Brust des Gesch344digten einstach, f374r sich genommen nicht dagegen sprechen, dass dem Angeklagten ein etwaiger Tod seines Opfers gleichg374ltig war, was f374r die billigende Inkaufnahme des t366dlichen Erfolges ausreichen w374rde. Anders als im Fall eines gezielten Stichs in einen K366rperbereich, in dem sich lebenswichti-ge Organe befinden, musste sich dem Landgericht hier ein T366tungsvorsatz aber auch nicht geradezu aufdr344ngen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef374h-rerin erforderten die im angefochtenen Urteil zum Verhalten des Angeklagten vor Ausf374hrung des Messerangriffs getroffenen Feststellungen keine andere 14 - 8 - rechtliche Beurteilung. Zwar hatte sich der Angeklagte auch schon zuvor 344u-337erst gewaltbereit gezeigt. Gleichwohl war es nicht zur Zuf374gung lebensbedroh-licher Verletzungen gekommen, obwohl er unter anderem dem Gesch344digten H. das Messer an die Kehle gesetzt und gedroht hatte ihn umzubrin-gen. Dass die Strafkammer angesichts dieses zwar gewaltt344tigen, aber auch von gro337sprecherischen Z374gen gepr344gten Verhaltens des Angeklagten seiner an den Gesch344digten P. gerichteten (rhetorischen) Frage: 223Soll ich Dich abstechen, oder was?223 ersichtlich keine ma337gebende Bedeutung als Indiz f374r einen vorhandenen T366tungsvorsatz beigemessen hat, stellt jedenfalls keinen durchgreifenden Er366rterungsmangel im Rahmen der dem Tatrichter obliegen-den Gesamtschau dar. B. Revision des Angeklagten 15 I. Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensr374ge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverst344ndi-gengutachtens gegen die ihm obliegende richterliche Aufkl344rungspflicht i.S. des 247 244 Abs. 2 StPO versto337en, ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts nicht zul344ssig erhoben (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 16 - 9 - II. 1. Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachr374ge hat einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 17 2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist es im Ergeb-nis nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine alkoholbedingt erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten zur Tatzeit verneint hat. 18 a) Zwar hat die Strafkammer aufgrund der Trinkmengenangaben des Angeklagten nur die h366chstm366gliche Blutalkoholkonzentration (6,37 Promille) ermittelt. Hingegen hat sie die Kontrollberechnung zur Feststellung der Min-destwerte nicht vorgenommen. Der Generalbundesanwalt weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich bei Zugrundelegung eines Resorptionsdefizits von 30 % und einem st374ndlichen Abbauwert von 0,2 Promille zuz374glich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB 247 21 Blutalkoholkonzentration 7, 8, 18) ein BAK-Wert von (nur) 4,22 Promille erge-ben h344tte. Auch vor dem Hintergrund dieses geringeren Wertes durfte das Landgericht die Trinkmengenangaben im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft ansehen und insoweit das damit nicht vereinbare Leistungsverhalten des Ange-klagten heranziehen. Danach verf374gte der Angeklagte trotz der Beeinflussung durch Alkohol- und Drogenkonsum 374ber eine beachtliche k366rperliche Leistungs-f344higkeit, die ihn in die Lage versetzte, einen komplexen Handlungsablauf zu steuern; von k366rperlichen Ausfallerscheinungen haben die in der Hauptverhand-lung vernommenen Zeugen nichts berichtet. Vielmehr best344tigte die Freundin des Angeklagten, dieser sei nicht betrunken gewesen. 19 - 10 - b) F374r den zu einer Jugendstrafe verurteilten heranwachsenden Ange-klagten w344re die Annahme erheblich verminderter Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB im 334brigen schon deshalb nicht g374nstiger gewesen, weil dies nicht zu einer Strafrahmenverschiebung gef374hrt h344tte. Auch der der H366he der Ju-gendstrafe zu Grunde zu legende Erziehungsbedarf w344re kaum geringer anzu-setzen gewesen, weil der Angeklagte auf Grund seiner Vorverurteilungen wuss-te, dass er unter Alkoholeinfluss zu Aggressivit344t neigt und gleichwohl erneut Alkohol in erheblichem Umfang konsumierte. 20 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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