BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 424/10 vom 12. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 12. Oktober 2010 gem344337 247247 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Elmar U. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. M344rz 2010 wird a) der Vorwurf des Missbrauchs von Titeln im Fall II.25 der Urteilsgr374nde gem344337 247 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen; b) der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass dieser An-geklagte des gewerbs- und bandenm344337igen Betru-ges in zwei F344llen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenm344337iger Urkundenf344lschung, des ver-suchten gewerbs- und bandenm344337igen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenm344337iger Urkun-denf344lschung, des Betruges in sieben F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, der Urkundenf344lschung in elf weiteren F344llen, der Verabredung eines Verbrechens des gewerbs- und bandenm344337igen Betruges in zwei F344llen und des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen schuldig ist; die Einzelstrafen f374r die F344lle II. 7 und II. 25 der Ur-teilsgr374nde entfallen; c) im Ausspruch 374ber das Berufsverbot aufgehoben. - 3 - 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenm344-337igen Betruges in zwei F344llen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und banden-m344337iger Urkundenf344lschung, wegen versuchten gewerbs- und bandenm344337igen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenm344337iger Urkundenf344lschung, Betruges in sieben F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344l-schung, Urkundenf344lschung in zw366lf F344llen, Verabredung eines Verbrechens des gewerbs- und bandenm344337igen Betruges in zwei F344llen und wegen Miss-brauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen in zwei F344llen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt und ein Berufsverbot verh344ngt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vor-wurf des Missbrauchs von Titeln im Fall II. 25 der Urteilsgr374nde aus den in der Antragsschrift vom 17. August 2010 dargelegten Gr374nden gem344337 247 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. Dies f374hrt zu einer aus der Be-schlussformel ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der vom Landgericht in diesem Fall verh344ngten Einzelstrafe. 2 - 4 - 2. In den F344llen II. 6 und II. 7 der Urteilsgr374nde liegt - wie der General-bundesanwalt dargelegt hat - lediglich eine Urkundenf344lschung vor. Auch inso-weit 344ndert der Senat den Schuldspruch ab. Damit entf344llt die im Fall II. 7 ver-h344ngte Einzelstrafe. 3 3. Der Wegfall der beiden Einzelstrafen n366tigt nicht zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe. Im Hinblick auf die Anzahl und H366he der 374brigen Einzelstrafen schlie337t der Senat aus, dass das Landgericht bei Nichtbe-r374cksichtigung der beiden Strafen von sieben und neun Monaten auf eine ge-ringere Gesamtstrafe erkannt h344tte, zumal sich durch das Zusammenfassen der Taten II. 6 und II. 7 zu einer einzigen Tat deren Schuldgehalt nicht 344ndert (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2010 226 4 StR 192/10 m.w.N.). 4 4. Demgegen374ber hat der Ausspruch 374ber das Berufsverbot keinen Be-stand. Zwar hat das Landgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 70 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei als erf374llt angesehen. Es hat jedoch zur Be-gr374ndung der festgesetzten Dauer von f374nf Jahren ausgef374hrt, diese sei trotz der Freiheitsstrafe von mehr als f374nf Jahren erforderlich, weil nicht auszuschlie-337en sei, dass der Angeklagte die Strafe zumindest teilweise im offenen Vollzug verb374337en werde. Das Landgericht hat dabei aber ersichtlich 374bersehen, dass nach 247 70 Abs. 4 Satz 3 StGB die Zeit des Vollzugs der Freiheitsstrafe in die Verbotsfrist nicht eingerechnet wird. Es ist nicht auszuschlie337en, dass es die Dauer des Berufsverbots ohne diesen Fehler niedriger bestimmt h344tte. 5 - 5 - Die zum Ma337regelausspruch getroffenen Feststellungen k366nnen beste-hen bleiben; sie sind rechtsfehlerfrei getroffen. Das neu entscheidende Tatge-richt ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den bishe-rigen nicht widersprechen. 6 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Mutzbauer Bender
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