BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 424/10 vom 12. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Oktober 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Bj366rn U. wird das Urteil des Landsgerichts Essen vom 25. M344rz 2010 im Ausspruch 374ber die gegen ihn verh344ngte Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenm344-337igen Betruges in zwei F344llen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und banden-m344337iger Urkundenf344lschung, wegen versuchten gewerbs- und bandenm344337igen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenm344337iger Urkundenf344lschung und wegen Verabredung eines Verbrechens des gewerbs- und bandenm344337igen Betruges in zwei F344llen unter Freisprechung im 334brigen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und dabei von der Ein-beziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts D374sseldorf vom 18. M344rz 2009 abgesehen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-zung materiellen Rechts r374gt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli- 1 - 3 - chen Teilerfolg; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenm344337iger Urkundenf344l-schung im Fall II. 23 der Urteilsgr374nde begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde, dass der Angeklagte die f374r die Taten zu II. 1 und II. 23 verwendeten Bonit344tsunterlagen jeweils gesondert ausgedruckt hat und nicht die schon f374r die Tat II. 1 erstellten Urkunden bei der Tat II. 23 erneut gebraucht wurden. 2 2. Dagegen kann der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 17. August 2010 ausgef374hrt: 3 Das Landgericht hat nicht bedacht, dass die 226 hier rechtsfeh-lerfrei gew344hlte 226 M366glichkeit, nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf eine Geldstrafe zu erkennen, nicht dazu f374hrt, dass die Z344surwirkung der auf Geldstrafe lautenden Vorverur-teilung entf344llt (Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 55 Rn. 9a; Senat, Beschluss vom 21. Februar 2008 226 4 StR 666/07, jew. m.w.N.). Eine Z344sur kommt vorliegend nach der Tat 1. in Betracht, da nur diese Tat vor der Vorverurteilung durch das Amtsgericht D374sseldorf vom 18. M344rz 2009 im Sinne des 247 55 Abs. 1 StGB 202begangen222 ist. Ma337geblicher Zeitpunkt ist insoweit die Been-digung der Tat (Fischer, aaO, Rn. 7 m.w.N.). Bei 247 263 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, bei dem die Tat mit dem vollst344ndigen Eintritt des (angestrebten) tatbestandlichen Er-folges beendet ist. Demnach ist der Betrug beendet, wenn der Verm366gensvorteil endg374ltig eingetreten ist (Fischer, aaO, 247 263, Rn. 201 m.w.N.). Dies war hier sp344testens mit Eingang des Betrages von 90.000 200 auf dem Konto der R. - Liegenschaften GmbH (UA S. 56) beendet. Dass dies vor dem 18. M344rz 2009 war, ist zwar im Urteil nicht festge- - 4 - stellt, liegt im Hinblick auf die 334berweisung des Kreditbetrages auf das Notaranderkonto am 26. Januar 2009, die 223in der Fol-ge223 veranlasste 334berweisung der 90.000 200 durch die T. GmbH und die Aufnahme der Ratenzahlung ab Februar 2009 (UA S. 55 f.) aber 344u337erst nahe. Der neue Tatrichter wird in-soweit erg344nzende Feststellungen zu treffen haben. Der Angeklagte ist hierdurch auch beschwert. Die f374r die Tat 1. verh344ngte Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten (UA S. 162) liegt 226 im Falle einer Z344sur 226 im bew344hrungsf344hi-gen Bereich (247 56 Abs. 2 StGB). Wegen der 374brigen verh344ng-ten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten f374r die Tat 2., zehn Monaten f374r die Tat 5., einem Jahr und drei Mo-naten f374r die Tat 12. und einem Jahr f374r die Tat 23. (UA S. 162) ist nicht auszuschlie337en, dass die Kammer auf eine 226 gesonderte 226 zwei Jahre nicht 374berschreitende Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt und die Strafen jeweils zur Bew344hrung ausgesetzt h344tte (vgl. BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Z344sur-wirkung 9).223 Dem kann sich der Senat nicht verschlie337en. 4 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Mutzbauer Bender
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