ECLI:DE:BGH: 2018:061218B4STR424.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 424 / 1 8 vom 6. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 2. auf dessen A ntrag, und nach Anhörung der Beschwe r- deführer am 6. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. April 2018 im Strafausspruch mit den zugehörigen F eststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmi t- tel , an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts Dor t- mund zurückverwiesen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werde n verworfen. Gründe: Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 21. September 2016 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (K . C . ) bzw. gefä hrlicher Körperverletzung (Ka. C . ) zu Frei - heits strafen verurteilt. Mit Beschluss vom 13. April 2017 (4 StR 35/17) h ob der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen auf . Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten K . C . wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreih eitsstrafe von drei Jahren und neun Mona ten sowie den Angeklagten Ka . C . wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer 1 - 3 - Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt . Ferner hat es Kompensationsentscheidung en getroffe n . Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg und führen zur Aufhebung der Strafaussprüche. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1. Die formgerecht ausgeführ te Verfahrensrüge einer Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO hat keinen Erfolg. Insoweit bemerkt der Senat: a) Gemäß § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO ist nach der Vernehmung des A n- geklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen d e r Anklage satz durch den Staatsanwalt zu verlesen . Die Verlesung des Anklagesatzes ist wesentliches Verfahrenserfordernis und elementarer Teil der Hauptverhandlung, deren U n- te r lassung im Allgemeinen schon deshalb die Revision begründ et (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2006 1 StR 466/05, NJW 2006, 3582, 3586 ). Da r- über hinaus dient die Verlesung dem Zweck, den Angeklagten, die ehrenamt - lichen Richter und die Öffentlichkeit über die Einzelheiten des Tatvorwurfs zu unterrich ten ( vgl. BGH, Urteil vom 24. Ap ril 2018 1 StR 481/17, juris Rn. 4 ). De m Angeklagte n soll durch die Verlesung der Anklage der Tatvorwurf in ta t- sächlicher und in rechtlicher Hinsicht aktuell vor Augen geführt werden, damit klar wird , wogegen er sich verteidigen kann (vgl. LR - StPO/Becker , 26. Aufl., § 243 Rn. 39). Auf die Verlesung kann nicht verzichtet werden ; sie hat grun d- sätzlich vor Eintritt in die Beweisaufnahme zu erfolgen (LR - StPO/Becker, aaO ). Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt au ch für eine Hauptverhan d- lung nach Zurückverw eisung der Sache durch das Revisionsgericht ( vgl. 2 3 4 5 - 4 - LR - StPO/Becker, aaO, § 243 Rn. 51). Einschränkungen können sich in dieser besonderen prozessualen Konstellation gegebenenfalls infolge eingetretener Teilrechtskraft oder aufgrund sonstiger Beschränkungen o der Erweiterungen des Verfahrensgegenstandes nach § 154a Abs. 2 und 3 StPO ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2018, aaO). Nur bei Zurückverweisung der Sache allein im Strafausspruch sind statt des Anklagesatzes das in Teilrechtskraft e r- wachsene Urteil sowie die Revisionsentschei dung zu verlesen. b) Gemessen hieran entsprach die vom Vorsitzenden gewählte Vorg e- hen sweise , im Rahmen des Berichts über den bisherigen Verfahrensgang z u- nächst die Feststellungen aus dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 21. September 2016 sowie die Revisionsentscheidung des Senats und erst hieran anschließend anstelle des Sitzungsve rtreters der Staatsanwaltschaft den Anklagesatz zu verlesen, angesichts der gewählten Reihenfolge sowie des Umstands, dass nicht der S itzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, sondern der Vorsitzende den Anklagesatz verlesen hat, nicht den gesetzlichen Vorgaben . Der Senat vermag jedoch auszuschließen, dass das angegriffene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Die gewählte Verfa h- rensweise beeinträchtig te die der Verlesung des Anklagesatzes zugedachte Funktion, d ie Angeklagten vor Eintritt in die Beweisaufnahme in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht vollständig über den Tatvorwurf zu informieren, um ih nen eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen , nicht. Auch die Schöffen und die Öffentlichkeit wurden ausreichend über den Gegenstand des Verfa h- rens informiert. Soweit die Revisionen darauf hinweis en , dass ein Beruhen des Urteils auf dem geltend gemachten Ver fahren sfehler nicht auszuschließen sei, weil die 6 7 8 - 5 - Schöffen durch die Verlesung des aufgehobenen Urteils und die hierin liegende Vermittlung von Akten kenntnis zum Nachteil de r Angeklagten beeinflusst wo r- den sein könnten, wäre dies keine Folge eines Verfahren sverstoßes gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO. D ass der Vorsitzende (auch) das im ersten Recht s- gang ergangene Urteil sowie die darauf bezogene Entscheidung des Senats verlesen hat , begegnet unabhängig davon für sich genommen auch keinen rechtlichen Bedenken (v gl. BGH, Urteil vom 23. März 1976 1 StR 9/76, GA 1976, 368). 2. Hingegen ha lten die Strafaussprüche rechtlicher Überprüfung nicht stand . Die Strafzumessungserwägungen sind lückenhaft. Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass zwischen den ve rfa h- rensgegenständlichen Taten und dem Urteil ein langer zeitliche r Abstand von rund fünf Jahren liegt . Ein erheblicher zeit licher Abstand zwischen T at und Urteil ist neben dem strafmildernd wirkenden Gesichtspunkt überdurchschnit t- lich langer Verfahrens da uer und de m rechtsfehlerfrei festgestellten Verstoß g e- gen Art. 6 Abs. 1 MRK ein bestimmender Strafmilderungsgrund (vgl. BGH, B e- schluss vom 21. Dezember 1998 3 StR 561/98, NStZ 1999, 181, 182 ) und gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen zu er ö rtern (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 2 StR 344/14, juris Rn. 49 ; Beschlü ss e vom 29. September 2015 2 StR 128/15, NStZ - RR 2016, 7; vom 27. Mai 2008 3 StR 157/08, juris Rn. 7 ). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Höhe der Einzelstrafen und die verhängte Gesamtfreiheit s- strafe ausgewirkt hat. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, kö n- nen die Feststellungen bestehen bl eiben (vgl. KK - StPO/Gericke, 7. Aufl., § 353 9 10 11 - 6 - Rn. 23). Ergänzende Fes tstellungen sind möglich, sofern sie den bislang g e- troffenen Feststellungen nicht widersprechen. Die Kompensationsentscheidung bleibt von der Aufhebung unberührt. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird erforderlichenfalls zu prüfen haben, ob die Kompensation zu erhöhen ist . 3. Der Senat hat das Verfahren gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine allgemeine Strafkammer des L andgerichts Dortmund verwiesen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Feilcke Bartel 12 13
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