BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 425/07 vom 29. November 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Totschlags zu 2. und 3.: Beihilfe zum Totschlag - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten O. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten V. , Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin Vanessa B. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344ger Herbert und Hildegard C. , der Nebenkl344ger Herbert C. in Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-benkl344ger Herbert und Hildegard C. wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 7. Februar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum "Vortatgeschehen", zum "Nachtatgeschehen" und zur Schuldf344higkeitsbeurteilung der Angeklagten bleiben je-doch bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. II. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeich-nete Urteil werden verworfen. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenkl344gern hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zw366lf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten O. und V. hat es jeweils wegen Beihilfe zum Totschlag zu Freiheitsstra-fen von f374nf (O. ) bzw. sechs (V. ) Jahren verurteilt. 1 Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Neben-kl344ger Herbert und Hildegard C. - die Eltern des Tatopfers - sowie die An-geklagten mit ihren Revisionen. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenkl344ger erstreben eine Verurteilung wegen (gemeinschaftlich begangenen) Mordes bzw. wegen Beihilfe zum Mord (V. ). Der Angeklagte S. hat seine Revi-sion auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkt. Er beanstandet, dass das Landgericht zu Unrecht von seiner vollen Schuldf344higkeit ausgegangen sei. Die Angeklagten O. und V. wenden sich gegen den vom Landgericht je-weils angenommenen Gehilfenvorsatz zur T366tung des Tatopfers. 2 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger haben weit-gehend Erfolg; die Revisionen der Angeklagten sind unbegr374ndet. 3 I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: 4 Der Angeklagte S. und der drogenabh344ngige Christian C. - das sp344tere Tatopfer - standen in Gesch344ftsbeziehung und waren miteinander be- 5 - 5 - freundet. C. bezog von S. , der einen "Espresso Pub" betrieb, Kokain. En-de November 2005 befand er sich in einer schlechten finanziellen Situation. Seine Firma hatte hohe Verbindlichkeiten bei den Finanzbeh366rden, er selbst hatte wenigstens 24.500 Euro Schulden beim Angeklagten S. , wobei nicht festgestellt werden konnte, ob diese Verbindlichkeiten allein aus Drogenliefe-rungen oder auch aus anderen Gesch344ften stammten. Als C. dem S. zur R374ckzahlung seiner Schulden ein Fahrzeug 374bergab, das dem C. aber gar nicht geh366rte, war S. sehr ver344rgert. Er f374hlte sich von C. , der ihm nach seiner Meinung auf Grund der bestehenden Freundschaft und Gesch344fts-beziehung zu "Loyalit344t und Dankbarkeit" verpflichtet sein musste, hintergan-gen. Hinzu kam, dass S. von eigenen Gl344ubigern aus den Niederlanden, ver-mutlich wegen Forderungen aus Bet344ubungsmittelgesch344ften, stark unter Druck gesetzt worden war, er aber nicht zahlen konnte. Am Tag vor der Tat 374bergab C. dem Angeklagten S. 500 Euro zur (Teil-)R374ckzahlung seiner Schulden. Es kam - wohl in diesem Zusammen-hang - zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden, bei der S. massive Drohungen gegen Leib und Leben des Christian C. ausstie337. Nachdem C. gegangen war und er aus Angst Telefonanrufe des S. nicht entgegennahm, entschloss sich dieser, zu C. zu fahren, um ihn zur R374ckzah-lung des dringend ben366tigten Geldes zu bewegen. Er rief die Angeklagten O. und V. in seine Wohnung und 344u337erte - nach dem gemeinsamen Genuss von Alkohol und Kokain - dass "er den umbringen werde, wenn er seine Schul-den nicht bezahle" (UA 12 f.). Bevor die Angeklagten die Wohnung des S. verlie337en, um zu C. zu fahren, steckte S. eine scharfe, geladene Pis-tole ein. Sp344testens zu diesem Zeitpunkt fasste er den Entschluss, C. zu t366ten, falls dieser seine Schulden nicht bezahlen w374rde. Sodann fuhren die An-geklagten mit dem Fahrzeug des V. , das dieser steuerte, zur Wohnung des 6 - 6 - Christian C. . Auf der Fahrt sah der Angeklagte O. die Waffe des S. . Wegen der Bewaffnung, der gereizten Stimmung des S. und der in der Wohnung zuvor ge344u337erten Todesdrohung "argw366hnte" O. , dass es zu einer T366tung des C. kommen k366nnte, wenn dieser seine Schulden nicht begleichen w374rde. Als die Angeklagten kurz nach Mitternacht am Wohnhaus des Christian C. ankamen, forderte S. den Angeklagten O. auf, an der Haust374r zu klin-geln, sich wahrheitswidrig als 223der Mann aus Holland" auszugeben und von C. die R374ckzahlung der Schulden zu fordern. Er sollte C. erkl344ren, dass das Geld, das C. schuldete, nicht S. allein zustehe, sondern auch den "Leuten aus Holland", die das Geld dringend haben m374ssten. Der Ange-klagte O. wurde nach diesem Ansinnen des S. in seiner Vermutung noch best344rkt, dass es m366glicherweise zu einer T366tung des C. kommen k366nnte. Er ging gleichwohl zur Wohnungst374r, die ihm nach dem L344uten von C. ge366ff-net wurde. Wegen der mit S. gef374hrten heftigen Auseinandersetzung und dessen Drohung f374rchtete C. um sein Leben. Er rechnete mit einem Angriff des S. und hatte sich deshalb zur Verteidigung mit einer geladenen Vorder-schaftrepetierflinte ("Pumpgun") bewaffnet. Diese hielt er beim 326ffnen der T374r in seiner rechten Hand. Als O. das sah, war ihm ohne jeden Zweifel bewusst, dass bei einem Scheitern der Geldbeitreibung von S. die T366tung des C. beabsichtigt war. 7 Inzwischen hatte S. dem Angeklagten V. im Einzelnen mitgeteilt, dass er gegebenenfalls beabsichtige, Christian C. zu t366ten. Er wies ihm ei-nen Platz an, wo V. sich mit seinem Fahrzeug hinstellen sollte, um nach der Tat eine schnelle Flucht zu erm366glichen. 8 - 7 - Nachdem C. dem Angeklagten O. die T374r ge366ffnet hatte, stellte sich dieser, der Anweisung des S. folgend, als 223der Mann aus Holland" vor, der gekommen sei, um 374ber die Schulden zu sprechen. C. lie337 den Angeklagten O. eintreten und stellte die Waffe ab. Er erkl344rte O. , dass er sich derzeit be-m374he, das Geld f374r S. zu beschaffen, er aber Schulden beim Finanzamt habe. Im Verlauf des Gespr344chs rief S. mehrfach das Mobiltelefon des O. an. Er warf dem C. , an den O. das Telefon weitergereicht hatte, vor, dass die-ser ihn mit der 334bergabe des ihm nicht geh366renden Fahrzeugs get344uscht und er ihn im Stich gelassen habe. In einem weiteren Gespr344ch erteilte S. dem Angeklagten O. die Anweisung, ihm unter der Vorgabe, er - O. - m374sse aus-treten, die Hauseingangst374r zu 366ffnen. Das tat der Angeklagte O. auch. Ihm war dabei bewusst, dass der bewaffnete Angeklagte S. so f374r C. unbemerkt in das Haus eindringen und dieses 334berraschungsmoment zur T366tung nutzen konnte. 9 Als S. das Haus betreten hatte, war Christian C. von dessen Er-scheinen 374berrascht. Er war auf Grund der Telefongespr344che davon ausgegan-gen, dass sich S. in dem mehr als 30 km entfernten Ort Neunkirchen auf-hielt. C. bef374rchtete nun endg374ltig, auch auf Grund dieser T344uschung, dass S. einen Anschlag auf ihn plante. Um S. zu beschwichtigen, umarmte er ihn freundschaftlich. S. verlangte erneut die R374ckzahlung des ausstehenden Geldes, worauf C. wieder auf seine hohen Verbindlichkeiten beim Finanzamt hinwies. Die nunmehr zum Teil heftig und lautstark gef374hrte Diskussion - bei der Kokain konsumiert wurde - steigerte sich immer mehr. S. lief aufgebracht in dem Raum hin und her. Als er glaubte, keine R374ckzahlung seiner Schulden er-halten zu k366nnen, wollte er C. hierf374r bestrafen (UA 48). Er feuerte, in der Absicht, Christian C. zu t366ten, aus der mitgef374hrten Pistole, die er unbemerkt unter seiner 374ber dem Arm liegenden Lederjacke verborgen hatte, von hinten 10 - 8 - einen aufgesetzten Schuss durch die Jacke in den linken Brustkorb des C. . Als dieser daraufhin zu Boden fiel, gab S. zwei weitere, wiederum aufgesetz-te Sch374sse in den Kopf des Christian C. ab. Dieser verstarb innerhalb weni-ger Minuten. Anschlie337end reinigten S. und O. den Tatort, beseitigten Spuren und fl374chteten mit V. . 2. Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte S. nach den getroffenen Feststellungen lediglich des Totschlags schuldig gemacht. Ein "heimt374ckisches" Vorgehen (247 211 Abs. 2 5. Alt. StGB) liege nicht vor, weil das Tatopfer vor dem Angriff des Angeklagten S. nicht arglos gewesen sei. Der Angeklagte O. habe sich wegen Beihilfe zum Totschlag strafbar gemacht, weil er vors344tzlich zu dem von S. begangenen Totschlag dadurch Hilfe geleistet habe, dass er diesem mit der wahrheitswidrigen Behauptung, er sei 223der Mann aus Holland", der 374ber die R374ckzahlung der Schulden verhandeln wolle, und durch die sp344tere heimliche 326ffnung der Haust374r Zutritt zum Haus des Opfers verschafft und hierdurch die Tat erst m366glich gemacht habe. O. sei nicht Mitt344-ter gewesen, weil er - wovon zu seinen Gunsten auszugehen sei - in eine ge-meinsame Planung der Tat nicht mit eingebunden gewesen sei und er keine Tatherrschaft und auch kein eigenes Interesse an der Tat gehabt habe. Auch der Angeklagte V. habe sich der Beihilfe zum Totschlag schuldig gemacht, weil er die Tatausf374hrung des S. dadurch gef366rdert habe, dass er sein Fahr-zeug weisungsgem344337 zur schnellen Flucht bereit gestellt und nach der Tat die Flucht erm366glicht habe. 11 - 9 - II. Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger Herbert und Hil- degard C. 12 1. Die Verfahrensr374gen greifen aus den in der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts zu den Revisionen der Nebenkl344ger genannten Gr374nden, in der auch zu der ebenfalls von der Staatsanwaltschaft erhobenen Aufkl344rungs-r374ge betreffend die Zeugin Z. Stellung genommen wurde, nicht durch. 13 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger Herbert und Hildegard C. haben jedoch mit der Sachr374ge im Wesentlichen Erfolg. 14 a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdef374hrer hat das Landgericht allerdings ein "heimt374ckisches" Vorgehen des Angeklagten S. rechtsfehler-frei verneint. 15 Nach st344ndiger Rechtsprechung handelt heimt374ckisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen T366-tung ausnutzt. Arglos ist das Opfer dann, wenn es nicht mit einem gegen seine k366rperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet. Das Opfer muss gerade auf Grund seiner Arglosigkeit wehrlos sein, wobei f374r die Beurtei-lung grunds344tzlich die Lage bei Beginn des ersten mit T366tungsvorsatz gef374hrten Angriffs ma337gebend ist. Die Arglosigkeit kann aus unterschiedlichen Gr374nden entfallen. Ma337geblich sind jeweils die Umst344nde des konkreten Falles. Aus der Sicht des T344ters ist Voraussetzung f374r ein heimt374ckisches Handeln, dass dieser sich bewusst ist, einen ahnungs- und schutzlosen Menschen zu 374berraschen, 16 - 10 - und dass er diese Situation in ihrer Bedeutung f374r die Tatausf374hrung erkennt und nutzt (vgl. nur BGH NJW 2006, 1008, 1010 = BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 33; BGH, Beschluss vom 11. September 2007 226 1 StR 273/07 jew. m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien war das Mordmerkmal der Heim-t374cke bei der Tat nicht erf374llt: 17 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen hatte der sp344-ter get366tete Christian C. nach der Drohung durch den Angeklagten S. am Tag vor der Tat erhebliche Angst um sein Leben. Er hatte sich in seiner Woh-nung mit einer Schusswaffe bewaffnet, als O. an der T374r klingelte. Als der Angeklagte S. 374berraschend bei dem zahlungsunf344higen C. erschien, f374rchtete dieser endg374ltig, dass S. einen Anschlag auf ihn vorhatte. Bei dem anschlie337enden Gespr344ch kam es zu einer heftigen Diskussion, bevor S. schlie337lich die t366dlichen Sch374sse abgab. 18 Dass das Landgericht nach diesen Feststellungen ausgeschlossen hat, dass C. seinen Argwohn vor Abgabe des ersten Schusses - dem hier f374r die Frage der Heimt374cke ma337geblichen Beginn des mit T366tungsvorsatz gef374hr-ten Angriffs (vgl. BGH NJW 1991, 1963) - aufgegeben haben k366nnte (UA 45), ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 19 Die von den Revisionen f374r ihre Auffassung, S. habe heimt374ckisch gehandelt, herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Heim-t374cke durch von langer Hand geplantes, wohl durchdachtes Locken in einen Hinterhalt bzw. raffiniertes Stellen einer Falle (BGHSt 22, 77, 79 f.; BGH NStZ 1989, 364, 365; BGH, Urteil vom 14. Juni 1960 - 1 StR 73/60), in denen von der 20 - 11 - Regel, dass die Arglosigkeit bei Beginn des T366tungsversuchs vorliegen muss, eine Ausnahme gemacht wird (vgl. Schneider in M374nchKomm-StGB 247 211 Rdn. 131), betreffen andere Fallgestaltungen. Sie unterscheiden sich vom vorliegen-den Fall insbesondere dadurch, dass das Tatopfer hier von der Tat nicht 374ber-rascht worden ist (vgl. BGH NStZ 1989, 364, 365: keine Heimt374cke) und die Ausf374hrung der Tat von einem Verhalten des dann Get366teten abh344ngig war (vgl. BGH NJW 1991, 1963: keine Heimt374cke), n344mlich dass Christian C. nicht zahlen w374rde. S. entschloss sich zur T366tung erst, als aus seiner Sicht die 223Bedingung223 f374r die T366tung (keine R374ckzahlung der Schulden) eingetreten war. Zu diesem Zeitpunkt war Christian C. aber nicht arglos. Der vom Generalbundesanwalt ger374gte Er366rterungsmangel, das Landge-richt habe sich rechtsfehlerhaft nicht damit besch344ftigt, dass S. sein Opfer m366glicherweise f344lschlich f374r arglos gehalten haben k366nnte, liegt angesichts der bisherigen Feststellungen nicht vor; denn S. kannte alle wesentlichen Um-st344nde, aus denen sich der Argwohn des C. ergab. 21 b) Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch, dass das Landgericht sich nicht mit dem Mordmerkmal der T366tung aus sonst "niedrigen Beweggr374nden" auseinandergesetzt hat. 22 Beweggr374nde sind nach der Rechtsprechung im Sinne von 247 211 Abs. 2 StGB "niedrig", wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung dieser Frage hat auf Grund einer Gesamtw374rdigung aller 344u337eren und inneren f374r die Handlungsantriebe des T344ters ma337geblichen Faktoren, insbesondere der Um-st344nde der Tat, der Lebensverh344ltnisse des T344ters und seiner Pers366nlichkeit zu erfolgen. Bei einer T366tung - wie hier festgestellt - aus Wut oder 304rger kommt es 23 - 12 - darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (vgl. nur BGHSt 47, 128, 130; BGH, Urteil vom 5. September 2007 226 2 StR 306/07 m.w.N.). Die Feststellungen des Landgerichts, nach denen der Angeklagte S. sein Tatopfer, mit dem er freundschaftlich verbunden war, zur 223Bestrafung223 f374r die Nicht-R374ckzahlung von Schulden gleichsam 223hingerichtet223 hat (UA 48), bie-ten tragf344hige Anhaltspunkte f374r die Annahme (sonst) niedriger Beweggr374nde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2004 226 3 StR 115/04 ["Hinrichtung" eines Drogenschuldners]; Schneider aaO Rdn. 71 ff.), zumal das Schwurgericht in seinen Strafzumessungserw344gungen selbst davon ausgeht, dass die T366tung des Christian C. "auf einem als niedrig einzustufenden Motiv" beruhte (UA 48). 24 Das Mordmerkmal der (sonst) niedrigen Beweggr374nde h344tte daher der Pr374fung bedurft. Dies wird nachzuholen sein. 25 Sollte der neue Tatrichter beim Angeklagten S. zu einem Schuld-spruch wegen Mordes aus (sonst) niedrigen Beweggr374nden gelangen, so wird er zu bedenken haben, dass eine Verurteilung von Teilnehmern an dieser Tat - hier: m366glicherweise der beiden Mitangeklagten - wegen Beihilfe zum Mord (aus niedrigen Beweggr374nden) nur dann m366glich ist, wenn diese selbst als Ge-hilfen ihre Tatbeitr344ge entweder ebenfalls aus niedrigen Beweggr374nden oder in Kenntnis der niedrigen Beweggr374nde des (Haupt-)T344ters erbracht haben (st. Rspr., vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 niedrige Beweggr374nde 43; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 211 Rdn. 42 f. m.w.N.). Auch dies bedarf ggf. der Er366rterung. 26 - 13 - c) Die Verurteilung des Angeklagten O. nur wegen Beihilfe (zum Tot-schlag) und nicht wegen Mitt344terschaft h344lt ebenfalls rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 27 Nach st344ndiger Rechtsprechung erfordert die Mitt344terschaft (247 25 Abs. 2 StGB) - auf der Grundlage gemeinsamen Wollens - einen die Tatbestandserf374l-lung f366rdernden Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterst374tzungs-handlung beschr344nken kann. Hat ein Tat-Beteiligter einen wesentlichen Beitrag geleistet, so ist er als Mitt344ter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte. Ob er ein so enges Verh344ltnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umst344nden, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Bedeutsame Anhaltspunkte daf374r k366nnen der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu sein, so dass Durchf374hrung und Ausgang der Tat ma337geblich vom Willen des Tatbeteiligten abh344ngen (vgl. BGH StV 1983, 501; NStZ-RR 2002, 74, 75; 2004, 40, 41). 28 Von diesen Kriterien geht das Landgericht bei seiner Abgrenzung, ob der Angeklagte O. Mitt344ter oder Gehilfe war, im Ansatz zutreffend aus. Rechtli-chen Bedenken begegnet jedoch seine Wertung, der Angeklagte O. habe kei-ne Tatherrschaft gehabt, weil er nicht 226 wie S. 226 das 223Geschehen in den H344n-den gehalten (habe)223 (UA 46); denn Tatherrschaft ist nicht nur gegeben, wenn der Tatbeteiligte die Tatbestandsverwirklichung eigenh344ndig vornimmt, sondern bereits dann, wenn er in Arbeitsteilung mit Anderen eine f374r das Gelingen der Tat wesentliche Funktion innehat (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 74, 75). 29 Nach den Feststellungen hat der Angeklagte O. das Tatopfer durch T344uschung zum Weglegen seiner Waffe veranlasst und dem bewaffneten An- 30 - 14 - geklagten S. in dem Bewusstsein, dass es zur T366tung des Christian C. kommen konnte, heimlich den Zugang zu dessen Wohnung verschafft. Durch diesen wesentlichen Tatbeitrag (UA 49) hat er die Tat 374berhaupt erst erm366glicht (UA 46). Er hat somit den Geschehensablauf mit beherrscht. Damit hatte er Tat-herrschaft (vgl. BGHSt 28, 346, 349; BGH NStZ-RR 2004, 40, 41). Selbst wenn der Angeklagte O. , wovon das Landgericht ausgeht, kein eigenes Interesse an der Tat hatte, kommt diesem Umstand im Hinblick auf den von ihm erbrachten wesentlichen Tatbeitrag als Abgrenzungskriterium nur eine marginale indizielle Bedeutung zu (vgl. BGH wistra 2001, 420, 421). Er schlie337t, ebenso wenig wie der Umstand, dass O. (zun344chst) in eine gemeinsame Planung der Tat nicht mit eingebunden war (vgl. BGH NStZ 2006, 44, 45), nicht aus, dass der Angeklagte die Tat als eigene wollte. Die Frage (mit-)t344terschaftlichen Handelns des Angeklagten O. wird daher unter umfassen-der W374rdigung des Beweisergebnisses - auch seiner Einbindung in die sonstige Tat-Vorbereitung (UA 30 ff.) - neu zu bewerten sein. 31 III. Revisionen der Angeklagten 32 Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gr374nden der Antrags-schriften des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 33 - 15 - IV. Die Fragen des Vorliegens des Tatbestands des 247 211 StGB und der T344-terschaft des Angeklagten O. bed374rfen somit neuer Verhandlung und Ent-scheidung. Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zum "Vortatgeschehen" (UA 9 bis 11), zum "Nachtatgeschehen" (UA 20 bis 22) und zur Schuldf344higkeitsbeurteilung der Angeklagten sind rechtsfehlerfrei getroffen; sie k366nnen daher bestehen bleiben. Erg344nzende Feststellungen, die den beste-hen gebliebenen nicht widersprechen, sind zul344ssig. Die 374brigen Feststellungen m374ssen aufgehoben werden. Der neu entscheidende Tatrichter wird insoweit Gelegenheit haben, N344heres 374ber die Beziehungen der Angeklagten zueinan-der festzustellen, um nachvollziehbar zu machen, warum sich die Angeklagten O. und V. an der Tat des S. beteiligt haben. Auch bed374rfen insbe-sondere die direkt vor der Tat gef374hrten Telefongespr344che, die auf eine st344rke-re Einbindung des Angeklagten O. in die Tatplanung und Tat als bisher fest-gestellt hindeuten (UA 16 f., 30, 33 [u.a. der Hinweis, dass auch O. eine Waffe bei sich trug]), einer gesamt w374rdigenden Bewertung. 34 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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